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Loreley-Echo - Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Loreley
Ausgabe 32/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Haushaltssatzung der Stadt Kaub für das Jahr 2025 vom 29.07.2025

Der Gemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

Jahresüberschuss

2. im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

§ 3 Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf 760.000 €.

§ 4 Verpflichtungsermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 5 Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

- Grundsteuer A

- Grundsteuer B

- Gewerbesteuer

Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden

- für den ersten Hund

- für den zweiten Hund

- für jeden weiteren Hund

- für jeden gefährlichen Hund

Die Angabe der Steuersätze erfolgt lediglich deklaratorisch. Die Festsetzung der Hebesätze erfolgt ab 2025 ausschließlich durch die Satzung der Stadt Kaub über die Festsetzung der Hebesätze für die Grundsteuer, Gewerbesteuer und Hundesteuer.

§ 6 Gebühren und Beiträge

Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) werden wie folgt festgesetzt:

- Hebesatz Tourismusbeitrag:  —  9,50 %

§ 7 Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 betrug 2.642.507 €. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 beträgt 2.714.357 € und zum 31.12.2025 2.714.757 €.

§ 8 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 1.500 € überschritten sind.

§ 9 Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 15.000 € sind einzeln im Teilfinanzhaushalt darzustellen.

Stadt Kaub, den 29.07.2025
Bernd Vogt, Stadtbürgermeister

Hinweis:

Der Entwurf der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 mit dem Haushaltsplan 2025 und seinen Anlagen der Stadt Kaub wurde nach öffentlicher Bekanntmachung am 24.01.2025 zur Einsichtnahme durch die Einwohner verfügbar gehalten.

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2 und 3 der Haushaltssatzung sind teilweise erteilt. Sie haben folgenden Wortlaut:

1.

Hinsichtlich der vorliegenden Haushaltssatzung mit Haushaltsplan ergehen folgende Entscheidungen:

a) Wir erteilen unsere Genehmigung zu dem Betrag der Investitionskredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen 2025 erforderlich ist, in Höhe von 11.500,00 €.

b) Gemäß § 95 Abs. 4 in Verbindung mit § 103 Abs. 2 und § 119 Abs. 1 GemO wird für den Betrag in Höhe von 1.500,00 € die Genehmigung der Investitionskredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen 2025 erforderlich ist, versagt.

c) Wir erteilen unsere Genehmigung zu dem Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse für das Haushaltsjahr 2025, in Höhe von 760.000,00 €.

Alle vorstehenden Genehmigungen erfolgen unter der Bedingung, dass eine Inanspruchnahme der Investitionskredite nur zur Finanzierung von Maßnahmen erfolgen darf, welche nachweislich die dauernde Leistungsfähigkeit der Gemeinde nicht beeinträchtigen oder im Sinne der Ausnahme begründenden Anforderungen der Ziffer 4.1.3 der VV zu § 103 GemO verwendet werden. Es obliegt der Eigenverantwortung der Entscheidungsträger, vor jeder Auftragsvergabe nochmals die Notwendigkeit und Unabweisbarkeit der vorgesehenen Ausgaben sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach eingehend zu prüfen und aktenkundig zu machen.

Wie bereits in früheren Haushaltsschreiben darauf hingewiesen, ist von einer Planung und Durchführung von Investitionsmaßnahmen, die nicht zwingend notwendig sind und folglich in Folgejahre verschoben werden müssen, im Rahmen eigener Finanzhoheit abzusehen.

Sowohl Investitions- als auch Liquiditätskredite sind grundsätzlich in EURO aufzunehmen. Bei Kreditaufnahmen in Fremdwährungen ist die VV Nr. 3.4 zu § 103 GemO zu beachten.

2.

Hinsichtlich der vorliegenden Haushaltssatzung mit Haushaltsplan bestehen die im Folgenden aufgeführten Rechtsbedenken:

a) Verstoß gegen §§ 93 Abs. 4 GemO i. V. m. 18 Abs. 1 der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) vom 18.5.2006 (GVBl. S. 2023) in der derzeit gültigen Fassung, da der gesetzlich vorgeschriebene Haushaltsausgleich im Haushaltsjahr 2025 Finanzhaushalt nicht erreicht werden kann.

b) Verstoß gegen §§ 93 Abs. 4 GemO i. V. m. 18 Abs. 1 der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) vom 18.5.2006 (GVBl. S. 2023) in der derzeit gültigen Fassung, da der gesetzlich vorgeschriebene Haushaltsausgleich in den Planjahren im Finanzhaushalt nicht erreicht werden kann.

c) Verstoß gegen § 105 Abs. 5 GemO (Liquiditätsplanung), da die von der Stadt Kaub ab dem Haushaltsjahr 2024 aufgenommenen Kredite zur Liquiditätssicherung und die nach diesem Zeitpunkt begründeten Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse nicht innerhalb von 36 Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres, für das sie aufgenommen worden sind, vollständig getilgt werde.

Ansonsten enthält die Haushaltssatzung keine weiteren genehmigungspflichtigen Bestandteile.

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom Montag, 11.08.2025 bis Dienstag, 19.08.2025 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Loreley, Dolkstraße 3, 56346 St. Goarshausen, Zimmer 14, während der Öffnungszeiten,

Montag

und

Dienstag und Mittwoch

Donnerstag

und

Freitag

zur Einsicht öffentlich aus.

St. Goarshausen, den 29.07.2025
In Vertretung
Klaus Jacobi, Beigeordneter