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Loreley-Echo - Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Loreley
Ausgabe 39/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Der Stadtrat hat aufgrund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) folgende Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Öffentliche Bekanntmachungen, Bekanntgaben

(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt erfolgen in einer Zeitung. Der Stadtrat entscheidet durch Beschluss, in welcher Zeitung die Bekanntmachungen erfolgen. Der Beschluss ist öffentlich bekanntzumachen.

(2) Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen werden abweichend von Absatz 1 in einem Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung Loreley zur allgemeinen Einsicht während der Dienststunden ausgelegt.

In diesem Fall ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung spätestens am Tag vor dem Beginn und der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen.

Die Auslegungsfrist beträgt mindestens 7 volle Werktage. Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzusetzen, dass an mindestens 7 Tagen Einsicht genommen werden kann.

(3) Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmungen gelten, gilt Absatz 2 entsprechend.

(4) Dringliche Sitzungen im Sinne von § 8 Abs. 4 DVO zu § 27 GemO des Stadtrates oder eines Ausschusses werden abweichend von Absatz 1 durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln, die sich

1.

am Rathaus

2.

in der Metzgergasse

3.

am Lochbrunnen (Blücherstraße)

befinden, bekannt gemacht, sofern eine rechtzeitige Bekanntmachung gem. Absatz 1 nicht mehr möglich ist.

(5) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch öffentlichen Ausruf. Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der in Absatz 1 und 2 vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.

(6) Sonstige Bekanntgaben erfolgen gemäß Absatz 1, sofern nicht eine andere Bekanntmachungsform vorgeschrieben ist.

§ 2

Ausschüsse des Stadtrates

(1) Der Stadtrat bildet folgende Ausschüsse:

1.

Haupt- und Finanzausschuss

2.

Rechnungsprüfungsausschuss

3.

Bau- und Liegenschaftsausschuss

4.

Ausschuss für Jugend, Sport und Senioren

5.

Fremdenverkehrs-, Kultur- und BUGA-Ausschuss

(2) Die Ausschüsse gemäß Absatz 1 haben 6 Mitglieder und für jedes Mitglied 1 Stellvertreter. Abweichend von Satz 1 hat der Rechnungsprüfungsausschuss 3 Mitglieder und für jedes Mitglied 1 Stellvertreter.

(3) Die Mitglieder der Ausschüsse werden aus der Mitte des Stadtrates gewählt.

Die folgenden Ausschüsse werden aus Mitgliedern des Stadtrates und sonstigen wählbaren Bürgerinnen und Bürgern der Stadt gebildet:

1.

Haupt- und Finanzausschuss

2.

Bau- und Liegenschaftsausschuss

3.

Ausschuss für Jugend, Sport und Senioren

4.

Fremdenverkehrs-, Kultur- und BUGA-Ausschuss

Mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder soll Mitglied des Stadtrates sein; entsprechendes gilt für die Stellvertreter der Ausschussmitglieder.

§ 3

Übertragung von Aufgaben des Stadtrates auf Ausschüsse

(1) Soweit einem Ausschuss die Beschlussfassung über Angelegenheiten nicht übertragen ist, hat der Ausschuss innerhalb seines Zuständigkeitsbereiches die Beschlüsse des Stadtrates vorzuberaten. Berührt eine Angelegenheit den Zuständigkeitsbereich mehrerer Ausschüsse, so bestimmt der Stadtrat den federführenden Ausschuss.

(2) Die Übertragung der Beschlussfassung über eine bestimmte Angelegenheit auf einen Ausschuss erfolgt durch Beschluss des Stadtrates. Sie gilt bis zum Ende der Wahlzeit des Stadtrates, soweit ihm die Beschlussfassung nicht entzogen wird. Die Bestim-mungen in der Hauptsatzung bleiben unberührt.

(3) Der Vorsitzende des Ausschusses oder ein von ihm beauftragtes Ausschussmitglied hat dem Stadtrat in seiner nächsten Sitzung über die gefassten Beschlüsse zu berichten.

§ 4

Übertragung von Aufgaben des Stadtrates auf den Stadtbürgermeister

Auf den Stadtbürgermeister wird die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen:

1.

die Leistung über- und außerplanmäßiger Aufwendungen oder Auszahlungen bis zu 1.500,00 Euro,

2.

Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 1.023,00 Euro im Einzelfall,

3.

Aufnahme von Krediten nach Maßgabe der Entscheidungen des Stadtrates,

4.

Gewährung von Zuwendungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe allgemeiner Grundsätze und Richtlinien des Stadtrates,

5.

Einvernehmen in den Fällen des § 14 Abs. 2, § 31 und § 33 BauGB und in den Fällen des § 34 BauGB, wenn durch das Bauvorhaben die Grundzüge der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung nicht berührt werden,

6.

Entscheidung über die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln zur Fristwahrung,

7.

Schriftliche Genehmigungen in den Fällen des § 144 Abs. 2 Nr. 2 BauGB, Bestellung eines das Grundstück belastenden Rechts (z. B. Grundschuldurkunde) im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet.

8.

Prüfung und Zustimmung von Vorkaufsrechten zu rechtsgeschäftlichen Veräußerungen von Grundstücken gem. §§ 24 ff. BauGB i. V. mit § 3 WoBauErlG

9.

Die gemeindliche Vertretung der Mitgliedschaftsrechte in der Jagdgenossenschaftsversammlung.

Die Zuständigkeit des Stadtbürgermeisters für die laufende Verwaltung gem. § 47 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GemO bleibt von der vorstehenden Aufgabenübertragung unberührt.

§ 5

Beigeordnete

Die Stadtgemeinde hat bis zu 3 Beigeordnete.

§ 6

Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Stadtrates

(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Stadtratsmitglieder für die Teilnahme an Sitzungen des Stadtrates eine Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5.

Für die Teilnahme an Sitzungen der Fraktionen, die der Vorbereitung der Sitzungen des Stadtrates dienen, erhalten die Stadtratsmitglieder eine Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5.

(2) Die Entschädigung wird gewährt in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 15,00 Euro.

(3) Neben der Aufwandsentschädigung nach Absatz 2 werden keine Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohnort und Sitzungsort erstattet.

(4) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 wird der durch Bescheinigung des Arbeitgebers nachgewiesene Lohnausfall in voller Höhe ersetzt.

Selbständig tätige Personen erhalten auf Antrag Verdienstausfall in Höhe eines Durchschnittsatzes von bis zu 25 Euro je Sitzung.

Personen, die weder einen Lohn- noch einen Verdienstausfall geltend machen können, denen aber im häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten auf Antrag einen Ausgleich entsprechend den Bestimmungen des Satzes 2.

(5) Bei Teilnahme an mehreren Sitzungen an einem Tag wird nur ein Sitzungsgeld gewährt.

(6) Neben der Aufwandsentschädigung erhalten die Stadtratsmitglieder für Dienstreisen Reisekostenvergütung nach den Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes.

§ 7

Aufwandsentschädigung für Mitglieder von Ausschüssen

Die Mitglieder der Ausschüsse des Stadtrates erhalten eine Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 15,00 Euro.

§ 7a

Aufwandsentschädigung für Mitglieder der Jugendvertretung

(1) Die Mitglieder der Jugendvertretung erhalten eine Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 15,00 Euro.

(2) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 6 Abs. 3 bis 6 entsprechend.

§ 8

Aufwandsentschädigung des Stadtbürgermeisters

(1) Der Stadtbürgermeister erhält die ihm gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO zustehende monatliche Aufwandsentschädigung.

(2) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschalsteuersatz möglich ist, wird die pauschale Lohnsteuer von der Stadt getragen. Die pauschale Lohnsteuer und pauschale Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.

(3) Neben der Aufwandsentschädigung erhält der Stadtbürgermeister Reisekostenvergütung nach den Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes.

(4) § 6 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 9

Aufwandsentschädigung der Beigeordneten

(1) Der ehrenamtliche Beigeordnete erhält für den Fall der Vertretung des Stadtbürgermeisters gem. § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Aufwandsentschädigung des Stadtbürgermeisters. Erfolgt die Vertretung des Stadtbürgermeisters nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt sie für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel des Monatsbetrages, der dem Stadtbürgermeister zustehenden Aufwandsentschädigung.

(2) Ehrenamtliche Beigeordnete ohne Geschäftsbereich, die nicht Stadtratsmitglied sind und denen keine Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Stadtrates, der Ausschüsse und an den Besprechungen mit dem Stadtbürgermeister (§ 50 Abs. 7 GemO) die für die Stadtratsmitglieder festgesetzte Aufwandsentschädigung; § 6 gilt entsprechend.

(3) Ehrenamtliche Beigeordnete, die nicht Mitglied des Verbandsgemeinderates sind, jedoch in Vertretung des Stadtbürgermeisters an Sitzungen des Verbandsgemeinderates teilnehmen und denen keine Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an diesen Sitzungen von der Stadt eine Aufwandsentschädigung. Sie beträgt je Sitzung die Hälfte des Tagessatzes gemäß Absatz 1 Satz 2, mindestens jedoch 11,70 Euro. Entsprechendes gilt für die Teilnahme an Besprechungen des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde mit den Stadtbürgermeistern gem. § 69 Abs. 4 GemO.

(4) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschalsteuersatz möglich ist, wird die pauschale Lohnsteuer von der Stadt getragen. Die pauschale Lohnsteuer und pauschale Kranken- und Rentenversicherungs-beiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.

§ 10

Aufwandsentschädigung der Schriftführer

(1) Die Schriftführer des Stadtrates und der Ausschüsse erhalten eine Aufwandsentschädigung für die Sitzungsteilnahme und die Fertigung der Niederschrift in Höhe von 50,00 €

(2) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschalsteuersatz möglich ist, wird die pauschale Lohnsteuer von der Stadt getragen. Die pauschale Lohnsteuer und pauschale Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.

§ 11

Inkrafttreten

(1) Die Hauptsatzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die der Hauptsatzung der Stadt Kaub vom 17.11.2014 sowie die 1. Änderung vom 19.10.2019 und die 2. Änderung vom 27.10.2021 außer Kraft.

Kaub, 19.09.2024
Stadt Kaub
Bernd Vogt, Stadtbürgermeister

Hinweis:

Gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Loreley, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

St. Goarshausen, 20.09.2024
Verbandsgemeindeverwaltung Loreley (Siegel)
Mike Weiland, Bürgermeister