Der Gemeinderat hat aufgrund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) folgende Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Inhaltsverzeichnis
| § 1 | Öffentliche Bekanntmachungen, Bekanntgaben |
| § 2 | Ausschüsse des Gemeinderates |
| § 3 | Übertragung von Aufgaben des Gemeinderates auf die Ausschüsse |
| § 4 | Übertragung von Aufgaben des Gemeinderates auf den Ortsbürgermeister |
| § 5 | Ortsbeigeordnete |
| § 6 | Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Gemeinderates |
| § 7 | Aufwandsentschädigung für Mitglieder von Ausschüssen |
| § 8 | Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters |
| § 9 | Aufwandsentschädigung der Ortsbeigeordneten |
| § 10 | Inkrafttreten |
(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Ortsgemeinde Kestert erfolgen in einer Zeitung. Der Ortsgemeinderat entscheidet durch Beschluss, in welcher Zeitung die Bekanntmachungen erfolgen. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen.
(2) Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen werden abweichend von Absatz 1 in einem Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung Loreley zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bekannt gemacht werden In diesem Fall ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung spätestens am Tage vor dem Beginn der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt mindestens 7 volle Werktage. Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzusetzen, dass an mindestens 7 Tagen Einsicht genommen werden kann.
(3) Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmungen gelten, gilt Absatz 2 entsprechend.
(4) Dringliche Sitzungen im Sinne von § 8 Abs. 4 DVO zu § 27 GemO des Gemeinderates oder eines Ausschusses werden abweichend von Absatz 1 durch Aushang an der Bekanntmachungstafel, die sich am Rathaus befindet, bekannt gemacht, sofern eine rechtzeitige Bekanntmachung gem. Absatz 1 nicht mehr möglich ist. Die öffentliche Bekanntmachung ist mit Ablauf des ersten vollen Tages des Aushangs vollzogen. Die Bekanntmachung darf frühestens am Tage nach der Sitzung von der Bekanntmachungstafel abgenommen werden.
(5) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch öffentlichen Ausruf. Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der in Absatz 1 und 2 vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.
(6) Sonstige Bekanntgaben erfolgen gemäß Absatz 1, sofern nicht eine andere Bekanntmachungsform vorgeschrieben ist.
(1) Der Gemeinderat bildet folgende Ausschüsse:
| - | Haupt- und Finanzausschuss, Bau, Liegenschaften, Tourismus und Demografie |
| - | Rechnungsprüfungsausschuss |
(2) Der Haupt- und Finanzausschuss, Bau und Liegenschaften, Tourismus und Demografie besteht aus 7 Mitgliedern und Stellvertretern. Der Rechnungsprüfungsausschuss besteht aus 3 Mitgliedern und Stellvertretern.
(3) Die Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses werden aus der Mitte des Gemeinderates gewählt. Die übrigen Ausschüsse werden aus Mitgliedern des Gemeinderates und sonstigen wählbaren Bürgerinnen und Bürgern der Ortsgemeinde gebildet.
(4) Mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder sollen Mitglieder des Gemeinderates sein; entsprechendes gilt für die Stellvertreter der Ausschussmitglieder.
(1) Soweit einem Ausschuss die Beschlussfassung über Angelegenheiten nicht übertragen ist, hat der Ausschuss innerhalb seines Zuständigkeitsbereiches die Beschlüsse des Gemeinderates vorzuberaten. Berührt eine Angelegenheit den Zuständigkeitsbereich mehrerer Ausschüsse, so bestimmt der Gemeinderat den federführenden Ausschuss.
(2) Die Übertragung der Beschlussfassung über eine bestimmte Angelegenheit auf einen Ausschuss erfolgt durch Beschluss des Gemeinderates. Sie gilt bis zum Ende der Wahlzeit des Gemeinderates, soweit ihm die Beschlussfassung nicht entzogen wird. Die Bestimmungen in der Hauptsatzung bleiben unberührt.
(3) Der Vorsitzende des Ausschusses oder ein von ihm beauftragtes Ausschussmitglied hat dem Gemeinderat in seiner nächsten Sitzung über die gefassten Beschlüsse zu berichten.
Auf den Ortsbürgermeister wird die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen:
| 1. | Zustimmung zur Leistung über- und außerplanmäßiger Ausgaben bis zu einer Wertgrenze von 1.500,00 Euro, |
| 2. | Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 1.500,00 Euro im Einzelfall, |
| 3. | Aufnahme und Ablösung von Krediten im Rahmen der Haushaltssatzung, |
| 4. | Gewährung von Zuwendungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe allgemeiner Grundsätze und Richtlinien des Gemeinderates, |
| 5. | Stundung gemeindlicher Forderungen bis zu einem Betrag von 1.500,00 Euro im Einzelfall, |
| 6. | Entscheidung über die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln zur Fristwahrung. |
| 7. | Einvernehmen in den Fällen des §14 Abs. 2, § 19 Abs. 3 Satz 1, § 31 und § 33 BauGB und in den Fällen des § 34 BauGB, wenn durch das Bauvorhaben die Grundzüge der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung nicht berührt werden. |
(1) Die Ortsgemeinde hat bis zu 3 Ortsbeigeordnete.
(2) Für die Verwaltung der Gemeinde werden keine Geschäftsbereiche gebildet
(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen, die sich aus der Wahrnehmung des Amtes ergeben, erhalten die Mitglieder des Gemeinderates die nachweislich entstandenen Kosten ersetzt.
(2) Neben der Entschädigung nach Absatz 1 wird nachgewiesener Lohnausfall in voller Höhe ersetzt. Er erfasst bei Arbeitnehmern auch die entgangenen tarifvertraglichen und freiwilligen Arbeitgeberleistungen sowie den Arbeitgeberanteil zu den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen.
(3) Aufwendungen für Fahrtkosten zwischen Wohnung und Sitzungsort werden nicht erstattet.
(4) Selbstständig tätige Personen erhalten auf Antrag Verdienstausfall in Höhe eines Durchschnittssatzes von 25 EUR/Stunde. Verdienstausfall wird jedoch nur gewährt, sofern die Sitzung tagsüber bis 18:00 Uhr stattfindet.
(1) Die Mitglieder der Ausschüsse des Gemeinderates erhalten eine Entschädigung entsprechend den Bestimmungen des § 6.
(1) Der Ortsbürgermeister erhält eine Aufwandsentschädigung gemäß § 12 KomAEVO.
(2) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschalsteuersatz möglich ist, wird die pauschale Lohnsteuer von der Gemeinde getragen. Die pauschale Lohnsteuer und pauschale Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.
(3) Neben der Aufwandsentschädigung erhält der Ortsbürgermeister für Dienstreisen Reisekostenvergütung nach den Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes. § 6 Abs. 2 gilt entsprechend.
(1) Der ehrenamtliche Ortsbeigeordnete erhält für den Fall der Vertretung des Ortsbürgermeisters gem. § 12 KomAEVO eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters. Erfolgt die Vertretung des Ortsbürgermeisters nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt sie für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel des Monatsbetrages, der dem Ortsbürgermeister zustehenden Aufwandsentschädigung.
(2) Ehrenamtliche Ortsbeigeordnete ohne Geschäftsbereich, die nicht Gemeinderatsmitglied sind und denen keine Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Gemeinderates, der Ausschüsse und an den Besprechungen mit dem Ortsbürgermeister (§ 50 Abs. 7 GemO) die für die Gemeinderatsmitglieder festgesetzte Aufwandsentschädigung; § 6 gilt entsprechend.
(3) Ehrenamtliche Ortsbeigeordnete, die nicht Mitglied des Verbandsgemeinderates sind, jedoch in Vertretung des Ortsbürgermeisters an Sitzungen des Verbandsgemeinderates teilnehmen und denen keine Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an diesen Sitzungen von der Ortsgemeinde eine Aufwandsentschädigung. Sie beträgt je Sitzung die Hälfte des Tagessatzes gemäß Absatz 1 Satz 2, mindestens jedoch 15,00 Euro. Entsprechendes gilt für die Teilnahme an Besprechungen des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde mit den Ortsbürgermeistern gem. § 69 Abs. 4 GemO.
(4) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschalsteuersatz möglich ist, wird die pauschale Lohnsteuer von der Gemeinde getragen. Die pauschale Lohnsteuer und pauschale Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.
(1) Die Hauptsatzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 16.07.2019 außer Kraft.
Hinweis:
Gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen
sind, ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Loreley, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.