Der Verbandsgemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der §§ 2, 7, 13 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Inhaltsübersicht
| I. | Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen |
| § 1 | Abgabearten |
| II. | Abschnitt: Einmaliger Beitrag |
| § 2 | Beitragsfähige Aufwendungen |
| § 3 | Gegenstand der Beitragspflicht |
| § 4 | Ermittlungsgrundsätze und Ermittlungsgebiet |
| § 5 | Beitragsmaßstab |
| § 6 | Entstehung des Beitragsanspruches |
| § 7 | Vorausleistungen |
| § 8 | Ablösung |
| § 9 | Beitragsschuldner |
| § 10 | Veranlagung und Fälligkeit |
| III. | Abschnitt: Laufende Entgelte |
| § 11 | Entgeltfähige Kosten |
| § 12 | Erhebung wiederkehrender Beiträge |
| § 13 | Entstehung des Beitragsanspruches |
| § 14 | Vorausleistungen und Fälligkeit |
| § 15 | Ablösung |
| § 16 | Veranlagung |
| § 17 | Erhebung Grundgebühren / Benutzungsgebühren |
| § 18 | Gegenstand der Gebührenpflicht |
| § 19 | Grundgebührenmaßstab |
| § 20 | Benutzungsgebührenmaßstab |
| § 21 | Entstehung des Gebührenanspruches |
| § 22 | Vorausleistungen und Fälligkeit |
| § 23 | Gebührenschuldner |
| § 24 | Veranlagung |
| IV. | Abschnitt: Verwaltungsgebühren und Aufwendungsersatz |
| § 25 | Aufwendungsersatz |
| § 27 | Aufwendungsersatz für Grundstücksanschlüsse |
| V. | Abschnitt: Umsatzsteuer und Inkrafttreten |
| § 28 | Umsatzsteuer |
| § 29 | Inkrafttreten |
| (1) | Die Verbandsgemeinde betreibt in Erfüllung ihrer Aufgabenpflicht die Wasserversorgung als öffentliche Einrichtung. | |
| (2) | Die Verbandsgemeinde erhebt | |
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| 1. | Einmalige Beiträge zur Deckung von Investitionsaufwendungen für die erstmalige Herstellung nach § 2 dieser Satzung. |
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| 2. | Laufende Entgelte zur Deckung der laufenden Kosten, einschließlich der investitionsabhängigen Kosten in Form von wiederkehrenden Beiträgen gemäß § 12 und Gebühren nach § 17 dieser Satzung. |
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| 3. | Verwaltungsgebühren nach § 25 dieser Satzung. |
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| 4. | Aufwendungsersätze nach den §§ 26 und 27 dieser Satzung. |
| (3) | Die Abgabensätze werden durch Beschluss des Verbandsgemeinderates festgesetzt. Sie werden im Amtsblatt der Verbandsgemeinde gemäß den Bestimmungen in der GemO ortsüblich bekanntgemacht. | |
| (1) | Die Verbandsgemeinde erhebt einmalige Beiträge für die auf die Wasserversorgung entfallenden Investitionsaufwendungen, für die erstmalige Herstellung, soweit diese nicht bereits durch Zuschüsse, Zuwendungen oder auf andere Weise gedeckt sind. | |
| (2) | Bei der Erhebung von einmaligen Beiträgen sind beitragsfähig: | |
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| 1. | Die Aufwendungen für die Straßenleitungen (Ortsnetze), |
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| 2. | Die Aufwendungen für die Verlegung der Anschlussleitungen zu den einzelnen Grundstücken im öffentlichen Verkehrsraum, nach § 28 dieser Satzung. |
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| 3. | Die Aufwendungen für die Beschaffung der Grundstücke und für den Erwerb von Rechten an Grundstücken Dritter sowie der Wert der von der Verbandsgemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Grundstücksflächen im Zeitpunkt der Bereitstellung. |
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| 4. | Die bewerteten Eigenleistungen der kommunalen Gebietskörperschaft, die diese zur Herstellung oder zum Ausbau der Einrichtung oder Anlage aufwenden muss. |
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| 5. | Die Aufwendungen, die Dritten, deren sich die kommunale Gebietskörperschaft bedient, entstehen. |
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| 6. | Für die übrigen entgeltsfähigen Aufwendungen werden keine einmaligen Beiträge erhoben. |
| (3) | Von den beitragsfähigen Aufwendungen werden zu einem im Wirtschaftsplan als Bestandteil des Haushaltsplanes und der Haushaltssatzung festgelegten %-Anteil als einmaliger Beitrag für die Wasserversorgung erhoben. Die hierdurch nicht gedeckten entgeltsfähigen Aufwendungen werden bei der Ermittlung der laufenden Entgelte berücksichtigt. | |
| (1) | Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung oder -anlage oder selbstständig nutzbarer Teile hiervon besteht und | |
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| a) | für die eine bauliche, gewerbliche oder vergleichbare Nutzung festgesetzt und eine entsprechende Nutzung zulässig ist, oder |
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| b) | die, soweit eine bauliche, gewerbliche oder vergleichbare Nutzung nicht festgesetzt ist, nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen oder gewerblich oder in sonstiger Weise genutzt werden können. |
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| c) | Mehrere unmittelbar aneinander angrenzende Grundstücke werden für die Festsetzung von Beiträgen bei gleichen Eigentumsverhältnissen als einheitliches Grundstück behandelt, wenn sie eine wirtschaftliche Einheit darstellen. |
| (2) | Werden Grundstücke an eine öffentliche Wasserversorgungseinrichtung oder Anlage angeschlossen, so unterliegen sie auch der Beitragspflicht, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind. | |
| (3) | Werden Grundstücke nach der Entstehung einmaliger Beiträge durch weitere selbstständig nutzbare Einrichtungsteile erschlossen und entsteht dadurch für baulich nutzbare Grundstücksteile ein weiterer Vorteil, sind diese Grundstücksteile beitragspflichtig, soweit sie nicht bereits zu einmaligen Beiträgen herangezogen wurden. | |
| (4) | Werden nachträglich Grundstücke gebildet oder wird nachträglich die Möglichkeit geschaffen sie anzuschließen, entsteht damit der Beitragsanspruch. | |
| (5) | Werden Grundstücksteile nach der Entstehung der Beitragspflicht erstmals baulich nutzbar und entsteht hierdurch ein Vorteil, sind diese Grundstücksteile beitragspflichtig. | |
| (1) | Der Beitragssatz wird als Durchschnittssatz aus den Investitionsaufwendungen nach § 2 Abs. 2 ermittelt. |
| (2) | Das Ermittlungsgebiet für die Berechnung der Beitragssätze für die erste Herstellung bilden alle Grundstücke und Betriebe, für die die Verbandsgemeinde die Wasserversorgung im Rahmen der ersten Herstellung betreibt und nach ihrer Planung in Zukunft betreiben wird. |
| (1) | Beitragsmaßstab für die Wasserversorgung ist die Grundstücksfläche mit Zuschlägen für Vollgeschosse. | ||
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| Der Zuschlag je Vollgeschoss beträgt 15 v.H.; für die ersten zwei Vollgeschosse beträgt der Zuschlag einheitlich 30 v.H. | ||
| (2) | Als Grundstücksfläche nach Abs. 1 gilt: | ||
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| 1. | In beplanten Gebieten die überplante Grundstücksfläche. Ist das Grundstück nur teilweise überplant und ist der unbeplante Grundstücksteil unter Berücksichtigung der Tiefenbegrenzung nach Nr. 2 noch dem Innenbereich nach § 34 BauGB zuzuordnen, gelten diese Flächen des Buchgrundstücks auch als Grundstücksfläche. | |
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| 2. | Enthält ein Bebauungsplan nicht die erforderlichen Festsetzungen, sieht er eine andere als die bauliche, gewerbliche oder industrielle Nutzung vor oder liegen Grundstücke innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB), sind zu berücksichtigen: | |
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| a. | Bei Grundstücken, die unmittelbar an eine Verkehrsanlage angrenzen, die Fläche von dieser bis zu einer Tiefe von 35 m. |
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| b. | Bei Grundstücken, die nicht unmittelbar an eine Verkehrsanlage angrenzen, mit dieser aber durch einen eigenen Weg oder durch einen Zugang, der durch Baulast oder dingliches Recht gesichert ist, verbunden sind, die Fläche zu der Verkehrsanlage hin liegenden Grundstücksseite bis zu einer Tiefe von 35 m. |
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| Grundstücksteile, die ausschließlich eine wegemäßige Verbindung darstellen, bleiben bei der Bestimmung der tiefenmäßigen Begrenzung und bei der Ermittlung der Grundstücksfläche unberücksichtigt. | ||
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| 3. | Bei Grundstücken, die über die Begrenzung nach Nr. 1 - 2 hinausgehen, zusätzlich die Grundflächen der hinter der Begrenzung an die Wasserversorgungsanlage angeschlossenen Baulichkeiten, geteilt durch den Faktor 0,4. | |
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| 4. | Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan die Nutzung als Freibad festgesetzt ist, oder die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) oder im Außenbereich tatsächlich so genutzt werden, die Grundfläche der an die Wasserversorgungsanlage angeschlossenen Baulichkeiten, geteilt durch die Grundflächenzahl 0,2. | |
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| 5. | Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan die Nutzung als Sportplatz, Festplatz, Freizeitanlage oder Friedhof festgesetzt ist, oder die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) oder im Außenbereich tatsächlich so genutzt werden, die Grundstücksfläche multipliziert mit 0,1. | |
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| 6. | Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan die Nutzung als Campingplatz oder Wochenendhausgebiet festgesetzt ist, oder die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) oder im Außenbereich tatsächlich so genutzt werden, wird für jeden Standplatz eine Grundfläche von 10 m² und für jedes Wochenendhaus eine Grundfläche von 25 m² angesetzt. Die Summe der sich hieraus ergebenden Grundflächen wird zur Berechnung der beitragspflichtigen Grundstücksfläche unabhängig von einer tatsächlichen Nutzung der Wasserversorgungseinrichtung durch die einzelnen Standplätze und Wochenendhäuser durch die Grundflächenzahl 0,4 geteilt. | |
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| 7. | Bei Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB), für die durch Planfeststellung eine der baulichen Nutzung vergleichbare Nutzung zugelassen ist (z.B. Abfalldeponie), die Fläche des Grundstücks, auf die sich die Planfeststellung bezieht. | |
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| 8. | Bei den übrigen bebauten Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB) die Grundfläche der an die Wasserversorgungsanlage angeschlossenen Baulichkeiten geteilt durch die Grundflächenzahl 0,2. | |
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| 9. | Soweit die nach den Nr. 3, 4, 6 und 8 ermittelte Grundstücksfläche größer als die tatsächliche Grundstücksfläche ist, wird die tatsächliche Grundstücksfläche zugrunde gelegt. | |
| (3) | Für die Zahl der Vollgeschosse nach Abs. 1 gilt: | ||
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| 1. | Die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse wird zugrunde gelegt. | |
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| 2. | Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan nicht die Zahl der Vollgeschosse, sondern nur eine Baumassenzahl festgesetzt ist, gilt die höchstzulässige Baumassenzahl geteilt durch 3,5 als Zahl der Vollgeschosse. Ist weder eine Geschossflächenzahl noch eine Baumassenzahl festgesetzt, sondern nur die höchstzulässige Trauf- oder Firsthöhe, so gilt die Trauf- bzw. Firsthöhe geteilt durch 3,5 als Zahl der Vollgeschosse. Sind sowohl Trauf- als auch Firsthöhe festgesetzt, so wird nur mit der höchstzulässigen Traufhöhe gerechnet. Soweit der Bebauungsplan keine Festsetzungen trifft, gilt als Traufhöhe der Schnittpunkt der Außenseite der Dachhaut mit der seitlichen Außenwand. Die Höhe ist ausgehend vom Ursprungsgelände in der Gebäudemitte zu messen. | |
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| 3. | Soweit kein Bebauungsplan besteht oder in dem Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse noch die Baumassenzahl noch die Trauf- bzw. Firsthöhe bestimmt ist, gilt | |
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| a. | die Zahl der auf den Grundstücken in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen oder, soweit Bebauungsplanfestsetzungen für diese Grundstücke erfolgt sind, die dort festgesetzte oder nach Nr. 3 berechneten Vollgeschosse, |
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| b. | bei Grundstücken, die mit einer Kirche bebaut sind, die Zahl von zwei Vollgeschossen. Dies gilt für Türme, die nicht Wohnzwecken, gewerblichen oder industriellen Zwecken oder einer freiberuflichen Nutzung dienen, entsprechend. |
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| Bei Grundstücken, die gewerblich und/oder industriell genutzt werden, ist die tatsächliche Traufhöhe geteilt durch 3,5 anzusetzen, wenn die sich ergebende Zahl größer ist als diejenige in Buchstabe a). Die Höhe ist ausgehend vom Ursprungsgelände in der Gebäudemitte zu messen. | ||
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| 4. | Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan sonstige Nutzung festgesetzt ist oder die außerhalb von Bebauungsplangebieten tatsächlich so genutzt werden (z.B. Sport-, Fest- und Campingplätze, Freibäder, Friedhöfe), wird abweichend von Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz ein Vollgeschoss angesetzt. | |
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| 5. | Bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden dürfen, gilt die festgesetzte Zahl der Geschosse, oder, soweit keine Festsetzung erfolgt ist, abweichend von Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz ein Vollgeschoss. | |
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| 6. | Für Grundstücke im Außenbereich gilt: | |
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| a. | Die Zahl der Vollgeschosse bestimmt sich nach der genehmigten oder bei nicht genehmigten aber geduldeten Bauwerken nach der tatsächlichen Bebauung; Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz gilt nicht. |
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| b. | Bei Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB), für die durch Planfeststellungsbeschluss eine der baulichen Nutzung vergleichbare Nutzung zugelassen ist, wird ein Vollgeschoss angesetzt; Abs.. 1 Satz 2, 2. Halbsatz nicht. |
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| 7. | Ist die Zahl der Vollgeschosse der tatsächlich vorhandenen Bebauung größer als die sich nach Nr. 1 bis 6 ergebende Zahl, ist die höhere Zahl maßgeblich. | |
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| 8. | Sind auf einem Grundstück mehrere Gebäude mit unterschiedlicher Zahl von Vollgeschossen zulässig oder vorhanden, ist die bei der überwiegenden Baumasse vorhandene Anzahl maßgeblich. | |
Der Beitragsanspruch entsteht, sobald die Einrichtung oder Anlage vom Beitragsschuldner in Anspruch genommen werden kann. Die Vorschrift des § 3 Abs. 2 bis 5 bleiben unberührt.
| (1) | Ab Beginn einer Maßnahme werden von der Verbandsgemeinde Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Beitrages festgesetzt. |
| (2) | Vorausleistungen können auch in mehreren Raten verlangt werden. |
Vor Entstehung des Beitragsanspruches kann die Ablösung des einmaligen Beitrages vereinbart werden. Der zum Zeitpunkt der Ablösung geltende Beitragssatz wird der Ablösung zugrunde gelegt.
| (1) | Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer, dinglich Nutzungsberechtigter des Grundstückes oder Gewerbetreibender auf dem Grundstück ist. |
| (2) | Mehrere Beitragsschuldner sind Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil Beitragsschuldner. |
Die einmaligen Beiträge und Vorausleistungen darauf werden durch schriftlichen Verwaltungsakt festgesetzt und drei Monate nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.
| (1) | Die Verbandsgemeinde erhebt zur Abgeltung der investitionsabhängigen Kosten (Abschreibungen und Zinsen), soweit diese nicht durch die Erhebung einmaliger Beiträge nach § 2 finanziert sind, sowie zur Abgeltung der übrigen Kosten der Einrichtung oder Anlage wiederkehrende Beiträge und Gebühren. Die wiederkehrenden Beiträge, die Grundgebühren sowie die Benutzungsgebühren ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück. | |
| (2) | Die Kostenermittlung erfolgt auf der Grundlage der voraussichtlichen jährlichen Kosten. | |
| (3) | Bei der Erhebung laufender Entgelte sind entgeltsfähig: | |
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| 1. | Kosten für Betrieb, Unterhaltung und Verwaltung, |
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| 2. | Abschreibungen, |
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| 3. | Zinsen, |
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| 4. | Steuern und |
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| 5. | sonstige Kosten. |
| (4) | Der Anteil der entgeltsfähigen Kosten, der durch wiederkehrende Beiträge finanziert ist, bleibt bei der Ermittlung der Gebühren unberücksichtigt. Dies gilt entsprechend für wiederkehrende Beiträge, soweit entgeltsfähige Kosten durch Gebühren finanziert sind. | |
| (1) | Der wiederkehrende Beitrag wird für die Möglichkeit des Bezuges von Trink-, Brauch- und Betriebswasser erhoben. |
| (2) | Der Beitragssatz ist im gesamten Gebiet des Einrichtungsträgers einheitlich. |
| (3) | Die entgeltsfähigen Kosten (§ 11) werden als wiederkehrender Beitrag nach dem im Wirtschaftsplan als Bestandteil des Haushaltsplanes und der Haushaltssatzung ausgewiesenen Verhältnis zur Benutzungsgebühr und der Grundgebühr erhoben. |
| (4) | Die Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und 2 und der §§ 5 und 9 finden entsprechende Anwendung. |
| (5) | Soweit nach § 2 einmalige Beiträge erhoben wurden, werden diese mit dem betriebsgewöhnlichen, durchschnittlichen Abschreibungssatz aufgelöst. |
| (1) | Der Beitragsanspruch entsteht mit Ablauf des 31.12. für das abgelaufene Jahr. |
| (2) | Wechselt der Beitragsschuldner während des Jahres, entsteht der Anspruch damit für den abgelaufenen Teil des Jahres. Bis zur Anzeige des Wechsels sind der bisherige und der neue Beitragsschuldner Gesamtschuldner. |
| (3) | Im Übrigen finden die Bestimmungen des § 6 Abs. 2 entsprechende Anwendung. |
| (1) | Ab Beginn des Erhebungszeitraumes werden von der Verbandsgemeinde Vorausleistungen auf wiederkehrende Beiträge erhoben. |
| (2) | Vorausleistungen können auch in mehreren Raten erhoben werden. Werden Vorausleistungen in Raten erhoben, erfolgt die Erhebung mit je einem Viertel der zu erwartenden Jahresbeiträge. Die erste Rate wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig. Die weiteren Raten sind zum 15. Mai, 15. August und 15. November des laufenden Jahres fällig. |
| (3) | Auf Antrag des Beitragsschuldners können abweichend von Abs. 2 monatliche Raten vereinbart werden. Die Vereinbarung gilt ab dem Jahr der Antragstellung bis zu Ihrem Widerruf oder der Beendigung der Beitragspflicht fort. |
Die Ablösung wiederkehrender Beiträge kann jederzeit für einen Zeitraum von bis zu zehn Jahren vereinbart werden. Der Ablösung wird unter Berücksichtigung der zu erwartenden Kostenentwicklung die abgezinste voraussichtliche Beitragsschuld zugrunde gelegt.
| (1) | Die wiederkehrenden Beiträge und Vorausleistungen darauf werden durch schriftlichen Verwaltungsakt festgesetzt. |
| (2) | Die Verbandsgemeinde setzt die Erhebungsgrundlagen für die wiederkehrenden Beiträge durch Feststellungsbescheide gesondert fest. Die Feststellungsbescheide richten sich gegen den Beitragspflichtigen. |
| (3) | Der Beitragsschuldner wirkt bei der Ermittlung der für die Beitragsfestsetzung erforderlichen Sachverhalte mit. Bei ausbleibenden Angaben (Erhebungsformular) können die Veranlagungsgrundlagen geschätzt werden. |
| (1) | Die Grundgebühr wird für die Vorhaltung eines Wasseranschlusses und die Benutzungsgebühr wird für den Bezug von Trink-, Brauch- und Betriebswasser erhoben. |
| (2) | Der Gebührensatz ist im gesamten Gebiet des Einrichtungsträgers einheitlich. |
| (3) | Die entgeltsfähigen Kosten (§ 11) werden nach dem in der Haushaltssatzung ausgewiesenen Verhältnis zum wiederkehrenden Beitrag als Grundgebühr und Benutzungsgebühr erhoben. |
| (4) | Soweit nach § 2 einmalige Beiträge erhoben wurden, werden diese mit dem betriebsgewöhnlichen, durchschnittlichen Abschreibungssatz aufgelöst. |
Der Gebührenpflicht unterliegen alle Grundstücke, die an eine öffentliche Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen sind.
| (1) | Die Grundgebühr für die Wasserversorgung wird nach einem die Vorhaltung berücksichtigenden Maßstab erhoben. |
| (2) | Maßstab für die Grundgebühr ist die Größe des eingebauten oder einzubauenden Wasserzählers. |
| (1) | Die Benutzungsgebühr wird nach einem die tatsächliche Inanspruchnahme berücksichtigenden Maßstab erhoben. |
| (2) | Maßstab für die Benutzungsgebühr ist der über einen geeichten Wasserzähler gemessene Wasserverbrauch. |
| (3) | Soweit ein Wasserzähler nicht oder nicht richtig anzeigt, wird die Wassermenge von der Verbandsgemeinde unter Zugrundelegung des Vorjahresverbrauches und unter Beachtung der begründeten Angaben des Gebührenschuldners geschätzt. |
| (1) | Der Gebührenanspruch entsteht mit Ablauf des 31. Dezember für das abgelaufene Jahr. |
| (2) | Wechselt der Gebührenschuldner während des Jahres, entsteht der Anspruch damit für den abgelaufenen Teil des Jahres. Bis zur Anzeige des Wechsels sind der bisherige und der neue Gebührenschuldner Gesamtschuldner. |
| (1) | Ab Beginn des Erhebungszeitraumes werden von der Verbandsgemeinde Vorausleistungen auf die Gebühren verlangt. Die Höhe richtet sich nach der Gebührenschuld des Vorjahres oder dem voraussichtlichen Entgelt für das laufende Jahr. |
| (2) | § 14 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend. |
| (1) | Gebührenschuldner sind die Grundstückseigentümer und dinglich Nutzungsberechtigten. Neben diesen sind Mieter und Pächter entsprechend des von ihnen verursachten Anteils der Gebühren Gebührenschuldner. |
| (2) | Miteigentümer oder mehrere aus gleichem Grunde Berechtigte sind Gesamtschuldner. |
Die Gebühren werden durch schriftlichen Verwaltungsakt festgesetzt.
| (1) | Die Verbandsgemeinde erhebt für die Wiederaufnahme der Wasserversorgung nach zuvor erfolgter Einstellung der Wasserlieferung Aufwendungsersatz für die Einstellung und Wiederaufnahme der Versorgung gemäß § 14 der Allgemeinen Wasserversorgungssatzung von den Eigentümern der Grundstücke. |
| (2) | Die Verbandsgemeinde erhebt für den Anschluss von Anlagen zum Bezug von Bauwasser sowie für die Entfernung des Bauwasseranschlusses gemäß § 16 Abs. 3 der Allgemeinen Wasserversorgungssatzung Aufwendungsersatz von den Eigentümern der Grundstücke. |
| (3) | Die Verbandsgemeinde erhebt für die zeitweilige Absperrung eines Grundstücksanschlusses und für die mit der Wiederinbetriebnahme verbundenen Maßnahmen gemäß § 17 Abs. 5 der Allgemeinen Wasserversorgungssatzung Aufwendungsersatz von den Eigentümern der Grundstücke. |
| (4) | Die Verbandsgemeinde erhebt für die Nachprüfung des Wasserzählers gemäß § 19 der Allgemeinen Wasserversorgungssatzung Aufwendungsersatz von den Eigentümern der Grundstücke, soweit eine Abweichung der gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen nicht festgestellt wird. |
| (5) | Die Verbandsgemeinde erhebt für die Errichtung und Verlegung von Messeinrichtungen sowie die Errichtung von Wasserzählerschächten und Wasserzählerschränken gemäß § 22 der Allgemeinen Wasserversorgungssatzung Aufwendungsersatz von den Eigentümern der Grundstücke. Dies gilt analog bei Verzicht auf die Errichtung von Wasserzählerschächten und Wasserzählerschränken für die Verlegung überlanger Hausanschlüsse nach Maßgabe von § 22 Abs. 4 der Allgemeinen Wasserversorgungssatzung. |
| (6) | Der Aufwendungsersatz für die Absätze 1 bis 5 bemisst sich nach den Kosten, die der Verbandsgemeinde - insbesondere auch durch die Inanspruchnahme Dritter - entstehen. |
| (7) | Der Aufwendungsersatz wird durch schriftlichen Verwaltungsakt festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. |
| (1) | Die Verbandsgemeinde erhebt für die Herstellung oder Änderung (insbesondere Stilllegen, Abtrennen, Umlegen) der Grundstücksanschlüsse gemäß § 10 der Allgemeinen Wasserversorgungssatzung der Verbandsgemeinde Aufwendungsersatz von den Eigentümern der Grundstücke. |
| (2) | Die beitragsfähigen Aufwendungen nach § 2 Abs. 2 Ziff. 1 umfassen die Aufwendungen im öffentlichen Verkehrsraum für die Herstellung und Erneuerung einer Anschlussleitung je Grundstück. |
| (3) | Die Aufwendungen für die Herstellung und Erneuerung zusätzlicher Grundstücksanschlussleitungen, soweit sie innerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes verlegt werden, sind in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten. |
| (4) | Die Aufwendungen für die Herstellung und Erneuerung von Grundstücksanschlussleitungen außerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes sind in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten. |
| (5) | Aufwendungen für Änderungs- und Unterhaltungsmaßnahmen an Grundstücksanschlüssen, die von dem Grundstückseigentümer, den dinglich Nutzungsberechtigten oder dem auf dem Grundstück Gewerbetreibenden verursacht wurden, sind in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten. |
| (6) | Erstattungspflichtig ist, wer bei Fertigstellung, Erneuerung, Änderung oder Unterhaltung Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigter des Grundstücks ist. |
| (7) | Vor Durchführung der Maßnahme kann eine Vorauszahlung bis zur Höhe der geschätzten Baukosten verlangt werden. |
| (8) | Der Aufwendungsersatz wird durch schriftlichen Verwaltungsakt festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. |
Alle in dieser Satzung festgesetzten Entgelte unterliegen der Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich festgelegten Höhe.
| (1) | Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft. |
| (2) | Gleichzeitig treten außer Kraft: |
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| - Entgeltsatzung Wasserversorgung vom 25.01.2018 |
| (3) | Soweit Abgabenansprüche nach den aufgrund von Absatz 2 aufgehobenen Satzungen entstanden sind, gelten die bisherigen Regelungen weiter. |
Hinweis:
Gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen
sind, ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, |
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| oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Loreley, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.