Der Gemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden
| 1. im Ergebnishaushalt | |
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| 2025 |
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 1.911.200 € |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 1.910.800 € |
| Jahresüberschuss | 400 € |
| 2. im Finanzhaushalt | |
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | 31.200 € |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 0 € |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 13.000 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -13.000 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 18.200 € |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
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| 2025 |
| zinslose Kredite auf | 0 € |
| verzinste Kredite auf | 13.000 € |
| Zusammen auf | 13.000 € |
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf 760.000 €.
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
| Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt: | |
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| 2025 |
| - Grundsteuer A | 161 v. H. |
| - Grundsteuer B | 700 v. H. |
| - Gewerbesteuer | 400 v. H. |
| Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden | |
| - für den ersten Hund | 78 € |
| - für den zweiten Hund | 120 € |
| - für jeden weiteren Hund | 150 € |
| - für jeden gefährlichen Hund | 650 € |
Die Angabe der Steuersätze erfolgt lediglich deklaratorisch. Die Festsetzung der Hebesätze erfolgt ab 2025 ausschließlich durch die Satzung der Stadt Kaub über die Festsetzung der Hebesätze für die Grundsteuer, Gewerbesteuer und Hundesteuer.
Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) werden wie folgt festgesetzt:
- Hebesatz Tourismusbeitrag: — 9,50 %
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 betrug 2.642.507 €. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 beträgt 2.714.357 € und zum 31.12.2025 2.714.757 €.
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 1.500 € überschritten sind.
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 15.000 € sind einzeln im Teilfinanzhaushalt darzustellen.
Hinweis:
Der Entwurf der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 mit dem Haushaltsplan 2025 und seinen Anlagen der Stadt Kaub wurde nach öffentlicher Bekanntmachung am 24.01.2025 zur Einsichtnahme durch die Einwohner verfügbar gehalten.
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2 und 3 der Haushaltssatzung sind teilweise erteilt. Sie haben folgenden Wortlaut:
| 1. | Hinsichtlich der vorliegenden Haushaltssatzung mit Haushaltsplan ergehen folgende Entscheidungen: |
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| a) Wir erteilen unsere Genehmigung zu dem Betrag der Investitionskredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen 2025 erforderlich ist, in Höhe von 11.500,00 €. |
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| b) Gemäß § 95 Abs. 4 in Verbindung mit § 103 Abs. 2 und § 119 Abs. 1 GemO wird für den Betrag in Höhe von 1.500,00 € die Genehmigung der Investitionskredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen 2025 erforderlich ist, versagt. |
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| c) Wir erteilen unsere Genehmigung zu dem Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse für das Haushaltsjahr 2025, in Höhe von 760.000,00 €. |
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| Alle vorstehenden Genehmigungen erfolgen unter der Bedingung, dass eine Inanspruchnahme der Investitionskredite nur zur Finanzierung von Maßnahmen erfolgen darf, welche nachweislich die dauernde Leistungsfähigkeit der Gemeinde nicht beeinträchtigen oder im Sinne der Ausnahme begründenden Anforderungen der Ziffer 4.1.3 der VV zu § 103 GemO verwendet werden. Es obliegt der Eigenverantwortung der Entscheidungsträger, vor jeder Auftragsvergabe nochmals die Notwendigkeit und Unabweisbarkeit der vorgesehenen Ausgaben sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach eingehend zu prüfen und aktenkundig zu machen. |
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| Wie bereits in früheren Haushaltsschreiben darauf hingewiesen, ist von einer Planung und Durchführung von Investitionsmaßnahmen, die nicht zwingend notwendig sind und folglich in Folgejahre verschoben werden müssen, im Rahmen eigener Finanzhoheit abzusehen. |
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| Sowohl Investitions- als auch Liquiditätskredite sind grundsätzlich in EURO aufzunehmen. Bei Kreditaufnahmen in Fremdwährungen ist die VV Nr. 3.4 zu § 103 GemO zu beachten. |
| 2. | Hinsichtlich der vorliegenden Haushaltssatzung mit Haushaltsplan bestehen die im Folgenden aufgeführten Rechtsbedenken: |
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| a) Verstoß gegen §§ 93 Abs. 4 GemO i. V. m. 18 Abs. 1 der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) vom 18.5.2006 (GVBl. S. 2023) in der derzeit gültigen Fassung, da der gesetzlich vorgeschriebene Haushaltsausgleich im Haushaltsjahr 2025 Finanzhaushalt nicht erreicht werden kann. |
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| b) Verstoß gegen §§ 93 Abs. 4 GemO i. V. m. 18 Abs. 1 der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) vom 18.5.2006 (GVBl. S. 2023) in der derzeit gültigen Fassung, da der gesetzlich vorgeschriebene Haushaltsausgleich in den Planjahren im Finanzhaushalt nicht erreicht werden kann. |
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| c) Verstoß gegen § 105 Abs. 5 GemO (Liquiditätsplanung), da die von der Stadt Kaub ab dem Haushaltsjahr 2024 aufgenommenen Kredite zur Liquiditätssicherung und die nach diesem Zeitpunkt begründeten Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse nicht innerhalb von 36 Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres, für das sie aufgenommen worden sind, vollständig getilgt werde. |
Ansonsten enthält die Haushaltssatzung keine weiteren genehmigungspflichtigen Bestandteile.
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom Montag, 11.08.2025 bis Dienstag, 19.08.2025 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Loreley, Dolkstraße 3, 56346 St. Goarshausen, Zimmer 14, während der Öffnungszeiten,
| Montag | von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr |
| und | 13.30 Uhr bis 16.00 Uhr, |
| Dienstag und Mittwoch | von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr |
| Donnerstag | von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr |
| und | 13.30 bis 18.00 Uhr und |
| Freitag | von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr |
zur Einsicht öffentlich aus.