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Loreley-Echo - Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Loreley
Ausgabe 30/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Satzung vom 17.07.2025 über die Änderung des Anhang 1 zu § 1 Abs. 2 der Satzung über die Entwässerung und den Anschluss an die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung (Allgemeinen Entwässerungssatzung) der Verbandsgemeinde Loreley vom 02.11.2017

Der Verbandsgemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der §§ 2, 7 und 13 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und sowie § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 des Landesabwasserabgabengesetzes (LAbwAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Artikel 1

Der Anhang 1 zu § 1 Abs. 2 der Satzung über die Entwässerung und den Anschluss an die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung (Allgemeinen Entwässerungssatzung) der Verbandsgemeinde Loreley in der Fassung vom 2. November 2017 wird wie folgt neu gefasst:

Anhang 1:

Entwässerungsgebiete / Entwässerungssysteme

Anhang 1 zu § 1 Abs. 2 der Allgemeinen Entwässerungssatzung der Verbandsgemeinde Loreley

Anhang der gemäß § 1 Abs. 2 dieser Satzung die Art der Entwässerung (Mischsystem, Trennsystem, modifiziertes Misch-/Trennsystem u.a.) für das gesamte Gebiet der Verbandsgemeinde Loreley darstellt.

Artikel 2

Die Änderungssatzung tritt zum 01.01.2026 in Kraft.

St. Goarshausen, 17.07.2025
Verbandsgemeindeverwaltung
L o r e l e y
In Vertretung:
Holger Puttkammer
Erster Beigeordneter

Hinweis:

Gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen

sind, ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Loreley, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

St. Goarshausen, 17.07.2025
Verbandsgemeindeverwaltung Loreley
(Siegel) In Vertretung
Holger Puttkammer, Erster Beigeordneter