| 1. | Am Sonntag, dem 23. Februar 2025, findet die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag statt. |
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| Die Wahl dauert von 8:00 bis 18:00 Uhr. |
| 2. | Die Verbandsgemeinde Loreley ist in 28 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt. |
| Folgende Gemeinden bilden einen Wahlbezirk. | |
| • | Auel – Gemeindehalle, Kirchgasse 9, (barrierefrei) |
| • | Bornich – Rathaus, Rathausstraße 3, (nicht barrierefrei) |
| • | Dahlheim – Gemeindehalle, Am Sportplatz 10, (barrierefrei) |
| • | Dörscheid – Dorfgemeinschaftshaus, Oberstraße 43, (barrierefrei) |
| • | Filsen – ehem. Dorfladen, Schulstraße 1, (barrierefrei) |
| • | Kaub – Bürgerhaus, Schulstraße 14, (barrierefrei) |
| • | Kestert – Rathaus, Eisenbahnstraße 20, (barrierefrei) |
| • | Lierschied – Rathaus, Rheinstraße 1, (nicht barrierefrei) |
| • | Lykershausen – Dorfgemeinschaftshaus, Zum Rheinufer 5, (barrierefrei) |
| • | Nochern – Rathaus, Schulstraße 14, (barrierefrei) |
| • | Osterspai – Rathaus, Hauptstraße 7, (barrierefrei) |
| • | Patersberg – Dorfgemeinschaftshaus, Schulstraße 83, (barrierefrei) |
| • | Prath – Dorfgemeinschaftshaus, Loreley-Burgen-Straße 2, (barrierefrei) |
| • | Reichenberg – Dorfgemeinschaftshaus, Untertal 3, (barrierefrei) |
| • | Reitzenhain – Rathaus, Rathausstraße 1, (nicht barrierefrei) |
| • | Sauerthal – Gemeindehaus, Tiefenbachstraße 6, (nicht barrierefrei) |
| • | Weisel – Evangelisches Gemeindehaus, Kirchgasse 12, (barrierefrei) |
| • | Weyer – Sport-/Gemeindezentrum, Am Sonnenhang, (nicht barrierefrei) |
| Folgende Gemeinden sind in zwei oder mehr nachfolgend genannte Wahlbezirke eingeteilt: | |
| • | Braubach – Schöntges Automobile, Im Rosenacker 10-12, (barrierefrei) |
| • | Braubach – Marksburgschule, Stiftstraße 1 (barrierefrei) |
| • | Braubach – Rathaus, Rathausstraße 8, (nicht barrierefrei) |
| • | Braubach – Dorfgemeinschaftshaus, Ortsstraße, (barrierefrei) |
| • | Dachsenhausen – Bürgerhaus (großer Saal), Emser Straße 4, (barrierefrei) |
| • | Dachsenhausen – Bürgerhaus (kleiner Saal), Emser Straße 4, (barrierefrei) |
| • | Kamp-Bornhofen – Bahnhof, Multifunktionsraum im EG, Bahnhofstraße 13, (barrierefrei) |
| • | Kamp-Bornhofen – Feuerwehrgerätehaus, Marienstraße 18a, (barrierefrei) |
| • | St. Goarshausen Stadt – Loreleyhalle, Bahnhofstraße 24 (barrierefrei) |
| • | St. Goarshausen Heide – Loreleyschule, Loreleyring 100 (barrierefrei) |
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| In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 27.01.2025 bis 02.02.2025 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat. |
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| Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 11.45 Uhr in 56346 Sankt Goarshausen, Dolkstraße 3 (Verwaltungsgebäude und Feuerwehrgerätehaus) zusammen. |
| 3. | Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. |
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| Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. |
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| Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden. |
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| Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt. |
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| Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme. |
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| Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer |
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| a) | für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem des Kennworts und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung, |
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| b) | für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung. |
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| Der Wähler gibt |
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| seine Erststimme in der Weise ab, |
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| dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll, |
| und seine Zweitstimme in der Weise, | |
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| dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll. |
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| Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden. |
| 4. | Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist. |
| 5. | Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist, |
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| a) | durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder |
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| b) | durch Briefwahl |
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| teilnehmen. |
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| Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde die Briefwahlunterlagen beschaffen. Der Wähler hat die wichtigen Hinweise und den Wegweiser für die Briefwahl auf den Merkblättern zu beachten, um im Wege der Briefwahl gültig zu wählen. |
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| Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich insbesondere von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag und einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18:00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden. |
| 6. | Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 14 Absatz 4 Bundeswahlgesetz). |
| 7. | Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 14 Absatz 5 des Bundeswahlgesetzes). |
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| Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107 a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches). |