Zwischen der Ortsgemeinde Dachsenhausen, vertreten durch den Ortsbürgermeister, Marktstr. 56340 Dachsenhausen, wird folgende Vereinbarung nach der Benutzungsordnung geschlossen:
Die Ortsgemeinde Dachsenhausen stellt das Bürgerhaus für Veranstaltungen und sonstige Benutzungen zur Verfügung.
Das Bürgerhaus ist eine öffentliche Einrichtung der Ortsgemeinde Dachsenhausen.
Es dient der Durchführung von kulturellen, sozialen und gewerblichen Veranstaltungen sowie für Familienfeiern.
Mit dem Betreten des Bürgerhauses hat sich der Benutzer und Besucher an die Bestimmungen dieser Benutzungsordnung und an alle sonstigen zur Aufrechterhaltung eines geordneten Betriebs ergangenen Anordnungen zu halten.
| 1. | Jede Benutzung der Räume bedarf der Erlaubnis durch die Ortsgemeinde. |
| Auf die Erteilung einer Erlaubnis besteht kein Rechtsanspruch. Die Anträge werden nach der Reihenfolge des Eingangs berücksichtigt. Über die Vermietung entscheidet der Ortsbürgermeister oder sein Vertreter. |
| 2. | Der Benutzer ist für die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Bestimmungen, insbesondere des Jugendschutzes und der polizeilichen Sicherheitsvorschriften, verantwortlich. Er hat Verpflichtungen, die ihm aus der Inanspruchnahme der von ihm angemieteten Räume entstehen, zu begleichen. |
| 3. | Der Benutzer hat erforderliche Genehmigungen für den Verkauf von Speisen und Getränken (insbesondere gaststättenrechtliche Genehmigungen), Musikübertragungen, die Durchführung von Versammlungen etc. einzuholen, gegebenenfalls anfallende Gebühren zu entrichten und erforderlichenfalls die Anmeldung bei der Gema durchzuführen. Die Ortsgemeinde kann die Vorlage entsprechender Nachweise verlangen. |
| Das Nichtraucherschutzgesetz Rheinland-Pfalz vom 05. Okt. 2007 ist einzuhalten. |
| 4. | Die Benutzungserlaubnis berechtigt nur zur Benutzung der angegebenen Räume und Sanitäranlage während der festgelegten Zeiten und für den zugelassenen Zweck unter der Voraussetzung, dass der Benutzer sämtliche Bedingungen dieser Benutzungsordnung für die Räumlichkeiten als rechtsverbindlich anerkennt. |
| 5. | Es ist ausgeschlossen, dass der Nutzungsberechtigte die angemieteten Räume einem Verein, Verband, Partner, einer Jugendgruppe oder einem anderen Dritten überlässt. |
| 6. | Ist die Nutzung der Räume aus Gründen, die die Ortsgemeinde nicht zu vertreten hat, nicht möglich, kann der Benutzer keinen Ersatzanspruch gegen die Ortsgemeinde geltend machen. |
Die Ortsgemeinde Dachsenhausen erhebt von den Benutzern zur Deckung ihres Aufwandes nachstehende Nutzungsentgelte:
| 1. | a. Großer Saal, Ortsfremd (180€) |
| b. Großer Saal, (150€) |
| c. Kleiner Saal, Ortsfremd (150€) |
| d. Kleiner Saal, (110€) |
| e. Aufbau/Abbautag (50€) |
| f. Küche (30€) |
| g. Beamer (10€) |
| h. Leinwand (15€) |
| i. Beerdigungskaffee, Kleiner Saal (40€) |
| j. Beerdigungskaffee, Großer Saal (80€) |
| k. Sondervereinbarung ( €) |
| 2. | Bei Übergabe ist eine Kaution in Höhe von 250€ in bar zu entrichten. |
| 3. | In Fällen grundsätzlicher Bedeutung oder gewerblicher Nutzung bleibt die Entscheidung über die Höhe der Benutzungsentgelte dem Ortsbürgermeister vorbehalten. Dieser entscheidet i.d.R. nach Rücksprache mit den Beigeordneten. |
| 4. | Nebenkosten werden gesondert berechnet. Die Abrechnung für Energie bzw. Wasser und Abwasser erfolgt nach dem tatsächlichen Verbrauch. |
Die örtlichen Vereine und die kirchlichen Gemeinden erhalten das Recht, jährlich eine vereinsinterne Veranstaltung mietfrei durchzuführen - ausgenommen die Nutzungspauschale für die Küche und die angefallenen Nebenkosten.
Bei Veranstaltungen von überwiegend kultureller Bedeutung für Fortbildungszwecke sowie bei Veranstaltungen, die sonstigen gemeinnützigen Zwecken dienen und die einer besonderen Förderung würdig erscheinen, kann die Ortsgemeinde die Höhe der Miete und Nebenkosten abweichend von der obigen Regelung festsetzen oder erlassen.
1. Die Reinigung des Mobiliars (Tische, Stühle, Geschirr), der Räume und Toiletten hat grundsätzlich der Benutzer nach Einweisung des Vertreters der Ortsgemeinde vorzunehmen.
2. Wenn wegen mangelnder Reinigung durch den Benutzer nachgereinigt werden muss, werden die jeweils von der Ortsgemeinde festgesetzten Reinigungsentgelte (derzeit 50,00 Euro / Stunde) erhoben.
| 1. | Neben den Entgelten nach § 3 hat der Veranstalter der Ortsgemeinde Dachsenhausen eventuelle Beschädigungen von Einrichtungsgegenständen oder Gebäudeteilen zu ersetzen, auch wenn Verursacher Besucher der Veranstaltung sind. |
| 2. | Tritt ein Benutzer vor der Anmietung zurück, ist dies bis zur Genehmigung gebührenfrei. |
Ab der Genehmigung wird die Hälfte der Benutzungsgebühren (§ 3) berechnet.
| 1. | Die Mietkaution ist spätestens bei Schlüsselübergabe an den Ortsbürgermeister oder eine von der Ortsgemeinde beauftragte Person (z.B. Hausmeister) in bar zu entrichten. Sofern das Bürgerhaus nach Ende der Mietzeit wieder ordnungsgemäß übergeben wird, erhält der Benutzer diese Kaution wieder in bar ausgezahlt. Bei eventuellen Mängelfeststellungen während der Abnahme (Beschädigungen oder Verunreinigungen) wird die Kaution einbehalten und an die Verbandsgemeindeverwaltung Loreley weiter geleitet. Von dort erfolgt dann eine Verrechnung der Kaution mit den geltend zu machenden Forderungen gegen den Nutzer. |
| 2. | Die grundsätzliche Zahlungsverpflichtung für alle Kosten entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistung nach der Benutzungsordnung, bei antragsabhängigen Leistungen mit Erteilung der Nutzungserlaubnis. |
| 3. | Die Mieten, Nebenkosten und eventuelle sonstige Aufwendungen werden innerhalb von zwei Wochen nach deren schriftlicher Geltendmachung fällig. |
Dem Benutzer obliegt die ordnungsgemäße Beseitigung des bei der Veranstaltung angefallenen Abfalls. Kommt der Benutzer den Obliegenheiten nicht nach, wird die Beseitigung auf Kosten des Pflichtigen von der Ortsgemeinde durchgeführt.
| 1. | Der Benutzer haftet für alle Schäden, die ihm selbst, der Ortsgemeinde oder Dritten anlässlich der Benutzung entstehen. Er stellt in diesem Rahmen die Ortsgemeinde von Schadenersatzansprüchen Dritter frei. |
| Eine Haftung des Benutzers tritt nicht ein, soweit es sich um die normale Abnutzung der genutzten Räume, Gebäude oder deren Einrichtungen handelt. |
| 2. | Die Ortsgemeinde haftet nur für Schäden, die aus baulichen Mängeln entstanden sind und für solche, die die Ortsgemeinde zu vertreten hat. Sie haftet nicht für abgestellte Fahrzeuge und andere, von dem Benutzer mitgebrachte oder abgestellte Sachen. |
| 3. | Beschädigungen oder Mängel der Räume, die bei Benutzungsübernahme festgestellt werden, sind dem Vertreter der Ortsgemeinde sofort mitzuteilen. |
| 4. | Schäden an den genutzten Gebäuden, Räumen oder Einrichtungsgegenständen, die durch den Benutzer entstanden sind, sind der Ortsgemeinde umgehend anzuzeigen. |
| 1. | Bei Veranstaltungen muss ein verantwortlicher Leiter (Mindestalter 18.Jahre) anwesend sein, dem die reibungslose und ordnungsgemäße Durchführung im Rahmen der Bestimmungen dieser Benutzungsordnung obliegt. |
| Der Benutzer haftet für alle Schäden am Bürgerhaus, den |
| Nebenräumen, Einrichtungen und Geräten sowie Zugangswegen, soweit die Schädigung nicht in den Verantwortungsbereich der Ortsgemeinde Dachsenhausen fällt. | |
| Außerdem haftet er für alle Schäden, die durch Besucher der Veranstaltung verursacht werden. Den Namen des verantwortlichen Leiters ist im Antrag auf Erteilung der Benutzungserlaubnis anzugeben. |
| 2. | Alle Einrichtungsgegenstände sind pfleglich und sorgsam zu behandeln und nach ihrer Benutzung wieder in Ordnung zu bringen. |
| 3. | Den Anordnungen des Vertreters der Ortsgemeinde ist Folge zu leisten. |
| 4. | Bei Verstößen gegen die Bestimmungen der Benutzungsordnung ist die Ortsgemeinde bemächtigt, den Veranstalter bzw. Benutzer von einer zukünftigen Benutzung zeitweise oder auf Dauer auszuschließen. |
| 4. | Der verantwortliche Leiter hat sich am Schluss der Benutzung davon zu überzeugen, dass sich |
| a) die Räume in ordentlichem und gereinigtem Zustand befinden und die Fenster und Türen geschlossen, bzw. verschlossen sind; |
| b) die Lichtquellen ausgeschaltet sind; |
| c) andere Energiequellen abgeschaltet sind bzw. nur die für den Erhalt des Gebäudes und dessen Einrichtungen erforderlichen betrieben werden. |
| 1. | Über die Aushändigung eines Schlüssels auf Dauer an Vereine, Verbände, Gruppen usw., die die Räume regelmäßig benutzen, entscheidet der Ortsbürgermeister. |
| 2. | Für alle einmaligen Veranstaltungen werden die Schlüssel nur für den Zeitraum der Veranstaltung durch den Vertreter der Ortsgemeinde am Vortag um 16 Uhr ausgegeben. |
| 3. | Die Anfertigung von Nachschlüsseln ist verboten. |
| 4. | Bei Verlust von Schlüsseln ist der jeweilige Vertragspartner für die Kosten einer neuen Schließanlage haftbar. |
| 1. | Die in Anspruch genommenen Räume und Einrichtungen sowie Toilettenanlagen und die komplette Küche sind in gereinigtem Zustand an die Gemeinde zu übergeben, und zwar spätestens 11:00 Uhr des der Veranstaltung folgenden Tages. |
| 2. | Die Reinigung ist so abzuschließen, dass eine unmittelbare Weiterbenutzung jederzeit möglich ist. |
| 3. | Die Räumlichkeiten gelten als ordnungsgemäß gereinigt, wenn sie von dem Vertreter der Ortsgemeinde abgenommen sind. Wird eine eventuelle Aufforderung zur Nachreinigung nicht oder nicht in ausreichendem Maße befolgt, Kann die Ortsgemeinde auf Kosten des Benutzers die Reinigung durchführen lassen. |
| 1. | Der Benutzer hat dafür zu sorgen, dass während der Veranstaltung Ruhe und Ordnung gewahrt bleiben. |
| Finden zu gleicher Zeit Veranstaltungen in verschiedenen Räumen statt, so sind die Benutzer zur gegenseitigen Rücksichtnahme und zur Vermeidung von Störungen verpflichtet. | |
| 2. | Der Benutzer hat dafür Sorge zu tragen, dass nach 22:00 Uhr außerhalb des Gebäudes die Nachtruhe eingehalten wird. Fenster und Türen sind geschlossen zu halten. Besucher, die die Veranstaltung verlassen, sind darauf hinzuweisen, Lärmbelästigungen zu vermeiden. |
| 3. | Geräte und Einrichtungsgegenstände dürfen ohne Erlaubnis der Ortsgemeinde nicht aus dem Gebäude entfernt werden. |
| 4. | Dekorationen und besondere Aufbauten bedürfen der ausdrücklichen Erlaubnis der Ortsgemeinde. |
| 5. | Das Einschlagen von Nägeln, Schrauben oder ähnliches an Wänden, Decken und Türen ist untersagt. |
| 6. | Für das Abstellen von Kraftfahrzeugen und Fahrrädern sind die hierfür vorgesehenen Abstellplätze zu benutzen. Verschmutzungen und Beschädigungen an den Außenanlagen sind durch den Benutzer zu beseitigen. |
| 7. | Rettungswege sind ständig freizuhalten. |
| 8. | Beschädigtes oder fehlendes Inventar ist vom Benutzer zu ersetzen. Das Gleiche gilt für angerichtete Schäden in den benutzten Räumen. |
| 9. | Tischdecken dürfen nur mit Tesafilm an den Tischen befestigt werden. |
| 10. | Die Veranstalter / Benutzer sind verpflichtet, die Jugendschutzbestimmungen, die gesetzliche Sperrstunde und die Hygienebestimmungen einzuhalten. |
| 11. | Das Be- und Entstuhlen sowie das Aufstellen und ordnungsgemäße Wegbringen der Tische ist Sache des Veranstalters. |
| 12. | Die Sicherheits-, Brand- und Unfallverhütungsvorschriften sind zu beachten. Besondere technische Einrichtungen (z. B. die Heizungssteuerung) dürfen nur vom Vertreter der Ortsgemeinde bedient werden. |
| 13. | Das benötigte Kücheninventar, Geschirr und Gläser, wird vom Vertreter der Ortsgemeinde übergeben. |
Spätestens einen Tag nach der Feier werden die genutzten Räumlichkeiten und Einrichtungen wieder vom Vertreter der Ortsgemeinde übernommen. Die Übergabe und Übernahme ist durch den Benutzer / Veranstalter und dem Vertreter der Ortsgemeinde auf einem Protokoll schriftlich zu bestätigen.
Die neue Benutzungsordnung tritt am 12. September 2024 in Kraft und ersetzt vollständig die bisherige Fassung vom 15. April 2013 in der zuletzt am 15. November 2022 geänderten Fassung.