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Infos aus der Verbandsgemeinde Loreley
Ausgabe 34/2022
Amtliche Bekanntmachungen
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Satzung

über die Festlegung der Höhe des Geldbetrages je Stellplatz nach § 47 Abs. 4 LBauO der Ortsgemeinde Sauerthal vom 17.08.2022

Der Ortsgemeinderat Sauerthal hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S- 153) in der Zeit gültigen Fassung in Verbindung mit § 47 Abs. 4 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz vom 24.11.1998 (GVBl. S. 365 LBauO) in der zurzeit gültigen Fassung die folgende Satzung, beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1 Voraussetzung der Ablösung

Ist die Herstellung notwendiger Stellplätze oder Garagen nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich oder ist sie aufgrund einer Satzung nach § 88 Abs. 3 LBauO untersagt oder eingeschränkt, so kann die Verpflichtung, wenn die Ortsgemeinde Sauerthal zustimmt, auch durch Zahlung eines Geldbetrages an die Stadt/Ortsgemeinde, erfüllt werden.

Ein Anspruch auf Ablösung der Stellplatzverpflichtung besteht nicht.

Im Falle der Ablösung werden durch die Zahlung des hierfür festgesetzten Geldbetrages keine Nutzungsrechte an Stellplätzen erworben.

§ 2 Festsetzung der Ablösebeträge

Zur Ablösung der Stellplatzverpflichtung erhebt die Ortsgemeinde Sauerthal pro abzulösenden Stellplatz einen Geldbetrag, der entsprechend § 47 Abs. 4 LBauO max. in Höhe von 60 % der durchschnittlichen Herstellungskosten der öffentlichen Parkeinrichtungen einschließlich der Kosten des Grunderwerbs betragen darf.

Die Höhe des Geldbetrages je Stellplatz wird auf 5.300,00 € festgesetzt. Die Zahlung des Betrages wird 1 Monat nach Erteilung des Ablösebescheides fällig.

§ 3 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 01.08.2022 in Kraft.

Gleichzeitig treten alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

Sauerthal, den 17.08.2022 Dienstsiegel  —  Stefan Vohs
Ortsgemeinde Sauerthal  —  Ortsbürgermeister

Hinweis:

Gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Loreley, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

St. Goarshausen, 22.08.2022 (Siegel) —  Mike Weiland
Verbandsgemeindeverwaltung Loreley  —  Bürgermeister