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Infos aus der Verbandsgemeinde Loreley
Ausgabe 48/2022
Amtliche Bekanntmachungen
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1. Änderung der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Nochern vom 10.11.2022

Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Nochern hat in seiner Sitzung am 02.11.2022 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22.12.2015 (GVBl. S. 477) und der §§ 1, 7 u. 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995 (GVBI. S. 175), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22.12.2015 (GVBl. S. 472) folgende Änderungssatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Artikel 1

Die Anlage zur Friedhofsgebührensatzung wird unter Ziffer I neu gefasst:

I. Reihengrabstätten

5. Überlassung einer Baumgrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1, einschließlich der Grabpflege durch die Gemeinde,

a)

Ohne Gedenktafel 700,00 €

b)

Mit Gedenktafel (Anfertigung und Anbringen Im Auftrag der Gemeinde) 900,00 €

Artikel 2

Die übrigen Regelungen der Satzung vom 08.08.2018 bleiben unverändert.

Artikel 3

Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Nochern, den 10.11.2022  —  Rudolf Speich
Ortsbürgermeister

Hinweis:

Gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen

sind, ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Loreley, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

St. Goarshausen, 28.11.2022 (Siegel)  —  Mike Weiland
Verbandsgemeindeverwaltung Loreley  —  Bürgermeister