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Loreley-Echo - Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Loreley
Ausgabe 36/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Allgemeinverfügung für Rhein in Flammen St. Goar 2023

Aufgrund der §§ 1, 1a, 2, 3, 9, 103, 104, 105 und 106 Abs. 1 Nr. 1 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (POG) in der Fassung vom 10.11.1993, (GVBl 1993, Seite 595), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.09.2020, (GVBl 2020, Nr. 36, Seite 516), i. V. m. den §§ 35 Satz 2, 41, 43 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I Seite 102), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I Seite 626) und anwendbar aufgrund von § 1 Abs. 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz Rheinland-Pfalz (LVwVfG) in der Fassung vom 23.12.1976 (GVBL. 1976, Seite 308) ergeht folgende

Allgemeinverfügung:

1.

Anlässlich der Veranstaltung „Rhein in Flammen in St. Goar“ ist innerhalb des gesamten gegenüberliegenden Bereichs in der Stadt St. Goarshausen (Höhe Busparkplatz bzw. PKW-Parkplatz Bundesstraße B 274 bis Ortsausgang St. Goarshausen Richtung Kaub; rot gekennzeichneter Bereich im beigefügten Lageplan) im Zeitraum von Samstag, 16.09.2023, ab 14.00 Uhr bis Sonntag, 17.09.2023, 03.00 Uhr, das Mitführen von alkoholischen Getränken mit einen Alkoholgehalt von mehr als 15 Volumenprozent zum Zwecke des Konsums in der Öffentlichkeit verboten.

2.

Das Mitführen von Rucksäcken, Taschen, etc. im vorgenannten Bereich ist gestattet, allerdings finden stichprobenartige Taschenkontrollen aus Sicherheitsgründen statt.

Begründung:

Aufgrund § 9 Abs. 1 POG können die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Fall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren. Eine Gefahr im Sinne des POG liegt dann vor, wenn unter Berücksichtigung der tatsächlichen Sachlage in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit und Ordnung eintritt, falls die Ordnungsbehörde nicht eingreift.

Die öffentliche Sicherheit umfasst neben den Kollektivrechtsgütern, den Schutz der gesamten Rechtsordnung, sowie die absoluten Rechte im Sinne des § 823 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuches und dem Vermögen.

In den vergangenen Jahren wurde festgestellt, dass sich anlässlich der Veranstaltung „Rhein in Flammen“ verschiedene Gruppierungen während der Veranstaltung im Stadtbereich getroffen haben, um extrem und vordergründig Alkohol zu konsumieren. Hierbei wurden Ansammlungen von mehr oder weniger stark angetrunkenen Personen festgestellt, die eine Vielzahl alkoholischer Getränke mit sich führten und diese konsumierten.

Durch den Alkoholkonsum wird die Hemmschwelle dieser Personen zur Begehung rechtswidriger Taten erheblich gesenkt. Es wird in der Regel Müll, insbesondere Verpackungsmaterial, Glasflaschen und Glasscherben auf den Grünanlagen, den Gehwegen, sowie sonstigen öffentlichen und privaten Flächen hinterlassen oder wild entsorgt.

Diese Verhaltensweisen stellen permanente Verstöße gegen Vorschriften des Gesetzes zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit, des Landes-Immissionsschutzgesetzes und abfallrechtlicher Vorschriften dar.

Durch die großen Mengen hinterlassener Glasscherben ist im Stadtbereich und in den Grünanlagen die Gefahr von Schnittverletzungen für die sich dort aufhaltenden Personen und Tiere gegeben.

Im Stadtbereich sind große Mengen Müll, überwiegend Glasscherben, bei denen es sich fast ausschließlich um solche Flaschen mit alkoholischem Inhalt (Weinflaschen, Bier, Biermixgetränke, Schnaps, etc.) handelt, ein erhebliches Problem. Auf den Wegen, Plätzen und Grünflächen sind sie nur sehr schwierig und aufwändig zu beseitigen. Weiterhin besteht die Gefahr der durch Glasscherben hervorgerufenen Schäden an Reifen von Fahrzeugen.

Es ist notwendig, diese inakzeptablen Verhaltensweisen zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu unterbinden, so dass es verhältnismäßig ist, diese Allgemeinverfügung zu diesem Zweck zu erlassen.

Das Verbot ist zeitlich beschränkt, da die beschriebenen Gefahren sich auf den Zeitraum vom 16.09.2023 und 17.09.2023 konzentrieren und sich die rechtswidrigen Handlungen in den übrigen Zeiträumen erheblich reduzieren. Da Spirituosen durch Heranwachsende und Erwachsene teilweise in Mengen erworben bzw. mitgeführt wurden, die über den Eigenbedarf hinausgingen, kann eine unkontrollierte Weitergabe an andere Personen, auch Jugendliche, nicht ausgeschlossen werden. Aus diesem Grund war die Verfügung allgemein zu formulieren.

Sofortvollzug:

Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird aufgrund § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet.

Begründung des Sofortvollzuges:

Die sofortige Vollziehung ist dann anzuordnen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse dies erforderlich macht. Dieses besondere öffentliche Interesse an der uneingeschränkten Nutzung öffentlichen Raumes ist hier mit dem Interesse Dritter an der freien Entfaltung der Persönlichkeit, nämlich dem uneingeschränkten Alkoholkonsum, abzuwägen.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist dann stets begründet, wenn andernfalls der Allgemeinheit erhebliche Nachteile oder Gefahren drohen würden.

Nachteile, die zu einem Überwiegen des Allgemeininteresses führen, sind bei prognostischer Betrachtung unter Berücksichtigung der bisher gewonnenen polizeilichen und ordnungsbehördlichen Erkenntnisse, insbesondere strafrechtliche Delikte zum Nachteil Dritter, Ruhestörungen nach dem Landesimmissionsschutzgesetz, häufige Verstöße gegen abfallrechtliche Vorschriften.

Aufgrund der durch den uneingeschränkten Alkoholkonsum, auch von Jugendlichen, weiterhin zu erwartenden Rechtsverstöße und der dadurch entstehenden Gefahren für den Einzelnen und die Allgemeinheit, sowie Schäden an öffentlichem Eigentum, ist es nicht vertretbar, die Bestandskraft dieser Allgemeinverfügung abzuwarten. Die Gefahr für die öffentliche Sicherheit gebietet den sofortigen Vollzug. Dieser ist dringend erforderlich, da andernfalls die Gefahr bei Einlegung eines Widerspruchs und der damit verbundenen aufschiebenden Wirkung nicht wirksam beseitigt werden kann.

Zwangsmittelandrohung:

Zur Durchsetzung der Allgemeinverfügung wird als Zwangsmittel der unmittelbare Zwang gem. §§ 1, 2, 61, 65 und 66 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG) angedroht.

Begründung der Zwangsmittelandrohung:

Ein Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung, auf eine Duldung oder, wie in diesem Fall, auf ein Unterlassen gerichtet ist, kann mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat.

Die aufschiebende Wirkung eines möglichen Anfechtungswiderspruchs entfällt hier durch die oben angeordnete sofortige Vollziehung.

Als Zwangsmittel wird der unmittelbare Zwang angedroht, da nur durch die Anwendung dieses Zwangsmittels die geforderte, nicht vertretbare Handlung, nämlich das Unterlassen des Alkoholkonsums sowie das Mitführen von Alkohol zum Zwecke des Konsums in der Öffentlichkeit, effektiv durchgesetzt werden kann.

Inkrafttreten:

Diese Allgemeinverfügung gilt mit dem auf die öffentliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben und tritt am Samstag, 16.09.2023, 14:00 Uhr, für das Marktgelände und die angrenzenden Bereiche (siehe beigefügter Plan – räumlicher Geltungsbereich ist umrandet) ein, sowie am Sonntag, 17.09.2023, 03.00 Uhr außer Kraft.

Sie kann mit ihrer Begründung bei der Verbandsgemeindeverwaltung Loreley, Ordnungsamt, Dolkstraße 3, 56346 St. Goarshausen, während den allgemeinen Sprechzeiten (montags bis mittwochs von 08.00 – 16.00 Uhr, donnerstags von 08.00 - 18.00 Uhr und freitags von 08.00 – 12.00 Uhr) eingesehen werden.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese ordnungsbehördliche Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Verbandsgemeindeverwaltung Loreley, Dolkstraße 3, 56346 Sankt Goarshausen schriftlich, in elektronischer Form nach § 3 a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift erhoben werden.

Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die im Internet unter www.vg-loreley.de, Infos, Impressum Zugangseröffnung, aufgeführt sind.

Eine einfache E-Mail ist nicht ausreichend.

Der Widerspruch hat wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung keine aufschiebende Wirkung. Auf Antrag kann das Verwaltungsgericht Koblenz, Deinhardpassage 1, 56068 Koblenz, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen.

St. Goarshausen, den 28.08.2023
Verbandsgemeindeverwaltung Loreley
In Vertretung:Marco Jost Beigeordneter