Der Ortsgemeinderat Sauerthal hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S- 153) in der Zeit gültigen Fassung in Verbindung mit § 47 Abs. 4 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz vom 24.11.1998 (GVBl. S. 365 LBauO) in der zurzeit gültigen Fassung die folgende Satzung, beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1 Voraussetzung der Ablösung
Ist die Herstellung notwendiger Stellplätze oder Garagen nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich oder ist sie aufgrund einer Satzung nach § 88 Abs. 3 LBauO untersagt oder eingeschränkt, so kann die Verpflichtung, wenn die Ortsgemeinde Sauerthal zustimmt, auch durch Zahlung eines Geldbetrages an die Stadt/Ortsgemeinde, erfüllt werden.
Ein Anspruch auf Ablösung der Stellplatzverpflichtung besteht nicht.
Im Falle der Ablösung werden durch die Zahlung des hierfür festgesetzten Geldbetrages keine Nutzungsrechte an Stellplätzen erworben.
§ 2 Festsetzung der Ablösebeträge
Zur Ablösung der Stellplatzverpflichtung erhebt die Ortsgemeinde Sauerthal pro abzulösenden Stellplatz einen Geldbetrag, der entsprechend § 47 Abs. 4 LBauO max. in Höhe von 60 % der durchschnittlichen Herstellungskosten der öffentlichen Parkeinrichtungen einschließlich der Kosten des Grunderwerbs betragen darf.
Die Höhe des Geldbetrages je Stellplatz wird auf 5.300,00 € festgesetzt. Die Zahlung des Betrages wird 1 Monat nach Erteilung des Ablösebescheides fällig.
§ 3 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 01.08.2022 in Kraft.
Gleichzeitig treten alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
Hinweis:
Gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Loreley, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.