Der Gemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und § 8 Nr. 5 Bestattungsgesetz (BestG) sowie der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Inhaltsübersicht:
| § 1 | Allgemeines. |
| § 2 | Gebührenschuldner. |
| § 3 | Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit |
| § 4 | Inkrafttreten. |
| Anlage zur Friedhofsgebührensatzung. | |
| I. | Reihengrabstätten. |
| II. | Gemischte Grabstätten. |
| III. | Ausheben und Schließen der Gräber. |
| IV. | Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen. |
| V. | Benutzung der Trauerhalle. |
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
Gebührenschuldner sind:
| 1. | bei Bestattungen die Personen, die nach § 13 Bestattungsgesetz (BestG) verantwortlich sind, und der Antragsteller, |
| 2. | bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller. |
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 03.07.2007 außer Kraft.
I. Reihengrabstätten
Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 der Friedhofssatzung für
| 1. | Erdbestattungen nach § 14 der Friedhofssatzung für Verstorbene | |
| a) bis zum vollendeten 10. Lebensjahr | 300,00 Euro |
| b) vom vollendeten 10. Lebensjahr ab | 500,00 Euro |
| 2. | für Urnenbestattungen nach § 14 der Friedhofssatzung | |
| a) Urnenreihengrabstätte, je Beisetzung | 300,00 Euro |
| b) Urnenrasengrabstätte, je Beisetzung | 500,00 Euro |
| c) Anonymes Urnengrab | 500,00 Euro |
| d) für das Ausstreuen der Asche auf dem Friedhof | 150,00 Euro |
II. Gemischte Grabstätten
| Verleihung eines Nutzungsrechts nach § 15 der Friedhofssatzung an Berechtigte nach § 2 der Friedhofssatzung | 250,00 Euro |
III. Ausheben und Schließen der Gräber
Das Ausheben und Schließen der Gräber wird durch den Bestatter oder gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.
| Zusätzlicher Aufwand bei einer Bestattung im Leichentuch | 300,00 Euro |
IV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.
V. Benutzung der Trauerhalle
| 1. | Für das | |
| a) Nutzen der Trauerhalle zur Trauerfeier | 125,00 Euro |
| b) das Stellen der Bestuhlung zur Trauerfeier | 25,00 Euro |
Hinweis
Gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen
sind, ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, |
| oder | |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Loreley, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.