Aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) i. d. F. 31.01.1994 (GVBl. S. 153) sowie der §§ 2 Abs. 1; 7 und 8 Kommunalabgabengesetz (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175), in der jeweils geltenden Fassung, hat der Ortsgemeinderat Bornich am 16.07.2019 die folgende Satzung beschlossen:
Artikel 1
Die Satzung der Ortsgemeinde Bornich über die Benutzung des Sport- und Gemeindezentrums und über die Erhebung von Gebühren vom 17.07.2019 wird wie folgt geändert:
§ 7 Nebenkosten
(1) Neben der Gebühren nach § 6, hat der Benutzer die von ihm verursachten Kosten für Strom Wasser/Kanal und Gasverbrauch der Ortsgemeinde zu ersetzen.
(2) Der Strom-, Wasser/Kanal und Gasverbrauch wird pauschal berechnet.
Die Festsetzung erfolgt durch einfachen Beschluss des Gemeinderates.
Artikel 2
Die übrigen Bestimmungen der Satzung vom 17.07.2019 bleiben unberührt.
Artikel 3
Die 1. Änderung der Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft
Gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen
sind, ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Loreley, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.