Der Ortsgemeinderat hat aufgrund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für kommunale Ehrenämter (KomAEVO) die folgende Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Inhaltsverzeichnis
| § 1 | Öffentliche Bekanntmachungen, Bekanntgaben |
| § 2 | Ausschüsse des Ortsgemeinderates |
| § 3 | Übertragung von Aufgaben des Ortsgemeinderates auf Ausschüsse |
| § 4 | Übertragung von Aufgaben des Ortsgemeinderates auf den Ortsbürgermeister |
| § 5 | Beigeordnete |
| § 6 | Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Ortsgemeinderates |
| § 7 | Aufwandsentschädigung für Mitglieder von Ausschüssen |
| § 8 | Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters |
| § 9 | Aufwandsentschädigung der Beigeordneten |
| § 10 | In-Kraft-Treten |
(1) Öffentliche Bekanntmachungen der OrtsgemeindeKamp-Bornhofen erfolgen in einer Zeitung. Der Ortsgemeinderat entscheidet durch Beschluss, in welcher Zeitung die Bekanntmachungen erfolgen; dieser Beschluss ist in der bisherigen Bekanntmachungsform öffentlich bekannt zu machen.
(2) Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen können abweichend von Absatz 1 durch Auslegung in einem Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung Loreley zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bekannt gemacht werden. In diesem Fall ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung spätestens am Tag vor dem Beginn der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt mindestens sieben volle Werktage. Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzusetzen, dass an mindestens sieben Tagen Einsicht genommen werden kann.
(3) Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmungen gelten, gilt Absatz 2 entsprechend.
(4) Dringliche Sitzungen im Sinne von § 8 Abs. 4 GemODVO des Ortsgemeinderates oder eines Ausschusses werden abweichend von Absatz 1 Satz 1 durch Aushang an der Bekanntmachungstafel, die sich am Rathaus, Rheinuferstraße 34 befindet, bekannt gemacht, sofern eine rechtzeitige Bekanntmachung in dem in Absatz 1 bestimmten Bekanntmachungsorgan nicht möglich ist.
Die Bekanntmachung darf frühestens am Tage nach der Sitzung von der Bekanntmachungstafel abgenommen werden.
(5) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer, nicht in der Verantwortung der OrtsgemeindeKamp-Bornhofen liegender Umstände die vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch öffentlichen Ausruf. Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.
(6) Sonstige Bekanntgaben erfolgen gemäß Absatz 1, sofern nicht eine andere Bekanntmachungsform vorgeschrieben ist.
(1) Der Ortsgemeinderat bildet folgende Ausschüsse:
| 1. | Rechnungsprüfungsausschuss, |
| 2. | Gemeindeausschuss |
(2) Der Gemeindeausschuss hat 6 Mitglieder und für jedes Mitglied einen Stellvertreter. Der Rechnungsprüfungsausschuss hat 3 Mitglieder und für jedes Mitglied einen Stellvertreter.
(3) Die Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses werden nach § 45 GemO aus der Mitte des Ortsgemeinderates gewählt. Der Gemeindeausschuss wird aus Mitgliedern des Ortsgemeinderates und sonstigen wählbaren Bürgern gebildet.
(4) Mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder sollen Mitglieder des Ortsgemeinderates sein. Entsprechendes gilt für die Stellvertreter der Ausschussmitglieder.
(1) Die Zuständigkeit und die Übertragung der endgültigen Beschlussfassung über eine bestimmte Angelegenheit auf einen Ausschuss erfolgt durch Beschluss des Ortsgemeinderates. Sie gilt bis zum Ende der Wahlzeit des Ortsgemeinderates, soweit die Beschlussfassung dem Ausschuss nicht wieder entzogen wird. Die Bestimmungen dieser Hauptsatzung bleiben unberührt.
(2) Dem Gemeindeausschuss wird die Beschlussfassung über die folgenden Angelegenheiten übertragen:
| 1. | Zustimmung zur Leistung überplanmäßiger und außerplanmäßiger Aufwendungen von mehr als 1.280,00 € bis 3.000,00 €; |
| 2. | Vergabe von Aufträgen und Arbeiten von mehr als 1.280,00 € bis 3.000,00 €; |
| 3. | Verfügung über Gemeindevermögen bis zu einer Wertgrenze von 3.000,00 €; |
| 4. | Zustimmung zu Verträgen (Mieten, Pachten, Gestattungen) der Ortsgemeinde mit einer jährlichen Wertgrenze von 3.000,00 €; |
| 5. | Erlass und endgültige Niederschlagung von gemeindlicher Forderung bis zu einer Wertgrenze von 3.000,00 €. |
(3) Wertgrenzen nach Absatz 2 gelten zuzüglich Umsatzsteuer und im Einzelfall bzw. je Auftrag.
(1) Auf den Ortsbürgermeister wird die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen:
| 1. | Zustimmung zur Leistung überplanmäßiger und außerplanmäßiger Aufwendungen bis zu einer Wertgrenze von 1.280,00 €; |
| 2. | Vergabe von Aufträgen und Arbeiten bis zu einer Wertgrenze von 1.280,00 €; |
| 3. | Aufnahme und Ablösung von Krediten im Rahmen der Haushaltssatzung; |
| 4. | Entscheidung über die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln zur Fristwahrung; |
| 5. | Entscheidung über den Verzicht der Ausübung des Vorkaufsrechts und die Abgabe der Erklärung über die Ausübung des Vorkaufsrechts. |
| 6. | Einvernehmen in den Fällen des § 14 Abs. 2, § 31 und § 33 BauGB und in den Fällen des § 34 BauGB, wenn durch das Bauvorhaben die Grundzüge der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung nicht berührt werden |
(2) Wertgrenzen nach Absatz 1 gelten zuzüglich Umsatzsteuer und im Einzelfall bzw. je Auftrag.
(1) Die Ortsgemeinde Kamp - Bornhofen hat bis zu 3 Beigeordnete.
(2) Für die Verwaltung der Ortsgemeinde Kamp - Bornhofen werden keine Geschäftsbereiche gebildet.
(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Ortsgemeinderatsmitglieder für die Teilnahme an Sitzungen des Ortsgemeinderates eine Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5. Für die Teilnahme an Sitzungen der Fraktionen, die der Vorbereitung der Sitzungen des Ortsgemeinderates dienen, erhalten die Ortsgemeinderatsmitglieder eine Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5.
(2) Die Entschädigung wird gewährt in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 10,00 €.
(3) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 werden keine Fahrkosten für Fahrten zwischen Wohnort und Sitzungsort erstattet.
(4) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 wird nachgewiesener Lohnausfall in voller Höhe ersetzt; er umfasst bei Arbeitnehmern auch die entgangenen tarifvertraglichen und freiwilligen Arbeitgeberleistungen sowie den Arbeitgeberanteil zu den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen.Dies gilt nicht für die Teilnahme an Fraktionssitzungen.
(5) Selbstständig tätige Personen erhalten auf Antrag Verdienstausfall in Höhe eines Durchschnittssatzes von bis zu 30,00 € je Sitzung.
Der Verdienstausfall wird jedoch nur gewährt, sofern die Sitzung tagsüber bis 18.00 Uhr stattfindet. Im Übrigen gilt § 6 Abs. 1.
(1) Die Mitglieder der Ausschüsse des Ortsgemeinderates erhalten eine Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 10,00 €.
(2) Abweichend von Abs. 1 erhalten die Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses ein Sitzungsgeld in Höhe von 20,00 € je Sitzung.
(3) Die Mitglieder sonstiger Ausschüsse des Ortsgemeinderates oder der Ortsgemeinde Kamp - Bornhofen erhalten eine Entschädigung nach Absatz 1, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.
(4) Im Übrigen gelten die Vorschriften des § 6 Abs. 3 bis 5 entsprechend.
(5) Für die Teilnahme an den Sitzungen der Fraktionen, die der Vorbereitung der Sitzungen des Ortsgemeinderates dienen, erhalten die Ausschussmitglieder, die nicht dem Ortsgemeinderat angehören, eine Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 1 - 4.
(1) Der Ortsbürgermeister erhält eine Aufwandsentschädigung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO.
(2) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohn- bzw. Einkommensteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird die pauschale Lohn- bzw. Einkommensteuer von der Ortsgemeinde getragen. Die pauschale Lohn- bzw. Einkommensteuer und pauschale Sozialversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.
(1) Ehrenamtliche Beigeordnete erhalten für den Fall der Vertretung des Ortsbürgermeisters eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters nach § 12 Abs. 1 KomAEVO. eines Erfolgt die Vertretung nicht für die Dauer vollen Monats, so beträgt sie für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel des Monatsbetrags der dem Ortsbürgermeister zustehenden Aufwandsentschädigung. Erfolgt die Vertretung insgesamt während eines kürzeren Zeitraums als einen vollen Tag, so wird die Aufwandsentschädigung in Höhe des Mindestsatzes gem.§ 13 Abs. 5 KomAEVO gewährt.
(2) Ehrenamtliche Beigeordnete, die nicht Ratsmitglied sind erhalten gem. § 13 Abs. 3 KomAEVO die in § 6 dieser Satzung für Ratsmitglieder festgesetzte Aufwandsentschädigung für die Teilnahme an den Sitzungen des Ortsgemeinderates, der Ausschüsse, der Fraktionen und Besprechungen mit dem Ortsbürgermeister (§ 50 Abs. 7 GemO).
(3) Ehrenamtliche Beigeordnete, die nicht Mitglied des Verbandsgemeinderates sind, jedoch in Vertretung des Ortsbürgermeisters an Sitzungen des Verbandsgemeinderates teilnehmen und denen keine Aufwandsentschädigung nach den Absätzen 1 oder 2 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an diesen Sitzungen von der Ortsgemeinde die in § 6 dieser Satzung für Ratsmitglieder festgesetzte Aufwandsentschädigung. Entsprechendes gilt für die Teilnahme an Besprechungen des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde mit dem Ortsbürgermeister gemäß § 69 Abs. 4 GemO.
(4) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird die pauschale Lohnsteuer von der Ortsgemeinde getragen. Die pauschale Lohnsteuer und pauschale Sozialversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.
(1) Die Hauptsatzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 02.07.2019 außer Kraft.
Hinweis:
Gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen
sind, ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Loreley, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.