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Loreley-Echo - Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Loreley
Ausgabe 34/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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  1. Nachtragshaushaltsatzung der Stadt St. Goarshausen für das Jahr 2025 vom 13.08.2025

Der Gemeinderat hat auf Grund von § 98 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Nachtragshaushaltssatzung beschlossen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden festgesetzt:

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird gegenüber der bisherigen Festsetzung neu festgesetzt für

§ 3 Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf 4.200.000 Euro.

§ 4 Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der bisher vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen wird nicht geändert.

§ 5 Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2025 nicht geändert.

Die bisherigen Hundesteuersätze für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden, werden nicht geändert.

Die Angabe der Steuersätze erfolgt lediglich deklaratorisch. Die Festsetzung der Hebesätze erfolgt ab 2025 ausschließlich durch die Satzung der Stadt St. Goarshausen über die Festsetzung der Hebesätze für die Grundsteuer, Gewerbesteuer und Hundesteuer.

§ 6 Gebühren und Beiträge

Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) werden nicht verändert.

§ 7 Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 betrug 280.806 Euro. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 beträgt 375.056 Euro und zum 31.12.2025 391.806 Euro.

§ 8 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 1.500 € überschritten sind.

§ 9 Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 15.000 Euro sind einzeln in der Investitionsübersicht darzustellen.

§ 10 Inkrafttreten

Die 1. Nachtragshaushaltssatzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.

Stadt St. Goarshausen, den 13.08.2025
Daniel Daum, Erster Beigeordneter

Hinweis:

Der Entwurf der Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 mit dem Nachtragshaushaltsplan 2025 und seinen Anlagen der Stadt Braubach wurde nach öffentlicher Bekanntmachung am 30.05.2025 zur Einsichtnahme durch die Einwohner verfügbar gehalten.

Die vorstehende Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit öf- fentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2 und 3 der Nachtragshaushaltssatzung sind teilweise erteilt. Sie haben folgenden Wortlaut:

1. Hinsichtlich der vorliegenden Nachtragshaushaltssatzung ergehen folgende Entscheidungen:

a.)

Gemäß § 95 Abs. 4 in Verbindung mit § 103 Abs. 2 und § 119 Abs. 1 GemO wird für das Haushaltsjahr 2025 für einen Betrag von 87.700,00 € die Genehmigung zur Kreditaufnahme versagt.

b.)

Wir erteilen gem. § 95 Abs. 4 GemO unsere Genehmigung zu dem Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse für das Haushaltsjahr 2025, in Höhe von 4.200.000,00 €.

2. Hinsichtlich der vorliegenden Nachtragshaushaltssatzung bestehen die im Folgenden aufgeführten Rechtsbedenken:

a)

Verstoß gegen §§ 93 Abs. 4 GemO i. V. m. 18 Abs. 1 der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) vom 18.5.2006 (GVBl. S. 203) in der derzeit gültigen Fassung, da der gesetzlich vorgeschriebene Haushaltsausgleich im Haushaltsjahr 2025 im Finanzhaushalt nicht erreicht werden kann.

b)

Verstoß gegen §§ 93 Abs. 4 GemO i. V. m. 18 Abs. 1 der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) vom 18.5.2006 (GVBl. S. 203) in der derzeit gültigen Fassung, da der gesetzlich vorgeschriebene Haushaltsausgleich im Finanzplanungszeitraum bis 2028 im Finanzhaushalt nicht erreicht werden kann.

c)

Verstoß wegen fehlender Jahresabschlüsse von 2019 bis 2023 nach § 108 Abs. 4 GemO (6-Monatsfrist nach Ablauf des jeweiligen Haushaltsjahres) i. V. m. §§ 44 und 45 GemHVO.

d)

Nichtfeststellbarkeit des Eigenkapitals wegen fehlender Jahresabschlüsse 2019 bis 2023 im Hinblick auf das Ausgleichsgebot für die kommunalen Bilanzen nach § 93 Abs. 6 GemO i. V. m. § 18 Abs. 2 Nr. 3 GemHVO.

e)

Verstoß gegen die Bestimmungen des § 105 Abs. 5 GemO (Liquiditätsplanung), da die von der Stadt St. Goarshausen im Haushaltsjahr 2024 aufgenommenen Kredite zur Liquiditätssicherung und die nach diesem Zeitpunkt begründeten Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse nicht innerhalb von 36 Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres, für das sie aufgenommen worden sind, vollständig getilgt werden.

f)

Bezüglich des beantragten Höchstbetrages des Kredites zur Liquiditätssicherung fehlt das Muster 31 zur Ermittlung des Höchstbetrages, sowie die Tilgungspläne der bestehenden Liquiditätsverbindlichkeiten, die Tilgungspläne der neu geplanten Liquiditätsverbindlichkeiten sowie die Liquiditätsplanung.

Ansonsten enthält die Nachtragshaushaltssatzung keine weiteren genehmigungspflichtigen Bestandteile.

Der 1. Nachtragshaushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom Montag, 25.08.2025 bis Dienstag, 02.09.2025 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Loreley, Dolkstraße 3, 56346 St. Goarshausen, Zimmer 14, während der Öffnungszeiten,

Montag

von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr

und 13.30 bis 16.00 Uhr,

Dienstag und Mittwoch

von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr

Donnerstag

von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr

und 13.30 bis 18.00 Uhr

Freitag

von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr

zur Einsicht öffentlich aus.

St. Goarshausen, den 13.08.2025
Verbandsgemeinde Loreley
Mike Weiland, Bürgermeister