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Infos aus der Verbandsgemeinde Loreley
Ausgabe 33/2022
Amtliche Bekanntmachungen
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Benutzungsordnung für die Grillhütte und des Grillplatzes der Ortsgemeinde Dörscheid vom 15.08.2022

Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Dörscheid hat in seiner Sitzung am 18.07.2022 die folgende Benutzungsordnung beschlossen:

§ 1 Benutzerkreis

(1) Die Ortsgemeinde Dörscheid, vertreten durch den Ortsbürgermeister oder dessen Vertreter bzw. Beauftragten, vermietet im eigenen Ermessen die Grillhütte und den Grill- platz an Privatpersonen, Vereine, Gesellschaften, Interessensgemeinschaften, Parteien und Firmen. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.

(2) Wird die Vermietung von mehreren Interessenten zum gleichen Datum beantragt, so wird derjenige/diejenige Antragsteller/in berücksichtigt, der/die zuerst den Antrag gestellt hat.

(4) Eine Weiter- bzw. Untervermietung durch den/die Mieter/in bzw. Benutzer ist nicht zulässig.

§ 2 Nutzungszweck

(1) Die in § 1 genannten Räumlichkeiten und Einrichtungen können für Familienfeiern und Veranstaltungen gesellschaftlicher Art benutzt werden. Das Inventar der Grillhütte darf ausschließlich nur in der Grillhütte verwendet werden. Veranstaltungen mit Tieren sind nicht zulässig.

(2) Bei groben Verstößen gegen diese Benutzungsordnung können Personen oder Vereine von der künftigen Nutzung ausgeschlossen bzw. die Nutzungserlaubnis widerrufen werden.

(3) Der Mieter/die Mieterin gewährleistet die Einhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere verpflichtet er/sie sich, allen relevanten öffentlich-rechtlichen bzw. privatrechtlichen Vorgaben und Gesetzen Folge zu leisten. Alle ordnungsrechtlichen Genehmigungen sind rechtzeitig einzuholen.

§ 3 Benutzungsgebühren

(1) Zu den Benutzungsgebühren wird auf die Anlage 1 dieser Benutzungsordnung verwiesen.

(2) Die Benutzungsgebühren werden in regelmäßigen Abständen neu kalkuliert und bei Bedarf entsprechend durch Gemeinderatsbeschluss angepasst.

(3) Die Benutzung für einen Tag wird von 12.00 Uhr bis 12.00 Uhr des Folgetages gerechnet.

(4) Für die Benutzung der Grillhütte ist mit Reservierung eine Kaution von 50 € zu entrichten.

(5) Die Zahlung der Kaution muss bei Schlüsselübergabe nachgewiesen werden.

(6) Bei einer kurzfristigen Absage erfolgt keine Rückzahlung der Kaution.

(7) Mietschuldner ist derjenige/diejenige, der/die die Grillhütte und die übrigen Einrichtungen zur Benutzung anmeldet.

(8) Die Zahlung der Benutzungsgebühren erfolgt nach erfolgter Vermietung ausschließlich unbar auf an das in der Rechnung aufgeführte Konto.

§ 4 Haftung

(1) Die Benutzung der Grillhütte bzw. des Grillplatzes geschieht auf eigene Gefahr. Die Vorschriften der Brand- und Unfallverhütung sind, insbesondere auch bei der Benutzung der sich außerhalb der Grillhütte befindenden befestigten Grillvorrichtung strengstens zu beachten.

(2) Dem/der Mieter/in wird der Nutzungsgegenstand in dem Zustand, in welchem er sich befindet, überlassen. Der/Die Mieter/in ist verpflichtet, die Grillhütte und deren Einrichtungen jeweils vor der Benutzung auf die ordnungsgemäße Beschaffenheit für den gewollten Zweck zu prüfen. Er/Sie muss sicherstellen, dass schadhafte Geräte oder Anlagen nicht benutzt werden. Der/Die Mieter/in übernimmt die der Ortsgemeinde als Eigentümerin obliegende Verkehrssicherungspflicht.

(3) Der/Die Mieter/in stellt die Ortsgemeinde von jeglichen Haftungsansprüchen seiner Bediensteten, Mitgliedern oder Beauftragten, der Besucher seiner Veranstaltungen und sonstige Dritte für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Grillhütte mit all ihren Anlagen und Einrichtungen sowie der Zugänge/Zufahrten zu der Grillhütte und der Benutzung der Parkplätze entstehen, soweit der Schaden nicht von der Ortsgemeinde vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist.

(4) Der/Die Mieter/in verzichtet auf eigene Haftungsansprüche gegen die Ortsgemeinde und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriff-ansprüchen gegen die Ortsgemeinde und deren Bedienstete und Beauftragten, soweit der Schaden nicht von der Ortsgemeinde vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist.

§ 5 Hausrecht und Kontrollbefugnis

(1) Der Ortsbürgermeister oder dessen Vertreter bzw. Beauftragter hat jederzeit das Recht vor, während und nach der Benutzungszeit die vermietete Grillhütte zu betreten.

(2) Bei nicht ordnungsgemäßer Nutzung ist der/die Mieter/in verpflichtet, entsprechende Anordnungen der Ortsgemeinde nachzukommen. Der Ortsbürgermeister oder dessen Vertreter bzw. Beauftragter kann Personen vom Gelände verweisen, die

a)

die Sicherheit, Ruhe oder Ordnung gefährden

b)

andere Besucher belästigen

c)

in grobfahrlässiger Weise gegen diese Benutzungsordnung verstoßen

(3) Kommt der/die Mieter/in seiner Verpflichtung aus Absatz 2 nicht nach, so kann die Ortsgemeinde die weitere Nutzung der Grillhütte untersagen.

§ 6 Pflichten des Benutzers

(1) Der/Die Mieter/in hat dafür Sorge zu tragen, dass die Grillhütte einschließlich des Umfeldes, hierzu gehören auch der Parkplatz und die zur Grillhütte gehörenden Grünflächen und Toilettenanlagen in gereinigten Zustand bis spätestens 12 Uhr des nächsten Tages zu übergeben ist.

(2) Feuer darf nur innerhalb der zur Verfügung gestellten Feuerstelle unterhalten werden. Für Brennmaterial hat der/die Mieter/in selbst zu sorgen. Es dürfen grundsätzlich nur trockenes, ofenfertiges Holz und Briketts verwendet werden. Abfälle, gleich welcher Art, dürfen nicht verbrannt werden. Es ist sicher zu stellen, dass nach Beendigung der Nutzung keine Brandgefahr mehr von der Glut ausgeht.

(3) Das Abholzen von Bäumen und Büschen ist verboten.

(4) Der angefallene Müll bzw. die beim Säubern der Feuerstelle entstandenen Reste aus Holz und Asche sind von dem/der Mieter/in sachgerecht zu entsorgen. Ein Verbrennen des Abfalls ist untersagt.

(5) Alle von dem/der Mieter/in mitgebrachten Gegenstände (z.B. zusätzliches Mobiliar, Raumschmuck, Brennmaterial, sonstige Gegenstände) sind von ihm/ihr unverzüglich nach der Veranstaltung zu entfernen.

(6) Eine Nutzung der Grillhütte ist für Minderjährige nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigten oder dessen Beauftragten zulässig.

(7) Mit dem Ortsbürgermeister oder dessen Vertreter bzw. Beauftragten ist zeitnah ein Rückgabetermin mit Schlüsselübergabe zu vereinbaren.

§ 7 Anzeigepflicht bei Beschädigungen und Verlust

Beschädigungen und Verluste, die während der Nutzungsdauer entstanden sind, sind unverzüglich und unaufgefordert dem/der Ortsbürgermeister/in oder dem/der von ihm/ihr Beauftragten zu melden.

§ 8 In-Kraft-Treten/Außer-Kraft-Treten

Diese Benutzungsordnung tritt zum 01.06.2022 in Kraft. Durch diese Benutzungsordnung werden die bisher gefassten Beschlüsse des Gemeinderates bzw. bisherige Rechtsgrundlagen (Benutzungsordnung vom 01.06.1999, zuletzt geändert durch Beschluss des Gemeinderates vom 29.03.2017 und Änderung der Benutzungsordnung vom 11.11.2019) ersetzt.

Dörscheid, 15.08.2022  —  Donald Thomas
Ortsgemeinde Dörscheid  —  Ortsbürgermeister

Anlage 1 zu § 3 der Benutzungsordnung der Grillhütte vom 15.08.2022

Gebühren

Für die Überlassung und Benutzung der Grillhütte bzw. Außeneinrichtungen werden folgende Gebühren erhoben:

a)

private Nutzung durch Ortsansässige für 1. Tag 30 €

b)

private Nutzung durch Ortsansässige ab 2. Tag 20 €

c)

private Nutzung durch Ortsfremde für 1. Tag 100 €

d)

private Nutzung durch Ortsfremde ab 2. Tag 50 €

e)

Nutzung durch ortsansässige Vereine, Schulen und Kindergärten:

- keine Benutzungsgebühr/1 x pro Kalenderjahr

lediglich die Nebenkostenpauschale entsprechend Punkt f

- Ab der 2. Anmietung im Kalenderjahr sind Benutzungsgebühren entsprechend Punkt a + b zzgl. Nebenkostenpauschale zu entrichten.

f)

Nebenkostenpauschale für Strom und Wasser 20 € / Tag

Weitere Nebenkosten werden nicht erhoben.