Der Stadtrat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) und der §§ 2 Abs. 1; 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175), in der jeweils gültigen Fassung, folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1 Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
§ 2 Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind:
(1) bei Erstbestattungen die Personen, die nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen haben und der Antragsteller.
(2) bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 14.11.2007, samt Änderungen, außer Kraft.
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung vom 22.11.2022
I. Reihengrabstätten
| 1.) | Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorben 600,00 € |
| 2.) | Überlassung einer Urnenreihengrabstätte |
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| a) Für die erste Beisetzung 550,00 € |
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| b) Für die zweite Beisetzung 200,00 € |
| 3.) | Überlassung einer Urnenrasengrabstätte |
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| a) Für die erste Beisetzung 500,00 € |
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| b) Für die zweite Beisetzung 200,00 € |
| 4.) | Gemischte Grabstätten |
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| Verleihung eines Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 und 13a der Friedhofsatzung für die Beisetzung einer Urne 250,00 € |
| 5.) | Überlassung einer anonymen Urnengrabstätte 300,00 € |
II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
| 1.) | Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für |
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| a) eine Einzelwahlgrabstelle 900,00 € |
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| b) eine Doppelwahlgrabstelle 1.800,00 € |
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| c) Urnenwandgrabstätte, für die erste Beisetzung 1.400,00 € |
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| d) Urnenwahlgrabstätte, einstellig für die erste Beisetzung 750,00 € |
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| e) Urnenwahlgrabstätte, zweistellig für die erste Beisetzung 850,00 € |
| 2.) | Verlängerung des Nutzungsrechtes nach Buchstabe a) bei späteren Bestattungen für jedes über die Nutzungsfrist hinausgehende, an der allgemeinen Ruhefrist (§10 der Friedhofssatzung) fehlende Jahr |
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| a) eine Einzelwahlgrabstelle 70,00 € |
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| b) eine Doppelwahlgrabstelle 140,00 € |
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| c) Urnenwandgrabstätte 80,00 € |
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| d) Urnenwahlgrabstätte, einstellig 50,00 € |
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| e) Urnenwahlgrabstätte, zweistellig 65,00 € |
III. Ausheben und Schließen der Gräber
| a) | einer Urnenwandgrabstelle 100,00 € |
| b) | einer Urnenrasengrabstätte 200,00 € |
| c) | einer Urnenrasengrabstätte, tiefe Grabstelle 300,00 € |
| d) | weiterer Urnenreihe- oder Urnenwahlgrabstätte 200,00 € |
Das Ausheben und Schließen der Gräber nach § 12 Abs. 1 Buchstabe a) bis d) der Friedhofssatzung wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die der Stadt für die Durchführung dieser Leistungen einschließlich aller notwendigen Nebenausgaben entstehenden Kosten werden zu 100% von den Gebührenschuldnern erhoben.
IV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die der Stadt für die Durchführung dieser Leistungen einschließlich aller notwendigen Nebenausgaben entstehenden Kosten werden zu 100% von den Gebührenschuldnern erhoben.
V. Benutzung der Trauerhalle
Für die Benutzung der Trauerhalle zur Trauerfeier 100,00 €
IV. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
Für den Abbau von Grabmalen, Abdeckplatten und sonstigen baulichen Anlagen bei:
| e) | einer Reihengrabstätte 300,00 € |
| f) | einer Urnenreihengrabstätte 220,00 € |
| g) | einer Urnenrasengrabstätte 50,00 € |
| h) | einer Einzelwahlgrabstelle 300,00 € |
| i) | einer Doppelwahlgrabstelle 450,00 € |
| j) | einer Urnenwandgrabstelle 50,00 € |
| k) | einer Urnenwahlgrabstelle, einstellig 220,00 € |
| l) | einer Urnenwahlgrabstelle, zweistellig 220,00 € |
Hinweis:
Gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen
sind, ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Loreley, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.