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Loreley-Echo - Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Loreley
Ausgabe 4/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Einziehung von gemeindlichen Verkehrsanlagen in der Ortsgemeinde Kamp-Bornhofen nach § 37 Landesstraßengesetz Rheinland-Pfalz (LStrG)

hier: Bekanntgabe der geplanten Einziehung des Parkplatzes Marienstraße Flur 12, Flurstück 461

Der Gemeinderat Kamp-Bornhofen hat in seiner Sitzung am 09.09.2019 die Widmung des Parkplatzes Flur 12, Flurstück 461, in der Marienstraße an der Einmündung zur K103 oberhalb der Bahnlinie beschlossen. Die Bekanntmachung der Allgemeinverfügung erfolgte im Loreley-Echo Nr. 39 vom 27.09.2019.

Die Gemeinde Kamp-Bornhofen beabsichtigt die Einziehung des vorgenannten Parkplatzes als öffentliche Verkehrsfläche gemäß angefügtem Lageplan. Die Einziehung wird notwendig, da im Zusammenhang mit der geplanten Einrichtung eines Ärztehauses Stellplätze nachgewiesen werden müssen und diese auf den projekteigenen Flächen nicht darstellbar sind. Ohne Stellplatznachweis kann das Vorhaben nicht realisiert werden.

Die Einziehung einer öffentlichen Verkehrsfläche ist nach § 37 Abs. 1 LStrG zulässig, wenn kein öffentliches Verkehrsbedürfnis mehr besteht oder überwiegende Gründe des Gemeinwohls eine Einziehung erfordern.

Eine Entbehrlichkeit liegt dann vor, wenn jegliches Verkehrsbedürfnis fehlt. Bei einem nur reduzierten Verkehrsbedürfnis ist der Tatbestand nicht erfüllt. Zudem ist die Einziehung einer Verkehrsfläche nicht gerechtfertigt, wenn in der Funktion der Fläche für den öffentlichen Verkehr keine Änderung eintreten soll. Da die Fläche weiterhin der Vorhaltung von Stellplätzen dienen soll, kann der Tatbestand der Entbehrlichkeit nicht als erfüllt angesehen werden. Gründe des Gemeinwohls sind dann anzunehmen, wenn anstelle der Verkehrsfläche, die eingezogen werden soll, andere öffentliche Einrichtungen vorgehalten werden, die im konkreten Einzelfall einen höheren Stellenwert besitzen. Mit der Etablierung eines Ärztehauses und dem in diesem Zusammenhang geforderten Stellplatznachweis sowie der damit einhergehenden Vorhaltung einer medizinischen Versorgung für die Bevölkerung können hingegen gerade in Zeiten des Ärztemangels gewichtige Gründe des Gemeinwohls für eine Einziehung angenommen werden. Auch wenn nicht an der Stelle des heutigen Parkplatzes das Ärztehaus entstehen soll, ist ein Stellplatznachweis zur Realisierung dieses Projekts erforderlich, so dass hier ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem geplanten Bauvorhaben gegeben ist. Zudem wird in unmittelbarer Umgebung ein weiterer öffentlicher Parkplatz vorgehalten, so dass für die Nutzer eine Ausweichmöglichkeit gegeben ist und einem möglicherweise vorhandenen Parkdruck begegnet werden kann.

Der Anliegergebrauch wird durch die Einziehung nicht beeinträchtigt.

Ab Veröffentlichung der Bekanntmachung besteht für die Öffentlichkeit 3 Monate die Gelegenheit, Einwendungen gegen die geplante Einziehung zu erheben. Diese sind bei der Verbandsgemeindeverwaltung Loreley, Dolkstraße 3, 56346 St. Goarshausen, schriftlich einzureichen.

St. Goarshausen, den 09.01.2026
Verbandsgemeindeverwaltung Loreley
Mike Weiland
Bürgermeister