Der Stadtrat hat aufgrund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) folgende Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt St. Goarshausen erfolgen im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Loreley (Loreley Echo). Der Stadtrat entscheidet durch Beschluss, in welcher Zeitung die Bekanntmachungen erfolgen. Der Beschluss ist öffentlich bekanntzumachen.
(2) Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen können abweichend von Absatz 1 in einem Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung Loreley zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bekannt gemacht werden. In diesem Fall ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung spätestens am Tag vor dem Beginn der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt mindestens 7 volle Werktage. Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzusetzen, dass an mindestens 7 Tagen Einsicht genommen werden kann.
(3) Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmungen gelten, gilt Absatz 2 entsprechend.
(4) Dringliche Sitzungen im Sinne von § 8 Abs. 4 DVO zu § 27 GemO des Stadtrates oder eines Ausschusses werden abweichend von Absatz 1 durch Aushang an der Bekanntmachungstafel, die sich am Rathaus befindet, bekannt gemacht, sofern eine rechtzeitige Bekanntmachung gem. Absatz 1 nicht mehr möglich ist.
(5) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch öffentlichen Ausruf. Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der in Absatz 1 und 2 vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.
(6) Sonstige Bekanntgaben erfolgen gemäß Absatz 1, sofern nicht eine andere Bekanntmachungsform vorgeschrieben ist.
(1) Der Stadtrat bildet folgende Ausschüsse:
| 1. | Haupt- und Finanzausschuss |
| 2. | Rechnungsprüfungsausschuss |
| 3. | Bau-, Liegenschaft- und Stadtsanierungsausschuss |
| 4. | Tourismus- und Gewerbeausschuss |
| 5. | Rechtsausschuss |
(2) Der Ausschuss gemäß Absatz 1 Nr. 1 hat 6 Mitglieder und für jedes Mitglied 1 Stellvertreter.
(3) Der Ausschuss gemäß Absatz 1 Nr. 2 hat 3 Mitglieder und für jedes Mitglied 1 Stellvertreter.
(4) Der Ausschuss gemäß Absatz 1 Nr. 3 hat 6 Mitglieder und für jedes Mitglied 1 Stellvertreter.
(5) Der Ausschuss gemäß Absatz 1 Nr. 4 hat 6 Mitglieder und für jedes Mitglied 1 Stellvertreter.
(6) Der Ausschuss gemäß Absatz 1 Nr. 5 hat 3 Mitglieder und für jedes Mitglied 1 Stellvertreter.
(7) Alle Ausschüsse können aus Ratsmitgliedern und sonstigen wählbaren Bürgerinnen und Bürgern gebildet werden.
(8) Mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder sollen Mitglieder des Stadtrates sein; Entsprechendes gilt für die Stellvertreter der Ausschussmitglieder.
(1) Soweit einem Ausschuss die Beschlussfassung über Angelegenheiten nicht übertragen ist, hat der Ausschuss innerhalb seines Zuständigkeitsbereiches die Beschlüsse des Stadtrates vor zu beraten. Berührt eine Angelegenheit den Zuständigkeitsbereich mehrerer Ausschüsse, so bestimmt der Stadtrat den federführenden Ausschuss.
(2) Die Übertragung der Beschlussfassung über eine bestimmte Angelegenheit auf einen Ausschuss erfolgt durch Beschluss des Stadtrates. Sie gilt bis zum Ende der Wahlzeit des Stadtrates, soweit ihm die Beschlussfassung nicht entzogen wird. Die Bestimmungen in der Hauptsatzung bleiben unberührt.
(3) Der Vorsitzende des Ausschusses oder ein von ihm beauftragtes Ausschussmitglied hat dem Stadtrat in seiner nächsten Sitzung über die gefassten Beschlüsse zu berichten.
Auf den Stadtbürgermeister wird die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen:
| 1. | die Leistung über- und außerplanmäßigen Ausgaben bis zu 2.000,00 Euro, |
| 2. | Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 3.000,00 Euro im Einzelfall, |
| 3. | Aufnahme von Krediten nach Maßgabe der Entscheidungen des Stadtrates, |
| 4. | Gewährung von Zuwendungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe allgemeiner Grundsätze und Richtlinien des Stadtrates, |
| 5. | Einvernehmen in den Fällen des § 14 Abs. 2, § 19 Abs. 3 Satz 1, § 31 und § 33 BauGB und in den Fällen des § 34 BauGB, wenn durch das Bauvorhaben die Grundzüge der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung nicht berührt werden, |
| 6. | Entscheidung über die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln zur Fristwahrung. |
| 7. | Schriftliche Genehmigungen in den Fällen des § 144 Abs. 2 BauGB, Bestellung eines das Grundstück belastenden Rechts (z.B. Grundschuldurkunde) im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet. |
Die Zuständigkeit des Stadtbürgermeisters für die laufende Verwaltung gem. § 47 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GemO bleibt von der vorstehenden Aufgabenübertragung unberührt.
Die Stadt hat bis zu 3 Beigeordnete.
(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Mitglieder des Stadtrates eine Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4. Für die Teilnahme an Sitzungen die der Vorbereitung von Stadtratssitzungen dienen, erhalten die Stadtratsmitglieder ebenfalls eine Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4.
| 2. | Die Entschädigung wird gewährt in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 5,00 Euro. |
| 3. | Neben der Entschädigung nach Absatz 2 werden keine Fahrtkosten für Fahren zwischen Wohnort und Sitzungsort erstattet. |
| 4. | Ein durch Bescheinigung des Arbeitgebers nachgewiesener Lohnausfall wird in voller Höhe ersetzt, er umfasst bei Arbeitnehmern auch die entgangenen tariflichen und freiwilligen Arbeitgeberleistungen sowie den Arbeitgeberanteil zu den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen. Selbständig tätige Personen erhalten auf Antrag Verdienstausfall in Höhe eines Durchschnittsatzes von bis zu 25 Euro je Sitzung. Personen, die weder einen Lohn- noch einen Verdienstausfall geltend machen können, denen aber im häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten auf Antrag einen Ausgleich entsprechend den Bestimmungen des Satzes 2. |
(1) Für die Mitglieder der Ausschüsse des Stadtrates des Stadtrates gelten die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 bis 2 entsprechend.
(1) Der Stadtbürgermeister erhält die gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO zustehende monatliche Aufwandsentschädigung
(2) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschalsteuersatz möglich ist, wird die pauschale Lohnsteuer von der Stadt getragen. Die pauschale Lohnsteuer und pauschale Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.
(3) Neben der Aufwandsentschädigung erhält der Stadtbürgermeister Reisekostenvergütung nach den Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes.
(1) Der ehrenamtliche Beigeordnete erhält für den Fall der Vertretung des Stadtbürgermeisters gem. § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Aufwandsentschädigung des Stadtbürgermeisters. Erfolgt die Vertretung des Stadtbürgermeisters nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt sie für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel des Monatsbetrages, der dem Stadtbürgermeister zustehenden Aufwandsentschädigung.
(2) Ehrenamtliche Beigeordnete ohne Geschäftsbereich, die nicht Stadtratsmitglied sind und denen keine Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Stadtrates, der Ausschüsse und an den Besprechungen mit dem Stadtbürgermeister (§ 50 Abs. 7 GemO) die für die Stadtratsmitglieder festgesetzte Aufwandsentschädigung; § 6 gilt entsprechend.
(3) Ehrenamtliche Beigeordnete, die nicht Mitglied des Verbandsgemeinderates sind, jedoch in Vertretung des Stadtbürgermeisters an Sitzungen des Verbandsgemeinderates teilnehmen und denen keine Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an diesen Sitzungen von der Stadt eine Aufwandsentschädigung. Sie beträgt je Sitzung die Hälfte des Tagessatzes gemäß Absatz 1 Satz 2, mindestens jedoch 11,00 Euro. Entsprechendes gilt für die Teilnahme an Besprechungen des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde mit den Stadtbürgermeistern gem. § 69 Abs. 4 GemO.
(1) Die Schriftführer des Stadtrates und der Ausschüsse erhalten eine Aufwandsentschädigung für die Sitzungsteilnahme und die Fertigung der Niederschrift in Höhe von 30,00 Euro.
Sofern eine Person die nicht dem Stadtrat und der Ausschüsse angehört für die Protokollführung gewonnen wird, erfolgt die Festsetzung der Aufwandsentschädigung durch Beschluss des Stadtrates.
(2) Sofern nach den steuerlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschalsteuersatz möglich ist, wird die pauschale Lohnsteuer von der Stadt St. Goarshausen getragen. Die pauschale Lohnsteuer und pauschale Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.
(1) Die Hauptsatzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 11.07.2019 außer Kraft.
Gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen
sind, ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Loreley, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.