Der Gemeinderat hat auf Grund von § 98 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Nachtragshaushaltssatzung beschlossen:
Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden festgesetzt:
| 1. im Ergebnishaushalt | |||
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| gegenüber bisher Euro | verändert um Euro | nunmehr festgesetzt auf Euro |
| der Gesamtbetrag der Erträge | 6.750.950 | -67.900 | 6.683.050 |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen | 6.606.550 | 48.750 | 6.655.300 |
| der Jahresüberschuss I Jahresfehlbetrag | 144.400 | -116.650 | 27.750 |
| 2. im Finanzhaushalt | |||
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen | 433.500 | -116.650 | 316.850 |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit | 3.575.150 | -731.800 | 2.843.350 |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | 3.579.000 | -487.200 | 3.091.800 |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | -3.850 | -244.600 | -248.450 |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit | -429.650 | 361.250 | -68.400 |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Inves-titionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird gegenüber der bisheri- gen Festsetzung neu festgesetzt für
| zinslose Kredite | von bisher | 0 Euro | auf | 0 Euro |
| verzinste Kredite | von bisher | 3.850 Euro | auf | 248.450 Euro |
| zusammen | von bisher | 3.850 Euro | auf | 248.450 Euro. |
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf 4.300.000 €.
Der Gesamtbetrag der bisher vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen wird nicht geändert.
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2025 nicht geändert.
Die bisherigen Hundesteuersätze für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden, werden nicht geändert.
Die Angabe der Steuersätze erfolgt lediglich deklaratorisch. Die Festsetzung der Hebesätze erfolgt ab 2025 ausschließlich durch die Satzung der Stadt Braubach über die Festsetzung der Hebesätze für die Grundsteuer, Gewerbesteuer und Hundesteuer.
Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) werden nicht verändert.
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 betrug 7.571.810 Euro. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 beträgt 6.791.160 Euro und zum 31.12.2025 6.578.610 Euro.
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 2.500 € überschritten sind..
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 15.000 Euro sind einzeln in der Investitionsübersicht darzustellen.
Die 1. Nachtragshaushaltssatzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.
Hinweis:
Der Entwurf der Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 mit dem Nachtragshaushaltsplan 2025 und seinen Anlagen der Stadt Braubach wurde nach öffentlicher Bekanntmachung am 30.05.2025 zur Einsichtnahme durch die Einwohner verfügbar gehalten.
Die vorstehende Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit
öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2 und 3 der Nachtragshaushaltssatzung sind erteilt. Sie haben folgenden Wortlaut:
| 1. | Hinsichtlich der vorliegenden Nachtragshaushaltssatzung ergehen folgende Entscheidungen: | |
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| a.) | Wir erteilen unsere Genehmigung zu dem Betrag der Investitionskredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen 2025 erforderlich ist, in Höhe von 218.450,00 €. |
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| b.) | Gemäß § 95 Abs. 4 in Verbindung mit § 103 Abs. 2 und § 119 Abs. 1 GemO wird für das Haushaltsjahr 2025 für einen Betrag von 30.000,00 € die Genehmigung zur Kreditaufnahme versagt. |
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| c.) | Wir erteilen gem. § 95 Abs. 4 GemO unsere Genehmigung zu dem Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse für das Haushaltsjahr 2025, in Höhe von 4.300.000,00 €. |
Alle vorstehenden Genehmigungen erfolgen unter der Bedingung, dass eine Inanspruchnahme der Investitionskredite nur zur Finanzierung von Maßnahmen erfolgen darf, welche nachweislich die dauernde Leistungsfähigkeit der Gemeinde nicht beeinträchtigen oder im Sinne der Ausnahme begründenden Anforderungen der Ziffer 4.1.3 der VV zu § 103 GemO verwendet werden. Es obliegt der Eigenverantwortung der Entscheidungsträger, vor jeder Auftragsvergabe nochmals die Notwendigkeit und Unabweisbarkeit der vorgesehenen Ausgaben sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach eingehend zu prüfen und aktenkundig zu machen.
Wie bereits in früheren Haushaltsschreiben darauf hingewiesen, ist von einer Planung und Durchführung von Investitionsmaßnahmen, die nicht zwingend notwendig sind und folglich in Folgejahre verschoben werden müssen, im Rahmen eigener Finanzhoheit abzusehen.
Sowohl Investitions- als auch Liquiditätskredite sind grundsätzlich in EURO aufzunehmen. Bei Kreditaufnahmen in Fremdwährungen ist die VV Nr. 3.4 zu § 103 GemO zu beachten.
Der 1. Nachtragshaushaltsplan liegt zur Einsichtnahme
vom Montag, 20.10.2025 bis Dienstag, 28.10.2025
bei der Verbandsgemeindeverwaltung Loreley, Dolkstraße 3, 56346 St. Goarshausen,
Zimmer 14, während der Öffnungszeiten,
| Montag | von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.30 bis 16.00 Uhr, |
| Dienstag und Mittwoch | von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr |
| Donnerstag | von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.30 bis 18.00 Uhr |
| Freitag | von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr |
zur Einsicht öffentlich aus.