Der Gemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 37 des Gesetzes vom 19.12.2018 (GVBl. S. 448) i.V.m. §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetztes für Rheinland-Pfalz vom 17.03.2005 (GVBl. S. 206), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2020 (GVBl. S. 1233), in der jeweils gültigen Fassung, folgende Satzungsänderung beschlossen:
Artikel 1
Die Anlage zu §§ 7, 8 und 9 zur Satzung der Ortsgemeinde Patersberg über die Benutzung der Räumlichkeiten im Dorfgemeinschaftshaus „Uus gut Stubb“ und über die Erhebung von Gebühren wird neu gefasst (siehe Anhang).
Artikel 2
Die übrigen Regelungen der Satzung vom 30.05.2012 bleiben unberührt.
Artikel 3
Die 3. Änderung der Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Hinweis:
Gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Loreley, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.