Titel Logo
Loreley-Echo - Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Loreley
Ausgabe 36/2023
Amtliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Allgemeinverfügung Rabenacksteig 2023

Nach §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 1 a, 2 und 3 i.V.m. 9 Abs. 1 Satz 1 und der §§ 103, 104 105 und 106 Abs. 1 Nr. 1 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetz Rheinland-Pfalz (POG) i. V. m. § 35 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) und §§ 61 ff. Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz Rheinland-Pfalz (LVwVG) sowie § 80 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erlässt die Verbandsgemeinde Loreley folgende Allgemeinverfügung:

Anlässlich der Großveranstaltung „Rhein in Flammen St. Goar“ ist es von Samstag, 16.09.2023, 16.00 Uhr bis Sonntag 17.09.2023, 07.00 Uhr verboten, den Rabenacksteig (Zuwege und Aussichtskanzel) in der Gemarkung Nochern zu betreten.

Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird hiermit ein Zwangsgeld in Höhe von 100,00 € angedroht. Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird angeordnet.

Der Verbotsbereich (rote Markierung) wird begrenzt durch die beiden Einstiege auf die Zuwege zur Aussichtkanzel.

Der obere Einstieg befindet sich am südwestlichen Ende des auf der Grafik ab- gebildeten Weinberges und ist vor Ort gut an den zwei dort befindlichen Ruhebänken zu erkennen.

Der untere Einstieg befindet sich auf dem Abschnitt des Rheinsteiges zwischen Nochern und St. Goarshausen (gelbe Markierung) und ist sowohl an zwei Ruhe-bänken, als auch an einer Informationstafel, zu erkennen.

Begründung:

Beim Rabenacksteig handelt es sich um einen Steig mit alpinem Charakter. Für die Besteigung durch geübte Wanderer ist Trittsicherheit und Schwindelfreiheit erforderlich. Von Ungeübten und Kindern ist der Steig nur mit Klettersteigausrüstung zu begehen. Es besteht Sturz- und Rutschgefahr.

Anlässlich der Großveranstaltung „Rhein in Flammen St. Goar“ treten folgende Gefahren hinzu:

Durch die vorgenannte Veranstaltung „Rhein in Flammen St. Goar“ ist am Einstieg zum Rabenacksteig von einem erhöhten Besucheraufkommen auszugehen. Da die Kapazität der Zuwege und der Aussichtkanzel begrenzt ist, können sich Gefahren aus dem unregulierten Zutritt ergeben.

Vor Ort werden alkoholhaltige Getränke konsumiert. Der Genuss von Alkohol kann vereinzelt dazu führen, dass Personen die Tragweite ihres Handelns nicht überschauen und die eigene Leistungsfähigkeit überschätzen. Nachahmungseffekte Dritter sind insbesondere unter Alkoholeinfluss gegeben.

Die Gefahrensituation entwickelt sich bei ungünstigen Witterungseinflüssen (z. B. Nässe) und bei Dunkelheit fort.

Rettungsmaßnahmen (Technische Hilfe) am Rabenacksteig können wegen dem Einsatz der Rettungskräfte bei der Großveranstaltung „Rhein in Flammen St Goar“ nur eingeschränkt durchgeführt werden.

Unter Bezugnahme auf die oben aufgeführten Gründe ist es verboten, den Rabenacksteig im maßgeblichen Zeitraum zu betreten. Rechtsgrundlage für dieses Verbot ist § 9 Abs. 1 Satz 1 POG. Danach können die allgemeinen Ordnungs-behörden die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren. Eine solche Gefahr ergibt sich aus den oben dargelegten Situationen.

Da sich einzelne Personen in der Vergangenheit (vor Widmung des Rabenacksteig) ungeachtet einer vorgenommen Sperrung zum Aussichtspunkt begeben haben, ist es zur Durchsetzung des Verbotes geboten und angemessen, die Festsetzung und Beitreibung eines Zwangsgeldes in Höhe von 100,00 € für den Fall der Zuwiderhandlung anzudrohen.

Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet. In Ansehung der betroffenen hochwertigen Rechtsgüter, insbesondere Gesundheit und Leben von Besuchern, Rettungskräften und Dritten, muss gesichert sein, dass das ausgesprochene Verbot auch bei Einlegung von Rechtbehelfen Bestand hat und durchgesetzt werden kann. Dem gegenüber besteht das in Abwägung geringer einzuschätzende Interesse der Besucher, den Rabenacksteig und die Aussichtkanzel zur Beobachtung der Großveranstaltung „Rhein in Flammen St. Goar“ betreten zu dürfen. Dieses Interesse muss hinter dem Interesse am Schutz der oben genannten hochwertigen Rechtsgüter zurücktreten.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese ordnungsbehördliche Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Verbandsgemeindeverwaltung Loreley, Dolk-straße 3, 56346 Sankt Goarshausen schriftlich, in elektronischer Form nach § 3 a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift erhoben werden.

Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die im Internet unter www.vg-loreley.de, Infos, Impressum Zugangseröffnung, aufgeführt sind.

Eine einfache E-Mail ist nicht ausreichend.

Der Widerspruch hat wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung keine aufschiebende Wirkung. Auf Antrag kann das Verwaltungsgericht Koblenz, Deinhardpassage 1, 56068 Koblenz, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen.

St. Goarshausen, den 28.08.2023
Verbandsgemeindeverwaltung Loreley
In Vertretung:
Marco Jost Beigeordneter