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Loreley-Echo - Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Loreley
Ausgabe 33/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Hauptsatzung der Ortsgemeinde Osterspai vom 04.07.2024

Der Ortsgemeinderat hat aufgrund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für kommunale Ehrenämter (KomAEVO) die folgende Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Inhaltsverzeichnis

§ 1

Öffentliche Bekanntmachungen, Bekanntgaben

§ 2

Ausschüsse des Ortsgemeinderates

§ 3

Aufgaben der Ausschüsse mit abschließender Entscheidung

§ 4

Übertragung von Aufgaben des Ortsgemeinderates auf den Ortsbürgermeister

§ 5

Beigeordnete

§ 6

Aufwandsentschädigung der Ortsgemeinderatsmitglieder

§ 7

Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters

§ 8

Aufwandsentschädigung der Beigeordneten

§ 8a

Weitere Ehrenämter - Aufwandsentschädigung

§ 9

In-Kraft-Treten

§ 1

Öffentliche Bekanntmachungen, Bekanntgaben

(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde erfolgen in einer Zeitung. Der Ortsgemeinderat entscheidet durch Beschluss, in welcher Zeitung die Bekanntmachungen erfolgen. Der Beschluss ist öffentlich bekanntzumachen.

(2) Karten, Pläne oder Zeichnungen, und damit verbundene Texte oder Erläuterungen, können abweichend von Absatz 1 durch Auslegung in einem Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung Loreley zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bekanntgemacht werden. In diesem Fall ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung spätestens am Tage vor Beginn der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in der Form des Absatz 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt mindestens 7 volle Werktage. Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzusetzen, dass an mindestens 7 Tagen Einsicht genommen werden kann.

(3) Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmungen gelten, gilt Absatz 2 entsprechend.

(4) Dringliche Sitzungen im Sinne von § 8 Absatz 4 GemODVO des Ortsgemeinderates oder eines Ausschusses werden abweichend von Absatz 1 Satz 1 durch Aushang an der Bekanntmachungstafel, die sich befindet: Rathaus, Hauptstraße 7 bekannt gemacht, sofern eine rechtzeitige Bekanntmachung in dem in Absatz 1 bestimmten Bekanntmachungsorgan nicht möglich ist.

Die öffentliche Bekanntmachung ist mit Ablauf des ersten vollen Tages des Aushanges vollzogen. Das Schriftstück darf erst am Tage nach der Sitzung abgenommen werden.

(5) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer, nicht in der Verantwortung der Ortsgemeinde Osterspai liegender Umstände die vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch öffentlichen Ausruf. Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.

(6) Sonstige Bekanntgaben erfolgen gemäß Absatz 1, sofern nicht eine andere Bekanntmachungsform vorgeschrieben ist.

§ 2

Ausschüsse des Ortsgemeinderates

(1) Der Ortsgemeinderat bildet folgende Ausschüsse:

1.

Finanz- und Bauausschuss

2.

Rechnungsprüfungsausschuss

(2) Der Rechnungsprüfungsausschuss setzt sich nur aus Ratsmitgliedern zusammen. Die übrigen Ausschüsse können sich aus Ratsmitgliedern und sonstigen Bürgern zusammensetzen, wobei die Hälfte Ratsmitglieder sein müssen.

(3) Der Finanz- und Bauausschuss besteht aus 6 Ratsmitgliedern und 6 Nicht-Ratsmitgliedern. Abweichend davon besteht der Rechnungsprüfungsausschuss aus 5 Mitglieder und Stellvertreter.

(4) Die Mitglieder der Ausschüsse werden nach § 45 GemO aus der Mitte des Ortsgemeinderates gewählt.

§ 3

Aufgaben der Ausschüsse mit abschließender Entscheidung

Die Übertragung der abschließenden Entscheidung über bestimmte Angelegenheiten erfolgt, soweit § 32 Absatz 2 GemO nicht entgegensteht, allgemein oder im Einzelfall durch Beschluss des Ortsgemeinderates. Die Übertragung der entscheidenden Beschlussfassung gilt, soweit dem beauftragten Ausschuss die Zuständigkeit nicht vorher entzogen wird, bis zum Ende der Amtszeit des Ortsgemeinderates.

§ 4

Übertragung von Aufgaben des Ortsgemeinderates auf den Ortsbürgermeister

(1) Auf den Ortsbürgermeister wird die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen:

1.

Aufnahme und Umschuldung von Krediten im Rahmen der Haushaltssatzung.

2.

Entscheidung über die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln zur Fristwahrung.

3.

Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 1.000,00 Euro.

4.

Zustimmung zur Leistung überplanmäßiger und außerplanmäßiger Aufwendungen bis zu einer Wertgrenze von 1.000,00 Euro.

(2) Wertgrenzen nach Absatz 1 gelten zuzüglich Umsatzsteuer und im Einzelfall bzw. je Auftrag.

§ 5 Beigeordnete

(1) Die Ortsgemeinde Osterspai hat bis zu 3 Beigeordnete.

(3) Für die Verwaltung der Ortsgemeinde Osterspai werden keine Geschäftsbereiche gebildet.

§ 6 Aufwandsentschädigung der Ortsgemeinderatsmitglieder und Mitglieder der Ausschüsse

(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Ortsgemeinderatsmitglieder und die Mitglieder der Ausschüsse für die Teilnahme an Sitzungen des Ortsgemeinderates, Ausschusssitzungen sowie an Sitzungen der Fraktionen, die der Vorbereitung von Sitzungen dienen, eine Aufwandsentschädigung. Diese wird in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 10,00 Euro gewährt. Für Vorsitzende von Fraktionen erhöht sich das Sitzungsgeld für Sitzungen des Ortsgemeinderates und der Fraktionen um 50 %.

(2) Ein Sitzungsgeld in gleicher Höhe ist auch für die Teilnahme von nicht dem Ortsgemeinderat angehörenden Ausschussmitgliedern an Fraktionssitzungen zu gewähren, sofern das Ausschussmitglied von dem Vorsitzenden der Ortsgemeinderatsfraktion zur Teilnahme eingeladen ist.

(3) Abweichend von Absatz 1 erhalten die Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses ein Sitzungsgeld in Höhe von 30,00 Euro pro Sitzung.

(4) Neben der Aufwandsentschädigung wird nachgewiesener Lohnausfall in voller Höhe ersetzt. Er umfasst bei Arbeitnehmern auch die entgangenen tariflichen und freiwilligen Arbeitgeberleistungen sowie den Arbeitgeberanteil zu den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen. Dies gilt nicht für die Teilnahme an Fraktionssitzungen.

(5) Selbstständig tätige Personen erhalten auf Antrag Verdienstausfall in Höhe eines Durchschnittsatzes von 30,00 Euro/Stunde.

Der Verdienstausfall wird jedoch nur gewährt, sofern die Sitzung tagsüber bis 18.00 Uhr stattfindet. Im Übrigen gilt § 6 Absatz 1.

§ 7

Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters

(1) Der Ortsbürgermeister erhält eine Aufwandsentschädigung gemäß § 12 Absatz 1 Satz 1 KomAEVO.

(2) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohn- bzw. Einkommensteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird die pauschale Lohn- bzw. Einkommensteuer von der Ortsgemeinde Osterspaigetragen. Die pauschale Lohn- bzw. Einkommensteuer und pauschale Sozialversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.

§ 8

Aufwandsentschädigung der Beigeordneten

(1) Ehrenamtliche Beigeordnete erhalten für den Fall der Vertretung des Ortsbürgermeisters eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters nach § 12 Absatz 1 KomAEVO. Erfolgt die Vertretung nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt sie für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel des Monatsbetrags der dem Ortsbürgermeister zustehenden Aufwandsentschädigung. Erfolgt die Vertretung insgesamt während eines kürzeren Zeitraums als einen vollen Tag, so beträgt die Aufwandsentschädigung insgesamt die Hälfte des Tagessatzes nach Satz 2. Eine nach Absatz 2 gewährte Aufwandsentschädigung ist anzurechnen.

(2) Die ehrenamtlichen Beigeordneten, die nicht Ratsmitglieder sind, erhalten eine Aufwandsentschädigung in Höhe des in § 13 Absatz 5 KomAEVO genannten Mindestbetrages für die Teilnahme an den Sitzungen des Ortsgemeinderates, der Ausschüsse, der Fraktionen und Besprechungen mit dem Bürgermeister (§ 50 Absatz 7 der Gemeindeordnung).

(3) Ehrenamtliche Beigeordnete, die nicht Mitglied des Verbandsgemeinderates sind, jedoch in Vertretung des Ortsbürgermeisters an Sitzungen des Verbandsgemeinderates teilnehmen und denen keine Aufwandsentschädigung nach den Absätzen 1 oder 2 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an diesen Sitzungen von der Ortsgemeinde Osterspai eine Aufwandsentschädigung. Sie beträgt je Sitzung die Hälfte des Tagessatzes gemäß Absatz 1 Satz 2.Entsprechendes gilt für die Teilnahme an Besprechungen gemäß § 69 Absatz 4 GemO.

§ 8a

Weitere Ehrenämter - Aufwandsentschädigung

Die Ortsgemeinde bestellt zur laufenden Betreuung der Homepage der Ortsgemeinde einen ehrenamtlichen Webmaster. Der Webmaster erhält für die laufende Betreuung der Homepage der Ortsgemeinde eine monatliche Aufwandsentschädigung. Die Höhe der zu zahlenden Aufwandsentschädigung wird vom Ortsgemeinderat durch Beschluss festgesetzt.

§ 9

In-Kraft-Treten

(1) Die Hauptsatzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 15.07.2014 außer Kraft.

Osterspai, 04.07.2024
Sebastian Reifferscheid, Ortsbürgermeister

Hinweis:

Gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen

sind, ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Loreley, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

St. Goarshausen, 12.08.2024
Verbandsgemeindeverwaltung Loreley (Siegel)
Mike Weiland, Bürgermeister