Die Betriebssatzung ist wegen der besseren Lesbarkeit nur in der männlichen Form gefasst. Er gilt auch für weibliche Bedienstete. Eine Benachteiligung des weiblichen Geschlechts wird ausdrücklich ausgeschlossen.
Der Verbandsgemeinderat der Verbandsgemeinde Loreley hat aufgrund des § 24 und des § 86 Abs. 3 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz in Verbindung mit der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung für Rheinland-Pfalz (EigAnVO) die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
(1) Die Wasserversorgung - mit Ausnahme der Stadt St. Goarshausen - und die Abwasserbeseitigung der Verbandsgemeinde sind zu einem Eigenbetrieb verbunden und werden nach der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung und den Bestimmungen dieser Satzung geführt.
(2) Zweck des Eigenbetriebes ist es, die Versorgung im Verbandsgemeindegebiet - mit Ausnahme der Stadt St. Goarshausen - mit Trink- und Brauchwasser sowie mit Wasser für öffentliche Zwecke sicher zu stellen und das Schmutz- und Niederschlagswasser von den in der Verbandsgemeinde gelegenen Grundstücken abzuleiten und unschädlich zu beseitigen sowie das Einsammeln, Abfahren, Aufbereiten und Verwerten von Schlamm aus zugelassenen Kleinkläranlagen bzw. Abwasser aus Abwassergruben.
(3) Der Eigenbetrieb wird in Erfüllung seiner Aufgaben nach Absatz 2 ermächtigt, die zur Erhebung der kommunalen Entgelte nach dem Kommunalabgabengesetz (Beiträge, Gebühren, Kostenerstattungen) notwendigen Bescheide zu erlassen bzw. die notwendigen Entgelte zu erheben (z.B. Baukosten- und Investitionskostenzuschüsse, Anschluss- und Leistungsentgelte); er wird zudem ermächtigt, namens der Verbandsgemeinde Loreley über den Anschluss- und Benutzungszwang zu entscheiden und ihn geltend zu machen.
(4) Der Eigenbetrieb kann alle seinen Betriebszweck fördernden und ihn wirtschaftlich berührenden Hilfs- und Nebengeschäfte betreiben.
Der Eigenbetrieb führt die Bezeichnung „Verbandsgemeindewerke Loreley“.
Das Stammkapital des Eigenbetriebes beträgt 4.400.000 €.
Davon werden zugeordnet:
| 1. dem Betriebszweig Wasser | 1.800.000 € |
| 2. dem Betriebszweig Abwasser | 2.600.000 €. |
Der Verbandsgemeinderat beschließt über alle Angelegenheiten, die ihm durch die Gemeindeordnung und die Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung vorbehalten sind und die nicht übertragen werden können. Das sind insbesondere
(1) Der Verbandsgemeinderat wählt für den Eigenbetrieb einen Werkausschuss gemäß der Gemeindeordnung und der Hauptsatzung. Die Mitglieder des Werkausschusses sollen die für ihr Amt erforderliche Sachkunde und Erfahrung besitzen.
(2) Der Werkausschuss besteht aus 9 Personen, wobei mehr als die Hälfte der Personen Mitgliedern des Verbandsgemeinderates sein sollen; die übrigen Ausschussmitglieder sollen sonstige wählbare Bürgerinnen und Bürger sein.
(3) Der Bürgermeister führt im Werkausschuss mit Stimmrecht den Vorsitz.
(4) Die Werkleitung nimmt an den Beratungen des Werkausschusses teil. Sie ist berechtigt und auf Verlagen verpflichtet, ihre Ansicht zu einem Beratungsgegenstand darzulegen.
(5) Der Werkausschuss berät die den Eigenbetrieb betreffenden Beschlüsse des Verbandsgemeinderates vor. Er ist von der Werkleitung über alle wichtigen Angelegenheiten des Eigenbetriebs zu unterrichten (§ 4 Abs. 2 EigAnVO).
(6) Der Werkausschuss legt die allgemeinen Grundsätze für die Wirtschaftsführung, die Vermögensverwaltung und die Rechnungslegung des Eigenbetriebes fest. Er entscheidet über alle Angelegenheiten für die nicht der Verbandsgemeinderat zuständig ist oder die nicht zum Aufgabenbereich des Bürgermeisters oder der Werkleitung gehören.
(7) Der Werkausschuss entscheidet insbesondere über
| 1. | die Zustimmung zu erfolgsgefährdenden Mehraufwendungen nach § 16 Abs. 3 EigAnVO und zu Mehrausgaben nach § 17 Abs. 5 EigAnVO, wenn letztere 10 % des Einzelvorhabens gemäß der Wirtschaftsplan veranschlagten oder sonst vom Werkausschuss gebilligten Kosten und den Betrag von 10.000 € überschreiten, |
| 2. | die Festsetzung allgemeiner Lieferbedingungen, so weit es sich nicht um Tarife handelt, |
| 3. | die Zustimmung zu Personalentscheidungen im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 2 GemO für die im Eigenbetrieb eingesetzten oder einzusetzenden Beamte und Arbeitsnehmer, |
| 4. | die Zustimmung zum Abschluss von Verträgen, wenn der Wert im Einzelfall den Betrag von 40.000 € übersteigt; dies gilt nicht für die laufenden Geschäfte zur Umsetzung des Wirtschaftsplans gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 9, für Lieferverträge mit Sonderabnehmern nach § 7 Abs. 3 Nr. 10 sowie Angelegenheiten, die nach den Bestimmungen der GemO und der EigAnVO der Beschlussfassung des Verbandsgemeinderates vorbehalten sind, |
| 5. | die Vergabe von Aufträgen, wenn der Wert im Einzelfall 40.000 € übersteigt, sofern diese nicht Bestandteil des Wirtschaftsplanes sind, bis zu einer Höhe von 150.000 €, |
| 6. | die Stundung von Zahlungsforderungen sowie der Erlass und die Niederschlagung von Forderungen, soweit sie nicht zu den laufenden Geschäften gehören, |
| 7. | die Einleitung und Fortführung von Gerichtsverfahren und den Abschluss von Vergleichen bis zu einem Wert von 250.000 €. |
(1) Der Bürgermeister ist Dienstvorgesetzter und Vorgesetzter der Bediensteten des Eigenbetriebes sowie der Werkleitung.
(2) Der Bürgermeister kann der Werkleitung Einzelanweisungen erteilen, wenn sie zur Sicherstellung der Gesetzmäßigkeit wichtiger Belange der Verbandsgemeinde, der Einheit der Verwaltung oder zur Wahrung der Grundsätze eines geordneten Geschäftsganges notwendig sind.
(3) Der Bürgermeister hat vor Eilentscheidungen nach § 48 GemO, die den Eigenbetrieb betreffen, die Werkleitung zu hören. Auf § 7 Abs. 6 dieser Satzung wird Bezug genommen.
(1) Der Bürgermeister bestellt mit Zustimmung des Verbandsgemeinderates einen Werkleiter und seinen Stellvertreter (Vertreter im Verhinderungsfalle).
(2) Die Werkleitung leitet den Eigenbetrieb aufgrund der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung, dieser Satzung, der Beschlüsse des Verbandsgemeinderates und des Werkausschusses sowie den Weisungen des Bürgermeisters nach § 6 Abs. 2 in eigener Verantwortung. Sie vollzieht die Beschlüsse des Verbandsgemeinderates, des Werkausschusses und die Entscheidung des Bürgermeisters in Angelegenheiten des Eigenbetriebs. Der Bürgermeister regelt durch Dienstanweisung mit Zustimmung des Werkausschusses die Geschäftsbereiche der Werkleitung.
(3) Zur laufenden Betriebsführung, die der Werkleitung obliegt, gehören insbesondere:
jeweils soweit nicht der Verbandsgemeinderat zuständig ist.
(4) Die Werkleitung ist für die ordnungsgemäße und wirtschaftliche Führung des Eigenbetriebes verantwortlich. Sie hat dem Bürgermeister den Entwurf des Wirtschaftsplanes und des Jahresabschlusses, die Ergebnisse der Betriebsstatistik und die Selbstkostenrechnungen vorzulegen.
(5) Die Werkleitung hat den Bürgermeister und den Werkausschuss (§ 4 Abs. 2 EigAnVO) über alle wichtigen Angelegenheiten des Eigenbetriebes rechtzeitig zu unterrichten und so weit notwendig, deren Entscheidung einzuholen.
(6) Die Werkleitung kann im Falle äußerster Dringlichkeit im Einvernehmen mit dem Bürgermeister auch Angelegenheiten entscheiden, für die der Verbandsgemeinderat oder der Werkausschuss zuständig ist, wenn sich die Entscheidung nicht bis zur nächsten Sitzung des Verbandsgemeinderates oder des Werkausschusses aufschieben lässt. Die Gründe für diese Entscheidung und die Art ihrer Erledigung sind dem Verbandsgemeinderat oder dem Werkausschuss umgehend (elektronisch z.B. per E-Mail) mitzuteilen.
(1) Die Werkleitung vertritt den Eigenbetrieb gerichtlich und außergerichtlich.
(2) Der Werkleiter unterzeichnet unter dem Namen des Eigenbetriebes ohne Angabe eines Vertretungsverhältnisses. Im Verhinderungsfall unterzeichnet der Stellvertreter in Vertretung (i.V.).
(3) Der Bürgermeister gibt öffentlich bekannt, wer zur Vertretung des Eigenbetriebes befugt ist und welche Bediensteten neben den zur Vertretung befugten zur Zeichnung für den Eigenbetrieb beauftragt sind (§ 5 Abs. 2 EigAnVO).
(1) Das Wirtschaftsjahr des Eigenbetriebes ist das Kalenderjahr.
(2) Der von der Werkleitung aufgestellte Wirtschaftsplan ist rechtzeitig vor Beginn des Wirtschaftsjahres über den Bürgermeister nach Beratung im Werkausschuss dem Verbandsgemeinderat zur Feststellung vorzulegen. Zur rechtzeitigen Beratung soll der Wirtschaftsplan mindestens zwei Wochen vorher den Gremien vorliegen.
(3) Der von der Werkleitung erstellte Beteiligungsbericht (§ 86 Abs. 2 Satz 3 GemO i.V. mit § 90 Abs. 2 Satz 1, 2 und 3 Nr. 4 GemO) ist mit dem Wirtschaftsplan (Abs. 2) über den Bürgermeister nach Beratung im Werkausschuss dem Verbandsgemeinderat zur Erörterung vorzulegen. Die Einwohner sind in geeigneter Form hierüber zu unterrichten.
(4) Für den Eigenbetrieb wird eine Sonderkasse eingerichtet.
Das Rechnungswesen ist getrennt nach Betriebszweigen zu führen.
Die Werkleitung hat den Jahresabschluss und den Lagebericht innerhalb von 6 Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres aufzustellen. Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind von der Werkleitung unter Angabe des Datums zu unterzeichnen und über den Bürgermeister dem Werkausschuss vorzulegen (§ 27 EigAnVO).
Sämtliche Lieferungen, Leistungen und Darlehen des Eigenbetriebes an die Verbandsgemeinde oder an sonstige Eigenbetriebe und Eigengesellschaften sind angemessen zu vergüten.
Diese Betriebssatzung tritt zum 01.09.2024 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Betriebssatzung der Verbandsgemeinde Loreley vom 19.03.2021 außer Kraft.
Hinweis:
Gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen
sind, ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, |
| oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Loreley, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.