Der Gemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) und der §§ 2 Abs. 1; 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175) in der jeweils gültigen Fassung, folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Artikel 1
Die Anlage zur Satzung über die Benutzung des Dorfgemeinschaftshauses und über die Erhebung von Gebühren der Ortsgemeinde Reichenberg vom 20.11.2009 wird wie folgt geändert:
Anlage zu §§ 7 und 8 der Satzung über die Benutzung des Dorfgemeinschaftshauses und über die Erhebung von Gebühren der Ortsgemeinde Reichenberg vom 20.11.2009
1. Nutzungsgebühren
Für die Nutzung der Räumlichkeiten werden folgende Gebühren festgesetzt:
| a) | Großer und kleiner Saal 62,50 € |
| b) | Großer Saal 45,00 € |
| c) | Kleiner Saal 37,50 € |
| d) | Küche Zuschlag 50,00 € |
| e) | Überdachung incl. Toilettenanlage 67,50 € |
Diese Gebühren gelten bei einmaliger Nutzung der Räumlichkeiten. Ein Tag wird dabei von 12:00 Uhr bis 12:00 Uhr des Folgetages gerechnet.
2. Verleihen von Einrichtungsgegenständen
Für die Überlassung von Einrichtungsgegenständen an ortsansässige Personen werden folgende Entgelte erhoben:
| a) | je Tisch und Tag 2,00 € |
| b) | je Stuhl und Tag 1,50 € |
| c) | andere Einrichtungsgegenstände pauschal nach Absprache mit dem Ortsbürgermeister |
3. Schulen und Kindergärten
Schulklassen des Schulbezirkes und Kindergartengruppen können die Überdachung im Rahmen von Veranstaltungen und Ausflügen bei verkürzter Nutzungsdauer zu einem verringerten Entgelt in Höhe von 52,50 € nutzen.
4. Nebenkosten tageweise
Die Nebenkostenpauschale bei der Nutzung der Räumlichkeiten im Dorfgemeinschaftshaus beträgt 85,00 € pro Tag. Bei der Nutzung der Überdachung betragen die Nebenkosten pauschal 75,00 €.
5. Nebenkosten jährlich
Die Nebenkostenpauschale für die örtlichen Vereine, die Kreisvolkshochschule und die evangelische Kirche beträgt 440,00 € pro Jahr.
6. Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.
Artikel 2
Die bisherigen Regelungen aus der 8. Änderungssatzung vom 20.10.2022. treten außer Kraft.
Gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen
sind, ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Loreley, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.