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Loreley-Echo - Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Loreley
Ausgabe 48/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Der Gemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) in Verbindung mit § 17 des Landesstraßengesetzes (LStrG) die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Inhaltsverzeichnis

§ 1

Allgemeines

§ 2

Gegenstand der Reinigungspflicht

§ 3

Übertragung der Reinigungspflicht auf Dritte

§ 4

Sachlicher Umfang der Straßenreinigung3

§ 5

Säubern der Straßen

§ 6

Schneeräumung

§ 7

Bestreuen der Straße

§ 8

Konkurrenzen

§ 9

Geldbuße

§ 10

In-Kraft-Treten

Anlagen

§ 1

Allgemeines

(1) Die Straßenreinigungspflicht, die gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 LStrG der Gemeinde obliegt, wird den Eigentümern derjenigen bebauten und unbebauten Grundstücke auferlegt, die durch eine öffentliche Straße erschlossen werden oder die an sie angrenzen. Den Eigentümern werden gleichgestellt die zur Nutzung oder zum Gebrauch dinglich Berechtigten, denen nicht nur eine Grunddienstbarkeit oder eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit zusteht, und die Wohnnungs- berechtigten (§ 1093 BGB). Die Reinigungspflicht der Gemeinde als Grundstückseigentümerin oder dinglich Berechtigte ergibt sich unmittelbar aus § 17 Abs. 3 LStrG.

(2) Grundstücke im Sinne dieser Satzung sind die durch Vermessung räumlich abgegrenzten Teile der Erdoberfläche, die auf einem besonderen Grundbuchblatt alleine oder auf einem gemeinschaftlichen Grundbuchblatt unter einer besonderen Nummer des Bestandsverzeichnisses gebucht sind. Der Grundstücksbegriff ist der des Buchgrundstücks. Vom Buchgrundstück kann abgewichen werden, wenn dies die Gebührengerechtigkeit fordert. Dies liegt insbesondere vor, wenn ein bestimmtes einzelnes Buchgrundstück nicht selbstständig nutzbar ist, jedoch nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten sinnvollerweise einem angrenzenden, wirtschaftlich nutzbaren Grundstück desselben Eigentümers zuzuordnen ist (wirtschaftliche Einheit).

(3) Als angrenzend im Sinne von Abs. 1 Satz 1 gilt auch ein Grundstück, das durch einen Graben, eine Böschung, einen Grünstreifen, eine Mauer oder in ähnlicher Weise vom Gehweg oder von der Fahrbahn getrennt ist, unabhängig davon, ob es mit der Vorder-, Hinter- oder Seitenfront an einer Straße liegt; das gilt nicht, wenn ein Geländestreifen zwischen Straße und Grundstück nicht Bestandteil der öffentlichen Straße ist.

(4) Ein Grundstück im Sinne von Abs. 1 Satz 1 gilt insbesondere als erschlossen, wenn es zu einer Straße, ohne an diese zu grenzen, einen Zugang oder eine Zufahrt über ein oder mehrere Grund-stücke hat. Das gilt auch dann, wenn es zugleich an eine andere Straße angrenzt oder von einer anderen Straße erschlossen ist.

(5) Mehrere Reinigungspflichtige für dieselbe Straßenfläche sind gesamtschuldnerisch verantwortlich. Die Gemeindeverwaltung kann von jedem der Reinigungspflichtigen die Reinigung der von der Mehrheit der Reinigungspflichtigen zu reinigenden Straßenfläche verlangen.

§ 2

Gegenstand der Reinigungspflicht

(1) Die Reinigungspflicht umfasst die Reinigung der im anliegenden Straßenverzeichnis besonders kenntlich gemachten, dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze (öffentliche Straßen) innerhalb der geschlossenen Ortslagen, insbesondere der Fahrbahnen, Gehwege und des Straßenbegleitgrüns. Gehwege sind alle Straßenteile, deren Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder geboten ist, unabhängig einer Befestigung oder Abgrenzung. Das Straßenverzeichnis (Anlage1) ist Bestandteil dieser Satzung.

Unter Berücksichtigung der Verkehrsverhältnisse ist nach § 17 Abs. 3 Satz 5 LStrG in der Hauptstraße die Fahrbahn von der Reinigungspflicht nach § 4 dieser Satzung ausgenommen.

In dieser Straße (Hauptstraße) beschränkt sich die Reinigungspflicht nach § 4 dieser Satzung auf die vorhandenen Gehwege, Straßenrinnen, Gräben und Durchlässe.

(2) Bei angrenzenden Grundstücken (Anliegergrundstücken) umfasst die Reinigungspflicht den Teil der Straßenfläche, der zwischen der Mitte der Straße, der gemeinsamen Grenze von Grundstück und Straße und den Senkrechten, die von den äußeren Berührungspunkten von Grundstück und Straße auf der Straßenmitte errichtet werden, liegt. Verlaufen die Grundstücksseitengrenzen nicht senkrecht zur Straßenmitte/-mittellinie oder ist die längste parallel zur Straßenmitte verlaufende Ausdehnung des Grundstücks länger als die gemeinsame Grenze, so umfasst die Reinigungspflicht die Fläche, die zwischen der Mitte der Straße, den Senkrechten, die von den äußeren Punkten derjenigen Grundstücksseite oder -seiten, die der zu reinigenden Straße zugekehrt sind, auf der Straßenmitte errichtet werden, und der zwischen den Senk- rechten sich ergebenden Straßengrenze liegt.

(3) Bei Grundstücken, die keine gemeinsame Grenze mit der zu reinigenden Straße haben (Hinter- liegergrundstücke), wird die reinigungspflichtige Straßenfläche umschrieben wie in Absatz 2

Satz 2.

(4) Die Straßenmitte verläuft in der Mitte der dieser Satzung unterliegenden Straßen. Bei der Festlegung der Straßenmitte/-mittellinie werden geringfügige Unregelmäßigkeiten im Straßenverlauf (Parkbuchten usw.) nicht berücksichtigt. Lässt sich eine Mittellinie der Straße nicht feststellen oder festlegen (z.B. bei kreisförmigen Plätzen), so tritt an die Stelle der Senkrechten auf der Straßenmitte in den Absätzen 2 und 3 die Verbindung der äußeren Berührungspunkte von Grundstück und Straße (Absatz 2 Satz 1) bzw. die Verbindung der äußeren Punkte der der Straße (dem Platz) zugekehrten Seite(n) (Absatz 2 Satz 2) mit dem Mittelpunkt der Straße (des Platzes).

(5) Bei Grundstücken an einseitig bebaubaren Straßen erstreckt sich die Reinigungspflicht auch über die Straßenmitte hinaus über die ganze Straße. Nach den Absätzen 2 bis 4 nicht aufteilbare Flächen von Kreuzungen oder Einmündungen fallen anteilig in die Reinigungspflicht der angrenzenden Eckgrundstücke. Flächen, die außerhalb einer Parallelen zur Straßengrenze im Abstand von 10 m liegen, verbleiben in der Reinigungspflicht der Gemeinde.

(6) Geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemeindegebiets, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes und oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht.

§ 3

Übertragung der Reinigungspflicht auf Dritte

Auf Grund einer schriftlichen Vereinbarung kann mit Zustimmung der Gemeindeverwaltung gegenüber der Ortsgemeinde Nochern die Reinigungspflicht auf einen Dritten übertragen werden. In dieser Vereinbarung kann auch ein zeitlicher Wechsel der Reinigungspflicht vereinbart werden. Die Zustimmung der Ortsgemeinde ist widerruflich. Die Ortsgemeinde kann den Reinigungspflichtigen Vorschläge für die eindeutige Festlegung der Reinigungspflicht machen.

§ 4

Sachlicher Umfang der Straßenreinigung

Die Reinigungspflicht umfasst insbesondere

1.

das Säubern der Straßen (§ 5)

2.

die Schneeräumung auf den Straßen (§ 6)

3.

das Bestreuen der Gehwege der besonders gefährlichen Fahrbahnstellen bei Glätte (§ 7)

4.

das Freihalten von oberirdischen Vorrichtungen auf der Straße, die der Entwässerung dienen, von Unrat, Eis, Schnee oder den Wasserabfluss störenden Gegenständen.

§ 5

Säubern der Straßen

(1) Das Säubern der Straße umfasst insbesondere die Beseitigung von Kehricht, Schlamm, Gras, Laub, Unkraut und sonstigem Unrat jeder Art, die Entfernung von Gegenständen, die nicht zur Straße gehören, die Säuberung der Straßenrinnen, Gräben und der Durchlässe.

(2) Kehricht, Schlamm, Gras, Laub, Unkraut und sonstiger Unrat sind unverzüglich nach Beendigung der Reinigung zu entfernen. Das Zukehren an das Nachbargrundstück oder das Kehren in Kanäle, Sinkkästen, Durchlässe und Rinnenläufe oder Gräben ist unzulässig.

(3) Die Straßen sind grundsätzlich an den Tagen vor einem Sonntag oder einem gesetzlichen oder kirchlichen Feiertag in der Zeit vom 01.04. bis 30.09. bis spätestens 20.00 Uhr, in der Zeit vom 01.10. bis 31.03. bis spätestens 18.00 Uhr zu reinigen, soweit nicht in besonderen Fällen eine öftere Reinigung erforderlich ist. Außergewöhnliche Verschmutzungen sind unaufgefordert sofort zu beseitigen. Das ist insbesondere nach starken Regenfällen, Tauwetter und Stürmen der Fall.

(4) Die Gemeindeverwaltung kann bei besonderen Anlässen, insbesondere bei Heimatfesten, besonderen Festakten, kirchlichen Festen, nach Karnevalsumzügen, eine Reinigung auf andere Tage anordnen. Das wird durch die Stadtverwaltung ortsüblich bekannt gegeben oder den Verpflichteten besonders mitgeteilt.

§ 6

Schneeräumung

(1) Wird durch Schneefälle die Benutzung von Fahrbahnen und Gehwegen erschwert, so ist der Schnee unverzüglich wegzuräumen. Gefrorener oder festgetretener Schnee ist durch Loshacken zu beseitigen. Der weggeräumte Schnee ist so zu lagern, dass der Verkehr nicht eingeschränkt und der Abfluss von Oberflächenwasser nicht beeinträchtigt wird. Die Gehwege sind in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von 1,0m von Schnee frei zu halten; soweit kein Gehweg vorhanden ist, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,0m Breite entlang der Grundstücksgrenze bzw. auf der Fahrbahn. Der später Räumende muss sich an die schon bestehende Gehwegrichtung vor den Nachbargrundstücken bzw. Überwegrichtung vom gegenüberliegenden Grundstück anpassen.

(2) Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf den Gehweg und die Fahrbahn geschafft werden.

(3) In der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 7.00 Uhr, Sonn- und Feiertags bis 9.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen.

§ 7

Bestreuen der Straße

(1) Die Streupflicht erstreckt sich auf Gehwege und die besonders gefährlichen Fahrbahnstellen bei Glätte. Soweit kein Gehweg vorhanden ist, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,0m Breite entlang der Grundstücksgrenze bzw. auf der Fahrbahn. Überwege sind als solche die unerlässlichen Übergänge an Straßenkreuzungen und -einmündungen in Verlängerung der Gehwege. An Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs ist bei Glätte so zu streuen, dass ein möglichst gefahrloser Zu- und Abgang gewährleistet ist. Die für eine Glatteisbildung auf Grund der allgemeinen Erfahrung besonders gefährdeten Stellen werden in einer Anlage (Anlage 2), die Bestandteil dieser Satzung ist, bezeichnet. Hier beschränkt sich die übertragene Streupflicht der Anlieger auf Gehwege. Die Streupflicht für die Fahrbahnen verbleibt gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 LStrG bei der Ortsgemeinde Nochern.

(2) Die Benutzbarkeit der Gehwege und der besonders gefährlichen Fahrbahnstellen ist durch Bestreuen mit abstumpfenden Stoffen (Asche, Sand, Sägemehl, Granulat) herzustellen. Eis ist aufzuhacken und zu beseitigen. Salz oder sonstige auftauende Stoffe sind grundsätzlich verboten; ihre Verwendung ist nur erlaubt

a)

in besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z.B. Eisregen), in denen durch Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist,

b)

an besonders gefährlichen Stellen an Gehwegen, wie z.B. Treppen, Rampen, Brückenauf- oder -abgängen, starken Gefäll- bzw. Steigungsstrecken oder ähnlichen Gehwegabschnitten.

In diesen Fällen ist die Verwendung von Salz auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken.

Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden Materialien bestreut, salzhaltiger oder sonstige auftauende Mittel enthaltender Schnee darf auf ihnen nicht gelagert werden.

(3) Die bestreuten Flächen vor den Grundstücken müssen in ihrer Längsrichtung und die Überwege so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehend benutzbare Gehfläche gewährleistet ist. Der später Streuende hat sich insoweit an die schon bestehende Gehwegrichtung vor den Nachbargrundstücken bzw. Überwegrichtung vom gegenüberliegenden Grundstück anzupassen.

(4) Die Straßen sind erforderlichenfalls mehrmals am Tage so zu streuen, dass während der all- gemeinen Verkehrszeiten auf den Gehwegen, Fußgängerüberwegen und besonders gefährlichen Fahrbahnstellen keine Rutschgefahr besteht. § 6 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 8

Konkurrenzen

Die nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Verpflichtung des Verursachers, außergewöhnli- che Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen, bleibt unberührt.

§ 9

Geldbuße

Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die §§ 4, 5, 6, 7 der Satzung oder einer auf Grund der Sat- zung ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt, handelt ordnungswidrig im Sinne des § 24 Abs. 5 Gemeindeordnung (GemO) und des § 53 Abs. 1 Nr. 2 Landesstraßengesetz4. Eine Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu EUR 1.000 geahndet werden. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils gültigen Fassung.

§ 10

In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am 01.12.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen der Ortsgemeinde Nochern außer Kraft.

Nochern, 18.11.2025
Rudolf Speich, Ortsbürgermeister

Anlage (1) zu § 2 Abs. 1 der Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen der Ortsgemeinde Nochern vom 01.10.2025 (Straßenverzeichnis)

Am Sahrweg

Am Sonnenhang

Am Wiesengrund

Gartenstraße

Im Niederfeld

In der Gewann

Langgasse

Neugasse

Oberdorfstraße

Rheinhöhenstraße

Schulstraße

Tälerblick

Anlage (2) zu § 7 Abs. 1 letzter Satz der Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen der Ortsgemeinde Nochern vom 01.10.2025 (Bezeichnung der besonders gefährdeten Stellen)

Hauptstraße