Der Stadtrat hat in seiner Sitzung am 21.12.2022 aufgrund der §§ 41 Abs. 1, 42 Abs. 2 und 53 Abs. 1 Ziff. 5 und 6 des Landestraßengesetzes in der Fassung vom 01.08.1977 (GVBl. S. 273), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.06.2020 (GVBl. S. 287), des § 8 Abs. 1 Bundesfernstraßengesetz in der Neufassung vom 19.04.1991 (BGBl. I S. 854), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.06.2007 (BGBl. I S. 1206), des § 24 der Gemeindeordnung in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.06.2020 (GVBl. S. 152) und der §§ 1 und 2 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S 175) in der Fassung der Änderung vom 05.05.2020 (GVBl. S 158) die Satzung über die Erteilung von Erlaubnissen sowie die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen auf öffentlichen Straßen beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die Satzung gilt für alle in der Baulast der Stadt Kaub stehenden öffentlichen Straßen sowie für die Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen oder Teilen hiervon, soweit die Stadt Kaub für diese Träger der Baulast ist. Erstreckt sich die Sondernutzung auf Straßenteile, die nicht in der Baulast der Stadt Kaub stehen, findet diese Satzung mit Ausnahme des § 6 ebenfalls Anwendung.
(2) Öffentliche Straße im Sinne der Satzung sind die dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze mit allen dazugehörigen Anlagen im Sinne des § 1 Abs. 4 Bundesfernstraßengesetz und § 1 Abs. 2 Landessstraßengesetz.
(3) Zu den öffentlichen Straßen gehören
| 1. | der Straßenkörper, das sind insbesondere Straßengrund, Straßenunterbau, Straßendecke, Geh- und Radwege, Parkplätze, Brücken, Tunnel, Durchlässe, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen; |
| 2. | die Geh- und Radwege mit eigenem Straßenkörper, die im Zusammenhang mit einer öffentlichen Straße im Wesentlichen mit ihr gleichlaufen; |
| 3. | der Luftraum über dem Straßenkörper; |
| 4. | der Bewuchs und das Zubehör; darunter sind zu verstehen: Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen, Verkehrsanlagen aller Art, die der Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs oder dem Schutz der Anlieger dienen. |
§ 2 Sondernutzung
| 1. | Die Benutzung der in § 1 bezeichneten Straßen über den Gemeingebrauch hinaus stellt eine Sondernutzung dar. |
| 2. | Sondernutzungen sind insbesondere |
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| a) die Errichtung von Bauzäunen, Baugerüsten sowie Materiallieferungen, |
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| b) die Errichtung bzw. das Aufstellen von Verkaufs- und Werbeanlagen aller Art sowie von Informationsständen; |
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| c) Straßenrestaurants bzw. Straßencafés und ähnliches, |
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| d) Verkaufsveranstaltungen im Umherziehen und Handzettelverteilung. |
§ 3 Erlaubnisbedürfte Sondernutzungen
Sondernutzungen der in § 2 bezeichneten Art bedürfen der Erlaubnis der Stadt Kaub, soweit nicht nach § 41 Abs. 7 LStrG eine Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung nach den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts erforderlich ist. Die Erlaubnispflicht für Sondernutzungen wird durch die Erteilung anderer erforderlicher Genehmigungen (z.B. Baugenehmigungen) nicht berührt.
§ 4 Erlaubnisverfahren
(1) Erlaubnisanträge sind mit Angaben über Art, Ort und Dauer der Sondernutzung schriftlich über die Verbandsgemeindeverwaltung bei der Stadt Kaub einzureichen.
(2) Die Verbandsgemeindeverwaltung oder Stadt kann dazu Erläuterungen durch Wort, Zeichnung und/ oder Bild sowie im Rahmen einer Ortsbesichtigung oder in anderer geeigneter Weise verlangen.
(3) Der Antrag ist spätestens 4 Wochen vor der beabsichtigten Ausübung der Sondernutzung zu stellen. In begründeten Ausnahmefällen kann diese Frist verkürzt werden.
(4) Die Erlaubnis wird auf Widerruf, befristet (auf Zeit) oder unbefristet (auf Dauer) erteilt. Sie kann mit Auflagen oder Bedingungen versehen werden, wenn dies zum Schutz der Straße oder zur Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs erforderlich ist.
(5) Der Erlaubnisnehmer ist verpflichtet, die in Ausübung der Sondernutzung herzustellenden Anlagen, nach den gesetzlichen Vorschriften und anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu erhalten und zu betreiben.
(6) Bei Erlöschen oder Widerruf der Erlaubnis, sowie bei Einziehung der öffentlichen Fläche nach dem LStrG, hat der Erlaubnisinhaber die Anlage auf seine Kosten unverzüglich zu entfernen und den benutzten Straßenteil in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, kann die Stadt im Wege der Ersatzvornahme die Anlagen auf Kosten des Erlaubnisnehmers entfernen sowie die benutzten Flächen in einen ordnungsgemäßen Zustand versetzen lassen.
(7) Die Erlaubnis gilt nicht bei besonderen Veranstaltungen der Stadt Kaub oder an Veranstaltungen Dritter, an deren Durchführung die Stadt ein besonderes öffentliches Interesse hat. Hierzu zählen insbesondere die „Blüchertage“, „Stadtfeste“ oder ähnliches. Hier behält sich die Stadt das Recht vor, spezielle Verträge abzuschließen. Die Einschränkung der Sondernutzung gilt für die Dauer der Veranstaltung sowie der erforderlichen Zeit für Auf- und Abbau von Verkaufsständen, Bühnen, Gerätschaften usw.
§ 5 Rechtsnachfolge
Sondernutzungserlaubnisse sind grundsätzlich nicht übertragbar. In begründeten Ausnahmefällen kann bei Erteilung der Erlaubnis auf Antrag ein Übergang auf einen Rechtsnachfolger vorgesehen werden.
§ 6 Erlaubnisfreie Sondernutzung
| 1. | Keiner Erlaubnis bedürfen |
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| a) bauaufsichtlich genehmigte Bauteile, wie Gebäudesockel, Fundamentüberstände, Gesimse, Fensterbänke, Balkone, Erker, Eingangsstufen, Licht- und Einlassschächte, Vordächer, |
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| b) Sonnenschutzdächer, soweit sie höher als 2,5 m, gemessen am tiefsten Punkt über dem Gehweg angebracht sind, keine seitlichen Blenden haben und nicht mit Fremdwerbung versehen sind, |
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| c) Nutzungen, die in Gestattungsverträgen der Stadt Kaub geregelt sind, |
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| d) Werbeanlagen bis 0,50 m² Flächengröße, Warenautomaten und sonstige Verkaufseinrichtungen, die innerhalb einer Höhe von 3,0 m über dem Gehweg nicht mehr als 10 % der Gehwegbreite einnehmen, jedoch höchstens 30 cm in den Gehweg hineinragen. |
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| Dies gilt nicht für Plakatwerbung, Transparente und Spruchbänder. |
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| e) Dekorationen aus Anlass von Umzügen, kirchlichen Veranstaltungen, Volksfesten, Nachbarschaftsfesten und ähnlichem wie das Aufhängen von Fahnen, Kronen und das Aufstellen von Kirmesbäumen; |
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| f) Anlagen und Leitungen zum Zwecke der öffentlichen Versorgung, Unterrichtung und Verkehrsbedienung; |
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| g) Hinweisschilder auf Gottesdienste, öffentliche Gebäude und Einrichtungen; |
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| h) Werbeanlagen, soweit sie durch öffentlich-rechtliche Werbeträger (Städtereklame) errichtet werden; |
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| i) Einrichtungen des Linienverkehrs. |
| 2. | die Inanspruchnahme öffentlicher Flächen kann in besonders begründeten Fällen von der Stadt Kaub als erlaubnisfreie Sondernutzung bestimmt werden. |
| 3. | Eventuell notwendige Erlaubnisse oder Genehmigungen nach anderen Rechtsvor-schriften insbesondere dem Straßenverkehrs- und Baurecht, werden hiervon nicht berührt. |
| 4. | Die Ausübung einer erlaubnisfreien Sondernutzung kann untersagt oder eingeschränkt werden, wenn öffentliche Belange es erfordern. |
§ 7 Verkehrssicherungspflicht
Die Verkehrssicherungspflicht für die im Rahmen der Sondernutzung erstellten Anlagen und Einrichtung obliegt dem Sondernutzer. Verkehrsbehindernde Sondernutzungen sind auf das unbedingt notwendige räumliche und zeitliche Mindestmaß zu beschränken.
§ 8 Sonstige Benutzung
Die Einräumung von Rechten zur Benutzung des Eigentums der Straßen richtet sich nach bürgerlichem Recht, wenn sie den Gemeingebrauch nicht oder für Zwecke der öffentlichen Versorgung nur kurzfristig beeinträchtigt.
§ 9 Gebühren und Auslagen
Für erlaubnispflichtige Sondernutzungen nach dieser Satzung werden Gebühren und Auslagen erhoben, auch wenn die Sondernutzung unerlaubt ausgeübt wird.
Diese gliedern sich in
| a) | Verwaltungsgebühren für die Verwaltungstätigkeit im Rahmen von Sondernutzungen, |
| b) | Benutzungsgebühren, |
| c) | bare Auslagen. |
§ 10 Gebührenberechnung
(1) Die Höhe der Sondernutzungsgebühren richten sich nach dem dieser Satzung als Bestandteil beigefügten Gebührenverzeichnis.
(2) Sind für die Sondernutzungsgebühren Rahmensätze vorgesehen, so sind im Einzelfall Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie das wirtschaftliche Interesse des Gebührenschuldners zu berücksichtigen.
(3) Die Höhe der Verwaltungsgebühren richtet sich nach dem im Einzelfall für die Entscheidung erforderlichem Verwaltungsaufwand sowie deren Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner.
Soweit im Einzelfall der Verwaltungsaufwand sowie die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner die Erhebung der Mindestgebühr von 20,- € nicht rechtfertigen, wird eine Verwaltungsgebühr nicht erhoben.
(4) Ergeben sich bei der Berechnung der Gebühren Cent-Beträge, so werden diese auf volle € abgerundet.
(5) Ist die sich nach Absatz (1) und (2) ergebende Gebühr niedriger als die festgesetzte Mindestgebühr, so wird die Mindestgebühr erhoben, sofern in dem Gebührenverzeichnis nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
(6) Für Sondernutzungen, die im Gebührenverzeichnis nicht aufgeführt sind, wird eine Sondernutzungsgebühr erhoben, die nach den im Verzeichnis aufgeführten vergleichbaren Sondernutzungen zu berechnen ist. Im Übrigen gelten die Absätze (1) bis (5) entsprechend.
§ 11 Kosten und Kautionen
(1) Der Gebührenschuldner hat der Stadt Kaub außer den genannten Gebühren alle Kosten zu ersetzen, die ihr durch die Sondernutzung zusätzlich entstehen.
(2) Ferner kann die Stadt angemessene Vorschüsse und Sicherheiten verlangen.
§ 12 Festsetzung der Gebühren
Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch Gebührenbescheid.
§ 13 Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner sind:
| a) | der Antragsteller, |
| b) | der Erlaubnisnehmer, |
| c) | der Sondernutzer. |
(2) Gebührenschuldner ist auch, wer eine Erlaubnis im Sinne von § 41 Abs. 7 LStrG bzw. § 8 Abs. 6 BFernStrG nach den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts erhält.
(3) Sind mehrere Personen Gebührenschuldner, so haften sie als Gesamtschuldner.
(4) Die Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Stadt alle zur Ermittlung der Gebührengrundlagen erforderlichen Angaben zu machen und - auf Verlangen - geeignete Unterlagen vorzulegen.
§ 14 Entstehen und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht im Falle der Sondernutzungsgebühren mit Erteilung der Sondernutzungserlaubnis; bei der unerlaubten Ausübung von Sondernutzungen mit deren Beginn.
(2) Die Gebührenschuld entsteht im Falle der Verwaltungsgebühren, soweit ein Antrag gestellt wird, mit dessen Eingang bei der zuständigen Behörde. In allen anderen Fällen mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung.
(3) Die Gebühren werden fällig mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides an den Gebührenschuldner, sofern nicht im Gebührenbescheid, insbesondere bei auf unbestimmter Dauer gerichteten Sondernutzungen, eine abweichende Fälligkeitsregelung getroffen wird.
§ 15 Gebührenerstattung
(1) Wird eine Sondernutzung vom Erlaubnisinhaber vorzeitig aufgegeben, so besteht kein Anspruch auf Erstattung entrichteter Gebühren.
(2) Im Voraus entrichtete Sondernutzungsgebühren werden anteilsmäßig erstattet, wenn die Stadt eine Sondernutzungserlaubnis aus Gründen widerruft, die nicht vom Gebührenschuldner zu vertreten sind.
(3) Beträge unter 5,- € werden nicht erstattet.
§ 16 Gebührenfreiheit
(1) Eine Sondernutzungsgebühr wird nicht erhoben bei
| a) | Sondernutzungen, die durch die Stadt Kaub ausgeübt werden oder an deren Durchführung ein besonderes öffentliches Interesse besteht; |
| b) | Sondernutzungen, die zur Verschönerung des Stadtbildes beitragen und die insoweit auch im Interesse der Allgemeinheit ausgeübt werden; |
| c) | Sondernutzungen, die aus straßenverkehrsrechtlicher Sicht als notwendig anerkannt werden; |
| d) | Wohltätigkeitsveranstaltungen sowie Hinweise auf deren Durchführung; |
| e) | Informationsstände von privaten Organisationen, Vereinen und Gruppen, soweit kein Verkauf stattfindet; |
| f) | Sondernutzungen politischer Parteien; |
| g) | sonstige politische oder kulturelle Veranstaltungen oder Sondernutzungen, die auf solche Veranstaltungen hinweisen; |
| h) | Straßenfesten. |
(2) Die Erhebung von Verwaltungsgebühren wird durch Absatz (1) nicht berührt.
(3) Verwaltungsgebühren werden nicht erhoben bei Sondernutzungen der Stadt Kaub sowie in den in § 8 Landesgebührengesetz (LGebG) genannten Fällen.
§ 17 Ausnahmen
(1) In besonderen Fällen können öffentlich rechtliche Verträge über Sondernutzungen abgeschlossen werden, dies gilt insbesondere für die Veranstaltung „Blüchertage“.
Bei den hier zu vereinbarenden Gebühren sind Abweichungen von der Gebührenordnung zulässig.
(2) Diese Satzung findet keine Anwendungen für Sondernutzungen an öffentlichen Flächen anlässlich von Ausstellungen, Märkten, Volksfesten und dergleichen soweit hierfür andere Rechtsvorschriften gelten.
§ 18 Ordnungswidrigkeiten
| 1. | Ordnungswidrig handelt nach § 53 Abs. 1 Ziffer 5 und 6 LStrG, wer vorsätzlich oder fahrlässig |
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| a) entgegen § 2 Abs. 2 Sondernutzungen ohne Erlaubnis ausübt, |
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| b) entgegen § 3 Abs. 4 Auflagen und Bedingungen nicht nachkommt, |
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| c) entgegen § 3 Abs. 5 Anlagen und Bedingungen nach den geltenden Rechtsvorschriften und den anerkannten Regeln der Technik errichtet und unterhält, |
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| d) entgegen § 3 Abs. 6 Anlagen nicht unverzüglich entfernt und den benutzten Straßenteil nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand versetzt oder |
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| e) entgegen § 6 Abs. 1 die Verkehrssicherungspflicht nicht beachtet. |
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu der in § 53 Abs.2 LStrG festgelegten Höhe geahndet werden. Für das Verfahren und die Festsetzung der Geldbuße findet das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 19.02.1987 (BGBl. I S. 602) in seiner jeweils gültigen Fassung Anwendung.
§ 19 Inkrafttreten
| 1. | Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft. |
| 2. | Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erteilung von Erlaubnissen sowie die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen auf öffentlichen Straßen in der Stadt Kaub vom 26.03.2008 außer Kraft. |
Gebührenverzeichnis
zur Satzung der Stadt Kaub über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen auf öffentlichen Straßen
| A. Verwaltungsgebühren | |
| A 1 | Erteilung oder Versagung einer Sondernutzungserlaubnis 20,00 bis 100,00 € |
| B. Mindestgebühr | |
| B 1 | Sondernutzungsgebühr bei kurzfristiger Inanspruchnahme (bis zu 3 Tagen) 10,00 € |
| B 2 | Sondernutzungsgebühr bei längerer Inanspruchnahme 25,00 € |
| C. Benutzungsgebühren | |
| C 1 | Anbieten von Waren und Leistungen |
| C 1.1 | Tische und Sitzgelegenheiten, die zu gastronomischen Zwecken aufgestellt werden |
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| bis 20 m² kostenfrei |
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| ab 21 m² je angefangenen qm monatlich 3,00 € |
| C 1.2 | Tische und Sitzgelegenheiten, die zu gewerblichen Zwecken aufgestellt werden |
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| bis 20 m² kostenfrei |
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| ab 21 m² je angefangenen qm monatlich 3,00 € |
| C 1.3 | mobile Verkaufswagen je qm / je Tag 3,00 - 6,00 € |
| C 1.4 | Auslagen, Schaukästen, Warenautomaten, Verkaufsständer je angefangenem m² Standfläche jährlich 12,00 € |
| C 1.5. | Verkaufsveranstaltungen im Umherziehen - ohne festen Standort je Person täglich 30,00 € |
| C 2 | Sondernutzung zu Bauzwecken |
| C 2.1 | Baustoffablagerungen, Gerüste, Bauzäune, Baubuden, Baumaschinen, und Geräte je angefangenem qm monatlich 6,00 € |
| C 2.2 | Container |
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| - die Mindestgebühr entfällt |
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| je Container bis zu 3 Tagen gebührenfrei |
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| bis zu einer Woche 15,00 € |
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| für jede weitere angefangene Woche 20,00 € |
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| für nachträgliche Erlaubnis |
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| ab dem 1. Tag je Woche 50,00 € |
| C 2.3 | Lagerungen von Gegenständen aller Art, die mehr als 24 Stunden andauern und nicht unter 2.1 und 2.2 fallen |
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| je angefangenem qm täglich 6,00 € |
| C 3 | Werbung |
| C 3.1 | Plakate / Banner / Transparente |
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| pauschal ohne Größenmaßstab |
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| bis zu 14 Tagen je Stück 1,00 € |
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| jede weitere Woche je Stück 3,00 € |
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| Mindestgebühr 12,00 € |
| C 3.2 | Verteilung von Handzettel oder sonstigem Werbematerial pro Person täglich 5,00 € - 25,00 € |
| C 3.3 | Infostände täglich 10,00 - 40,00 € |
| C 4 | Lagerungen / Aufstellen von Gegenständen aller Art |
| C 4.1 | Mülltonnen / Mülltonnenboxen je angefangenem qm monatlich 5,00 € |
| C 4.2 | Pflanzgefäße je angefangenem qm monatlich 5,00 € |
| C 4.3 | Sonstiges je angefangenem qm monatlich 5,00 € |
| C 5 | Fahrradständer / Parkflächen je angefangenem qm monatlich 3,00 € |
Hinweis:
Gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Loreley, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.