Der Gemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden
| 1. im Ergebnishaushalt | ||
|
| 2025 | 2026 |
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 2.342.800 Euro | 2.388.500 Euro |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 2.539.700 Euro | 2.433.600 Euro |
| Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag | -196.900 Euro | -45.100 Euro |
| 2. im Finanzhaushalt | ||
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | -141.000 Euro | 10.600 Euro |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 629.250 Euro | 57.000 Euro |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 1.019.400 Euro | 110.000 Euro |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -390.150 Euro | -53.000 Euro |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 531.150 Euro | 42.400 Euro |
361.600
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
|
| 2025 | 2026 |
| zinslose Kredite auf | 0 Euro | 0 Euro |
| verzinste Kredite auf | 390.150 Euro | 53.000 Euro |
| Zusammen auf | 390.150 Euro | 53.000 Euro |
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf
1.700.000 Euro (2025) und 1.800.000 € (2026).
|
| 2025 | 2026 |
| Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt: |
|
|
| - Grundsteuer A | 399 v. H. | 399 v. H. |
| - Grundsteuer B | 707 v. H. | 707 v. H. |
| - Gewerbesteuer | 410 v. H. | 410 v. H. |
| Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden | ||
| - für den ersten Hund | 84 Euro | 84 Euro |
| - für den zweiten Hund | 108 Euro | 108 Euro |
| - für jeden weiteren Hund | 120 Euro | 120 Euro |
| - für jeden gefährlichen Hund | 600 Euro | 600 Euro |
Die Angabe der Steuersätze erfolgt lediglich deklaratorisch. Die Festsetzung der Hebesätze erfolgt ab 2025 ausschließlich durch die Satzung der Ortsgemeinde Kamp-Bornhofen über die Festsetzung der Hebesätze für die Grundsteuer, Gewerbesteuer und Hundesteuer.
Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) werden wie folgt festgesetzt:
- Hebesatz Tourismusbeitrag : 5,00 % (2025) und 5,00 % (2026)
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 betrug 1.965.614 Euro. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 beträgt 1.985.864 Euro. und zum 31.12.2025 1.788.964 Euro sowie zum 31.12.2026 1.743.864 Euro.
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 1.280 Euro (2025) und 1.280 Euro (2026) überschritten sind.
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 15.000 Euro sind einzeln in der Investitionsübersicht darzustellen.
Hinweis:
Der Entwurf der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 und 2026 mit dem Haushaltsplan 2025 und 2026 und seinen Anlagen der Ortsgemeinde Kamp-Bornhofen wurde nach öffentlicher Bekanntmachung am 18.07.2025 zur Einsichtnahme durch die Einwohner verfügbar gehalten.
Die vorstehende Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2025 und 2026 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2 und 4 der Haushaltssatzung sind erteilt. Sie haben folgenden Wortlaut:
1. Hinsichtlich der vorliegenden Haushaltssatzung mit Haushaltsplan ergehen folgende Entscheidungen:
a) Wir erteilen unsere Genehmigung zu dem Betrag der Investitionskredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen 2025 erforderlich ist, in Höhe von 388.450,00 € sowie zu dem Betrag der Investitionskredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen 2026 erforderlich ist, in Höhe von 53.000,00 €.
b) Gemäß § 95 Abs. 4 in Verbindung mit § 103 Abs. 2 und § 119 Abs. 1 GemO wird für den Betrag in Höhe von 1.700,00 € die Genehmigung der Investitionskredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen 2025 erforderlich ist, versagt.
c) Wir erteilen unsere Genehmigung zu dem Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse für das Haushaltsjahr 2025, in Höhe von 1.700.000,00 €, sowie für das Haushaltsjahr 2026 in Höhe von 1.800.000,00 €.
Alle vorstehenden Genehmigungen erfolgen unter der Bedingung, dass eine Inanspruchnahme der Investitionskredite nur zur Finanzierung von Maßnahmen erfolgen darf, welche nachweislich die dauernde Leistungsfähigkeit der Gemeinde nicht beeinträchtigen oder im Sinne der Ausnahme begründenden Anforderungen der Ziffer 4.1.3 der VV zu § 103 GemO verwendet werden. Es obliegt der Eigenverantwortung der Entscheidungsträger, vor jeder Auftragsvergabe nochmals die Notwendigkeit und Unabweisbarkeit der vorgesehenen Ausgaben sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach eingehend zu prüfen und aktenkundig zu machen.
Wie bereits in früheren Haushaltsschreiben darauf hingewiesen, ist von einer Planung und Durchführung von Investitionsmaßnahmen, die nicht zwingend notwendig sind und folglich in Folgejahre verschoben werden müssen, im Rahmen eigener Finanzhoheit abzusehen.
Sowohl Investitions- als auch Liquiditätskredite sind grundsätzlich in EURO aufzunehmen. Bei Kreditaufnahmen in Fremdwährungen ist die VV Nr. 3.4 zu § 103 GemO zu beachten.
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme
vom Montag, den 20.10.2025 bis Dienstag, den 28.10.2025
bei der Verbandsgemeindeverwaltung Loreley, Dolkstraße 3, 56346 St. Goarshausen, Zimmer 14, während der Öffnungszeiten,
| Montag | von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.30 Uhr bis 16.00 Uhr |
| Dienstag und Mittwoch | von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr |
| Donnerstag | von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.30 Uhr bis 18.00 Uhr |
| Freitag | von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr |
zur Einsicht öffentlich aus.