Der Ortsgemeinderat hat aufgrund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für kommunale Ehrenämter (KomAEVO) die folgende Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1 Öffentliche Bekanntmachungen, Bekanntgaben
§ 2 Ausschüsse des Ortsgemeinderates
§ 3 Übertragung von Aufgaben des Ortsgemeinderates auf den Ortsbürgermeister
§ 5 Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Ortsgemeinderates
§ 6 Aufwandsentschädigung für Mitglieder von Ausschüssen
§ 7 Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters
§ 8 Aufwandsentschädigung der Beigeordneten
(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Ortsgemeinde Filsen erfolgen in einer Zeitung. Der Ortsgemeinderat entscheidet durch Beschluss, in welcher Zeitung die Bekanntmachungen erfolgen; dieser Beschluss ist in der bisherigen Bekanntmachungsform öffentlich bekannt zu machen.
(2) Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen können abweichend von Absatz 1 durch Auslegung in einem Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung Loreley zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bekannt gemacht werden. In diesem Fall ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung spätestens am Tage vor dem Beginn der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt mindestens sieben volle Werktage. Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzusetzen, dass an mindestens sieben Tagen Einsicht genommen werden kann.
(3) Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmungen gelten, gilt Absatz 2 entsprechend.
(4) Dringliche Sitzungen im Sinne von § 8 Abs. 4 GemODVO des Ortsgemeinderates oder eines Ausschusses werden abweichend von Absatz 1 durch Aushang an den Bekanntmachungstafel, die sich an der Ecke Schulstraße/Brückenweg befindet bekannt gemacht, sofern eine rechtzeitige Bekanntmachung in dem in Absatz 1 bestimmten Bekanntmachungsorgan nicht möglich ist.
Die öffentliche Bekanntmachung ist mit Ablauf des ersten vollen Tages des Aushanges vollzogen. Die Bekanntmachung darf frühestens am Tage nach der Sitzung von der Bekanntmachungstafel abgenommen werden.
(5) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer, nicht in der Verantwortung der Ortsgemeinde Filsen liegender Umstände die vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch öffentlichen Ausruf. Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.
(6) Sonstige Bekanntgaben erfolgen gemäß Absatz 1, sofern nicht eine andere Bekanntmachungsform vorgeschrieben ist.
(1) Der Ortsgemeinderat bildet folgende Ausschüsse:
• Rechnungsprüfungsausschuss
(2) Der Rechnungsprüfungsausschuss besteht aus 3 Mitgliedern und Stellvertretern.
(3) Der Rechnungsprüfungsausschuss setzt sich nur aus Ratsmitgliedern zusammen.
(1) Auf den Ortsbürgermeister wird die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen:
| 1. | Zustimmung zur Leistung überplanmäßiger und außerplanmäßiger Aufwendungen bis zu einer Wertgrenze von 1000,00 €; |
| 2. | Vergabe von Aufträgen und Arbeiten bis zu einer Wertgrenze von 1000,00€; |
| 3. | Aufnahme und Ablösung von Krediten nach im Rahmen der Haushaltssatzung; |
| 4. | Entscheidung über die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln zur Fristwahrung; |
| 5. | Entscheidung über den Verzicht der Ausübung des Vorkaufsrechts und die Abgabe der Erklärung über die Ausübung des Vorkaufsrechtes. |
Beides bedarf erst einer Rücksprache mit dem Ortsgemeinderat.
(2) Wertgrenzen nach Absatz 1 gelten zuzüglich Umsatzsteuer und im Einzelfall bzw. je Auftrag.
(1) Die Ortsgemeinde Filsen hat bis zu 3 Beigeordnete.
(2) Für die Verwaltung der Ortsgemeinde Filsen werden keine Geschäftsbereiche gebildet.
(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Ortsgemeinderatsmitglieder für die Teilnahme an Sitzungen des Ortsgemeinderates eine Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5.
(2) Die Entschädigung wird gewährt in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 10,00 €.
(3) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 werden keine Fahrkosten für Fahrten zwischen Wohnort und Sitzungsort erstattet.
(4) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 wird nachgewiesener Lohnausfall in voller Höhe ersetzt; er umfasst bei Arbeitnehmern auch die entgangenen tarifvertraglichen und freiwilligen Arbeitgeberleistungen sowie den Arbeitgeberanteil zu den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen.
(5) Selbständig tätige Personen erhalten auf Antrag Verdienstausfall in höhe eines Durchschnittsatzes von 30,00 € je Stunde.
(6) Der Verdienstausfall wird jedoch nur gewährt, sofern die Sitzung tagsüber bis 18.00 Uhr stattfindet. Im Übrigen gilt § 5 Abs. 1.
(1) Die Mitglieder der Ausschüsse des Ortsgemeinderates erhalten eine Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 10,00 €.
(2) Abweichend von Abs. 1 erhalten die Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses ein Sitzungsgeld in Höhe von 25,00 € pro Sitzung.
(3) § 5 Abs. 3 bis 5 gelten auch für Lohnausfall/Verdienstausfall durch die Teilnahme an Ausschusssitzungen.
(1) Der Ortsbürgermeister erhält eine Aufwandsentschädigung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO zuzüglich eines Zuschlags von 10 v.H. gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 KomAEVO.
(1) Ehrenamtliche Beigeordnete erhalten für den Fall der Vertretung des Ortsbürgermeisters eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters nach § 12 Abs. 1 KomAEVO. Erfolgt die Vertretung nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt sie für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel des Monatsbetrags der dem Ortsbürgermeister zustehenden Aufwandsentschädigung. Erfolgt die Vertretung insgesamt während eines kürzeren Zeitraums als einen vollen Tag, so wird die Aufwandsentschädigung in Höhe eines Sitzungsgeldes gem. § 6 Abs.1 dieser Satzung gewährt.
(2) Ehrenamtliche Beigeordnete, die nicht Ratsmitglied sind, erhalten gem. § 13 Abs. 3 KomAEVO die in § 6 dieser Satzung für Ratsmitglieder festgesetzte Aufwandsentschädigung für die Teilnahme an den Sitzungen des Ortsgemeinderates, der Ausschüsse und Besprechungen mit dem Ortsbürgermeister (§ 50 Abs. 7 GemO).
(1) Die Hauptsatzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 11.07.2014 außer Kraft.
Gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen
sind, ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, |
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| oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Loreley, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.