Aufgrund des § 24 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. 1994, S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetztes vom 24.05.2023 (GVBI. S. 133) - in Verbindung mit §§ 142 u. 143 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28.07.2023 (BGBl. I Nr. 221), hat der Stadtrat der Stadt St. Goarshausen in seiner öffentlichen Sitzung am 20.11.2023 folgende 2. Änderung der Satzungen beschlossen:
Präambel
Die Stadt ist Eigentümerin des ehem. Bahnhofsgebäudes. Im Rahmen des Stadtsanierungsprogrammes organisiert und modernisiert die Stadt das ehem. Bahnhofsgebäude. Es soll zu einer Gemeinbedarfseinrichtung umgenutzt werden. Durch die vielfältigen Abstimmungen kam es zu einigen Verzögerungen der Planungen. Das Bahnhofsgebäude war zu Beginn der Stadtsanierung schon ein wichtiger Baustein. Das Gebäude herzurichten und umzugestalten ist von besonderer Bedeutung für die Erreichung der Sanierungsziele und -zwecke. Die Laufzeit der Stadtsanierung ist vom Gesetzgeber auf max. 15 Jahre beschränkt. Die Erreichung der Sanierungsziele und
-zwecke ist jedoch für die Stadt sehr wichtig. Daher ist es notwendig die Laufzeit der Sanierungssatzungen zu verlängern.
Daher wird im § 5 „Geltungsfrist“ die Durchführungsfrist wie folgt geändert:
1) Gemäß §§ 235 Abs. 4 i.V.m. 142 Abs. 3 Satz 4 BauGB wird die Durchführungsfrist der Stadtsanierung für beide Teilbereiche bis zum 31.12.2024 festgesetzt.
2) Die Änderungen der Satzungen für beide Teilbereiche der Stadt St. Goarshausen über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Stadtsanierung St. Goarshausen“ (Satzung Teilbereich I vom 16.06.1998, Veröffentlichung vom 19.06.1998) und Erweiterungssatzung (Teilbereich II vom 17.10.2006, Veröffentlichung vom 03.11.2006) tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Loreley, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.