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Infos aus der Verbandsgemeinde Loreley
Ausgabe 51/2022
Amtliche Bekanntmachungen
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Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Loreley

Zusammenführung des Flächennutzungsplanes der früheren Verbandsgemeinde Braubach und der früheren Verbandsgemeinde Loreley (alt) zum gemeinsamen Flächennutzungsplan Verbandsgemeinde Loreley

Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB und Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB im gemeinsamen Verfahren gemäß § 4a Abs. 2 Satz 2 BauGB

Der Verbandsgemeinderat Loreley hat in seiner Sitzung am 15.02.2013 die Zusammenführung der beiden wirksamen Flächennutzungspläne der früheren Verbandsgemeinden Braubach und Loreley (alt) zu einem gemeinsamen Flächennutzungsplan für die Verbandsgemeinde Loreley beschlossen. Dieser Beschluss ist gleichzeitig der Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB. Ziel und Zweck der vorliegenden Planung ist die Schaffung einer einheitlichen Planungsgrundlage der beiden ehemaligen Verbandsgemeinden mit einer gleichen Legende und Planzeichenerklärung. Neuausweisungen erfolgen in diesem Verfahren nicht.

Das Verfahren zur Zusammenführung der Flächennutzungspläne erfolgt im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB. Hierbei gelten die Beteiligungsvorschriften gemäß § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB. Die Anwendung des § 13 BauGB ist möglich, da aufgrund des Rechtscharakters dieses Flächennutzungsplans keine Vorhaben zugelassen werden, welche die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglich-keitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Zudem gibt es keine Anhaltspunkte für eine erhebliche Beeinträchtigung der nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 b BauGB aufgeführten Schutzgüter. Auch der unter § 13 Abs. 1 Ziffer 3 BauGB genannte Fall, dass zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundesimmissionsschutzgesetzes, ist nicht zu erwarten. Entsprechend wird als Rechtsfolge von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, vom Umweltbericht nach § 2 a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung gemäß § 6a Absatz 1 BauGB abgesehen.

Die interkommunale Abstimmung gemäß § 2 Abs. 2 BauGB fand in der Zeit vom 08.08.-08.09.2022 statt und hat zu keiner Planänderung geführt. Ebenfalls wurde die frühzeitige Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB in der Zeit vom 15.08.-15.09.2022 durchgeführt. Hierbei wurden keine abwägungsrelevanten Stellungnahmen abgegeben.

Die Einholung einer landesplanerischen Stellungnahme gemäß § 20 LPlG ist mit Schreiben der Kreisverwaltung des Rhein-Lahn-Kreises vom 25.10.2022 erfolgt. Zuvor wurde die Anpassung der Planung aufgrund des geänderten Landesentwicklungsprogramms (LEP IV) und des regionalen Raumordnungsplans 2017 (RROP) in Bezug auf die Schwellenwerte der gesamten VG Loreley vollzogen. Der wohnbauflächenbezogene Schwellenwert ist aktuell (Stand 27.06.2022) ermittelt und in den überarbeiteten Planunterlagen dokumentiert. Der Schwellenwert für die VG Loreley liegt bei 2,31 ha und errechnet sich unter Berücksichtigung von "bedingten Bauflächen". Dies sind durch die Ortsgemeinden ausgewiesene Flächen, die zunächst nicht für Wohnbauentwicklung zur Verfügung stehen und allenfalls nur unter den in der Begründung definierten Kriterien zur Verfügung stehen.

Der Rat der Verbandsgemeinde Loreley hat in seiner Sitzung vom 08.12.2022 die vorliegenden Planunterlagen gebilligt und die Offenlage und Beteiligung der Träger öffentlicher Belange in einem gemeinsamen Verfahren beschlossen. Diese Planunterlagen werden in der Zeit vom

05.01.2023 bis einschließlich 06.02.2023

bei der Verbandsgemeindeverwaltung Loreley, Friedrichsstraße 12, 56338 Braubach, Zimmer 14 während der Dienststunden

Montag bis Mittwoch von

8:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr

Donnerstag von

8:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr

Freitag von

8:00 - 12:00 Uhr

öffentlich ausgelegt. Zusätzlich werden die Unterlagen in digitaler Form über die Homepage der Verbandsgemeinde Loreley (www.vg-loreley.de) in der Rubrik "Verwaltung" --> "Öffentliche Bekanntmachungen" --> "VG Loreley" zu finden sein (siehe § 4a Abs. 4 Satz 2 BauGB).

Während der Offenlage können Anregungen schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden. Nur fristgerechte, d.h. während der Offenlagefrist vorgebrachte Anregungen haben Anspruch auf Prüfung. Sollte bis zum Fristende keine abschließende Stellungnahme abgegeben worden sein, geht die VG Loreley davon aus, dass keine Anregungen oder Bedenken geltend gemacht werden (siehe § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB).

Für Ihre Mitarbeit bedanken wir uns.

Mike Weiland, Bürgermeister