Der Gemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 37 des Gesetzes vom 19.12.2018 (GVBl. S. 448) i.V.m. §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetztes für Rheinland-Pfalz vom 17.03.2005 (GVBl. S. 206), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2020 (GVBl. S. 1233), in der jeweils gültigen Fassung, folgende Satzungsänderung beschlossen:
Die Anlage zu §§ 7 Absatz 1 und 8 Absatz 2 der Satzung über die Benutzung des Dorfgemeinschaftshauses und über die Erhebung der Gebühren vom 15.05.1997 der Ortsgemeinde Dörscheid, zuletzt geändert durch Satzung vom 19.05.2023, wird wie folgt geändert:
Gebühren
Anlage zu §§ 7 und 8 der Satzung der Ortsgemeinde Dörscheid über die Benutzung des Dorfgemeinschaftshauses und über die Erhebung von Gebühren vom 15.05.1997
Die bisherigen Regelungen §§ 1 bis 10 bleiben unverändert.
Die Änderung der Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 19.05.2023 außer Kraft.
Gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, |
| oder | |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Loreley, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.