Aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) i. d. F. 31.01.1994 (GVBl. S. 153) sowie der §§ 2 Abs. 1; 7 und 8 Kommunalabgabengesetz (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175), in der jeweils geltenden Fassung, hat der Ortsgemeinderat Bornich am 24.10.2023 die folgende Satzung beschlossen:
(1) Die Ortsgemeinde Bornich stellt die Räume und Einrichtungen des Sport- und Gemeindezentrums zur Verfügung, und zwar:
| a) | allen Ortsvereinen; |
| b) | allen gemeindlichen Körperschaften, Parteien und sonstigen Organisationen, bei denen ein soziales oder öffentliches Interesse vorliegt; |
| c) | allen in der Ortsgemeinde wohnhaften Personen, die die Gemeinschaftseinrichtungen zu Veranstaltungen nutzen wollen; |
| d) | allen Jugendgruppen und Organisationen, die aufgrund der ergangenen Richtlinien einen Anspruch haben. |
| e) | für Ortsvereine oder Organisationen können Sondervereinbarungen bei § 6 Gebühren vereinbart werden |
(2) Daneben können die genannten Einrichtungen durch Sondervereinbarung auch den in Abs. 1 genannten, aber nicht in der Gemeinde ansässigen Personen oder Organisationen und auch für gewerbliche Zwecke zur Verfügung gestellt werden.
(1) Jede Benutzung der Räume bedarf der Erlaubnis. Auf ihre Erteilung besteht kein Rechtsanspruch.
(2) Anträge auf Erteilung der Benutzung der Räume sind in der Regel 4 Wochen vor dem entsprechenden Termin schriftlich, bei Beerdigungskaffee und in begründeten Ausnahmefällen bis zu 2 Tagen vorher in geeigneter Form bei der Ortsgemeinde zu stellen. Erteilung oder Ablehnung erfolgt schriftlich durch den Ortsbürgermeister.
(3) Die Benutzungserlaubnis berechtigt nur zur Benutzung der angegebenen Räume und sanitären Anlagen während der festgelegten Zeiten für den zugelassenen Zweck unter der Voraussetzung, dass der Benutzer/ die Benutzerin sämtliche Bedingungen dieser Satzung und der Benutzungsordnung für die Räumlichkeiten als rechtsverbindlich anerkennt.
(4) Eine Überlassung der Räume durch einen Verein, Verband, Partner, Jugendgruppe usw. an einen Dritten ist ausgeschlossen.
(5) Ist die Nutzung der Räume aus Gründen, die die Ortsgemeinde nicht zu vertreten hat, nicht möglich, kann der Benutzer/ die Benutzerin keinen Ersatzanspruch gegen die Ortsgemeinde geltend machen.
(1) Über die Aushändigung eines Schlüssels auf Dauer zum Sport- und Gemeinderaum an Vereine, Verbände, Jugendgruppen usw., die die Räume regelmäßig benutzen, entscheidet der Ortsbürgermeister/in
(2) Für alle einmaligen Veranstaltungen werden Schlüssel nur für den Zeitraum der Veranstaltung durch den Hausmeister ausgegeben.
(3) Die Anfertigungen von Nachschlüsseln ist verboten.
(4) Bei Verlust von Schlüsseln ist der jeweilige Vertragspartner für die Kosten einer neuen Schließanlage haftbar.
(5) Im Übrigen gelten die in dem Vertrag zur Schlüsselübergabe aufgeführten Bedingungen.
(1) Bei Veranstaltungen muss ein/e verantwortliche/r Leiter/in anwesend sein, dem die reibungslose und ordnungsgemäße Durchführung im Rahmen der Bestimmungen dieser Satzung und der Benutzungsordnung obliegt. Der Name des/der verantwortlichen Leiter/in ist im Antrag auf Erteilung der Benutzungserlaubnis (§ 2 Abs. 2) anzugeben.
(2) Bei nicht sportlichen Veranstaltungen in der Sporthalle muss vor der Benutzung der Fußboden vom Benutzer/ Veranstalter mit einem Schutzbelag ausgelegt werden. Nach der Veranstaltung ist dieser wieder zu entfernen. Sollte der Schutzbelag durch den Hausmeister ausgelegt bzw. entfernt werden, wird eine Gebühr nach dem Stundensatz des Hausmeisters nach Zeitaufwand berechnet. Der Schutzbelag kann erst nach dem Sportbetrieb (gemäß dem Hallenbelegungsplan) nach Rücksprache ausgelegt werden.
(3) Alle Einrichtungsgegenstände sind pfleglich und sorgsam zu behandeln und nach ihrer Benutzung an ihren ordnungsgemäßen Platz zu bringen.
(4) Den Anordnungen des Hausmeisters ist Folge zu leisten.
(5) Bei Verstößen gegen die Bestimmungen der Satzung ist der Ortsgemeinderat berechtigt, den Veranstalter bzw. Benutzer von einer zukünftigen Benutzung zeitweise oder auf Dauer auszuschließen.
(6) Der/Die verantwortliche Leiter/in hat sich am Schluss der Benutzung davon zu überzeugen, dass sich
| a) | die Räume in ordentlichem und gereinigtem Zustand befinden und die Fenster und Türen geschlossen bzw. verschlossen sind; |
| b) | die Lichtquellen ausgeschaltet sind; |
| c) | andere Energiequellen abgeschaltet sind bzw. nur, wie für den Erhalt des Gebäudes und dessen Einrichtung erforderlich, betrieben werden. |
(7) Die Übergabe der in Ordnung gebrachten Räume muss der/die Veranstalter/in sich schriftlich vom Hausmeister bestätigen lassen. Andere im Zusammenhang mit der Benutzung rechtliche Erfordernisse bleiben durch die Satzung unberührt.
(8) Nach Benutzung der Sporthalle mit Küche und Sanitäranlagen müssen diese von einer Fachfirma gereinigt werde. Die Fachfirma wird von der Ortsgemeinde bestimmt und geht zu Lasten des Benutzers/der Benutzerin.
(9) Auf dem Gelände des Sport- und Gemeindezentrums und dem Sportplatz dürfen keine Feuerwerkskörper oder Ähnliches gezündet / gestartet werden.
(1) Der Benutzer/ die Benutzerin haftet für alle Schäden, die ihm/ ihr selbst, der Ortsgemeinde oder Dritten anlässlich der Benutzung entstehen. Er/ Sie stellt in diesem Rahmen die Ortsgemeinde von Schadenersatzansprüchen Dritter frei. Eine Haftung des Benutzers/ der Benutzerin tritt nicht ein, soweit es sich um die normale Abnutzung der genutzten Räume, Gebäude oder deren Einrichtungen handelt.
(2) Die Ortsgemeinde haftet nur für Schäden, die aus baulichen Mängeln entstanden sind und für solche, die die Ortsgemeinde zu vertreten hat. Sie haftet nicht für abgestellte Fahrzeuge und andere, von den Benutzern mitgebrachte oder abgestellte Sachen.
(3) Beschädigungen oder Mängel der Räume, die bei Benutzungsübernahme festgestellt werden, sind dem Hausmeister sofort mitzuteilen.
(4) Schäden an den genutzten Gebäuden, Räumen oder Einrichtungsgegenständen, die durch den/die Benutzer/in entstanden sind, sind der Ortsgemeinde umgehend anzuzeigen.
(1) Für die Benutzung der Räume und den Einrichtungsgegenständen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze pro Vermietung ergeben sich wie folgt:
| a) | Gemeinderaum (einschl. Küche) 150,00 € |
|
| Beerdigungskaffee 75,00 € |
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| (zuzüglich Nebenkosten) |
| b) | ganze Halle (einschl. Küche) 600,00€ |
|
| (zuzüglich Nebenkosten) |
| c) | es wird eine Kaution in doppelter Höhe der Miete gefordert |
(1) Neben der Gebühren nach § 6, hat der/die Benutzer/in die von ihm/ihr verursachten Kosten für Strom Wasser/Kanal und Gasverbrauch der Ortsgemeinde zu ersetzen.
(2) Der Strom-, Wasser/Kanal und Gasverbrauch wird pauschal berechnet es werden dem/der Benutzer/in
| a) | Gemeinderaum (einschl. Küche) |
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| Oktober bis April 80,00€ |
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| Mai bis September 50,00€ |
| b) | Halle (einschl. Küche) |
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| Oktober bis April 200,00€ |
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| Mai bis September 150,00€ |
mit dem Gebührenbescheid in Rechnung gestellt.
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistung nach der Benutzungssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit Erteilung der Nutzungserlaubnis.
(2) Die Gebühren und Nebenkosten werden innerhalb zwei Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Sie sind an die Verbandsgemeindekasse Loreley in St. Goarshausen zugunsten der Ortsgemeinde Bornich zu zahlen.
Dem/Der Benutzer/in obliegt die ordnungsgemäße Beseitigung des bei der Veranstaltung angefallenen Abfalls. Kommt er/sie den Obliegenheiten, insbesondere der Reinigungspflicht gem. § 4 (6) a) nicht nach, wird die Reinigung auf Kosten des Pflichtigen von der Ortsgemeinde durchgeführt.
Die Kosten werden nach tatsächlichem Aufwand berechnet.
(1) Diese Satzung tritt am 01.11.2023 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Benutzung des Sport- und Gemeindezentrums und über die Erhebung der Gebühren vom 24.07.2000 in der derzeit gültigen Fassung außer Kraft.
Hinweis:
Gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Loreley, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.