Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Reichenberg hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22.12.2015 (GVBl. S. 477) und der §§ 1, 7 u. 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995 (GVBI. S. 175), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22.12.2015 (GVBl. S. 472) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungs-gebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
Gebührenschuldner sind:
1. bei Erstbestattung die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und die Antragsteller,
2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
| 1. | Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. |
| 2. | Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig. |
| 1. | Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft. |
| 2. | Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 12.05.2022 außer Kraft. |
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Reichenberg
Stand 2024
I. Reihengrabstätten
| 1. | Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene |
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| a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 450,00 € |
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| b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 900,00 € |
| 2. | Überlassung einer Urnenreihengrabstätte 550,00 € |
| 3. | Überlassung einer |
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| a) Urnenrasengrabstätten 825,00 € |
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| b) Pflegepauschale für die gesamte Ruhezeit nach § 10 der Friedhofssatzung 825,00 € |
| 4. | Überlassung einer Gemischten Grabstätte nach Nr.1 und § 13 Abs. 3 der Friedhofssatzung für die Beisetzung einer Urne 400,00 € |
| 5. | Die Überlassung einer Reihen-, Urnenreihen-, Urnenrasen-, und gemischten Grabstätte an Personen nach § 2 Abs. 3 der Friedhofssatzung wird durch eine Sondervereinbarung festgelegt. |
II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
| 1. | Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für |
| a) eine Einzelgrabstätte 1.150,00 € |
| b) eine Doppelgrabstätte 1.300,00 € |
| 2. | Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ziffer 1 bei späterer Beisetzung je Jahr für eine Doppelgrabstätte 40,00 € |
| 3. | Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Ziffer 1 erhoben. |
| 4. | Verleihung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung 800,00 € |
| 5. | Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte bei späterer Beisetzung je Jahr 25,00 € |
| 6. | Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Ziffer 4 erhoben. |
| 7. | Die Verleihung, Verlängerung und Wiederverleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten nach § 2 Abs. 3 der Friedhofssatzung werden durch eine Sondervereinbarung festgelegt. |
III. Ausheben und Schließen der Gräber
| 1. | Grabstätten für Verstorbene in einem Sarg je Beisetzung 490,00 € |
| 2. | Grabstätten für Verstorbene in einer Urne je Beisetzung 125,00 € |
| 3. | Wird das Ausheben und Schließen der Gräber nach 1. und 2. von der Nachbarschaft übernommen, so entfallen die Gebühren. |
| IV. Benutzung der Leichenhalle | |
| 1. | Für die Aufbewahrung |
| a) | einer Leiche 210,00 € |
| b) | einer Urne 210,00 € |
| 2. | Die Entgelte für die Benutzung der Leichenhalle nach § 2 Abs. 3 der Friedhofssatzung werden durch eine Sondervereinbarung festgelegt. |
V. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslage zu ersetzen
Gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen
sind, ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Loreley, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.