Durch das Rechnungs- und Gemeindeprüfungsamt erfolgte aufgrund des § 110 Abs. 5 GemO i.V.m. § 111 Abs. 1 LHO, § 14 RHG und Nr. 4 der VV zu § 14 RHG eine unvermutete überörtliche Prüfung der Gemeindekasse und der Sonderkasse der Verbandsgemeinde.
Gemäß § 110 Abs. 6 GemO ist der Prüfungsbericht des Rechnungs- und Gemeindeprüfungsamtes sowie die Stellungnahme der Verbandsgemeindekasse bei der Verbandsgemeindeverwaltung Loreley im Verwaltungsgebäude in Sankt Goarshausen ( Zimmer 25 - 2. Stock), innerhalb der nächsten sieben Werktage, während den allgemeinen Dienstzeiten der Verbandsgemeindeverwaltung, zur Einsichtnahme ausgelegt.