Der Gemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden
| 1. | im Ergebnishaushalt | ||
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| 2025 | 2026 |
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 1.015.950 € | 928.450 € |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 1.062.550 € | 919.550 € |
| Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag | -46.600 € | 8.900 € |
| 2. | im Finanzhaushalt | ||
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | -21.200 € | 32.000 € |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 12.500 € | 0 € |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 15.000 € | 0 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -2.500 € | 0 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 23.700 € | -32.000 € |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
| 2025 | 2026 |
| zinslose Kredite auf | 0 € | 0 € |
| verzinste Kredite auf | 2.500 € | 0 € |
| Zusammen auf | 2.500 € | 0 € |
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf
1.016.000 Euro (2025) und 1.064.000 € (2026)
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| 2025 | 2026 |
| Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt: | |||
| - | Grundsteuer A | 370 v. H. | 370 v. H. |
| - | Grundsteuer B | 495 v. H. | 495 v. H. |
| - | Gewerbesteuer | 410 v. H. | 410 v. H. |
| Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden | |||
| - | für den ersten Hund | 84 € | 84 € |
| - | für den zweiten Hund | 108 € | 108 € |
| - | für jeden weiteren Hund | 120 € | 120 € |
Die Angabe der Steuersätze erfolgt lediglich deklaratorisch. Die Festsetzung der Hebesätze erfolgt ab 2025 ausschließlich durch die Satzung der Ortsgemeinde Filsen über die Festsetzung der Hebesätze für die Grundsteuer A, die Grundsteuer B, die Gewerbesteuer und der Hundesteuer.
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 betrug 114.627 €. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 beträgt 140.627 €. und zum 31.12.2025 94.027 € sowie zum 31.12.2026 102.927 €.
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 1.500 € (2025) und € (2026) überschritten sind.
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 15.000 € sind einzeln in der Investitionsübersicht darzustellen.
Hinweis:
Der Entwurf der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 und 2026 mit dem Haushaltsplan 2025 und 2026 und seinen Anlagen der Ortsgemeinde Filsen wurde nach öffentlicher Bekanntmachung am 15.11.2024 zur Einsichtnahme durch die Einwohner verfügbar gehalten.
Die vorstehende Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2025 und 2026 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2 und 4 der Haushaltssatzung sind erteilt. Sie haben folgenden Wortlaut:
| 1. | Wir erteilen unsere Genehmigung | |
| a.) | Zu dem Gesamtbetrag der Investitionskredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen 2025 erforderlich ist, in Höhe von 2.500,00 €. |
| b.) | Zu dem Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse für das Haushaltsjahr 2025, in Höhe von 1.016.000,00 € und zu dem Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse für das Haushaltsjahr 2026, in Höhe von 1.064.000,00 € |
| 2. | Auf Grund des § 97 Abs. 2 GemO erheben wir gegen die vorgelegte Haushaltssatzung/den vorgelegten Haushaltsplan 2025 Rechtsbedenken wegen Verstoß gegen §§ 93 Abs. 4 GemO i.V.m. 18 Abs. 1 der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) vom 18.5.2006 (GVBl. S. 203) in der derzeit gültigen Fassung, da der gesetzlich vorgeschriebene Haushaltsausgleich im Haushaltsjahr 2025 weder im Ergebnis- noch im Finanzhaushalt erreicht werden kann. | |
| 3. | Wir machen Rechtsbedenken gegen den vorgelegten Haushaltsplan geltend aufgrund des Verstoßes gegen die Bestimmungen des § 105 Abs. 5 GemO (Liquiditätsplanung). | |
| Von einer Beanstandung wird für diesen Doppelhaushalt jedoch abgesehen. Im Falle der Vorlage einer Nachtragshaushaltssatzung sind die gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. | |
Alle vorstehenden Genehmigungen erfolgen unter der Bedingung, dass eine Inanspruchnahme der Investitionskredite nur zur Finanzierung von Maßnahmen erfolgen darf, welche nachweislich die dauernde Leistungsfähigkeit der Gemeinde nicht beeinträchtigen oder im Sinne der Ausnahme begründenden Anforderungen der Ziffer 4.1.3 der VV zu § 103 GemO verwendet werden. Es obliegt der Eigenverantwortung der Entscheidungsträger, vor jeder Auftragsvergabe nochmals die Notwendigkeit und Unabweisbarkeit der vorgesehenen Ausgaben sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach eingehend zu prüfen und aktenkundig zu machen.
Sowohl Investitions- als auch Liquiditätskredite sind grundsätzlich in EURO aufzunehmen. Bei Kreditaufnahmen in Fremdwährungen ist die VV Nr. 3.4 zu § 103 GemO zu beachten.
Ansonsten enthält die Haushaltssatzung keine weiteren genehmigungspflichtigen Bestandteile.
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme
vom Montag, 10.02.2025 bis Dienstag, 18.02.2025
bei der Verbandsgemeindeverwaltung Loreley, Dolkstraße 3, 56346 St. Goarshausen, Zimmer 14, während der Öffnungszeiten,
| Montag | von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.30 Uhr bis 16.00 Uhr |
| Dienstag und Mittwoch | von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr |
| Donnerstag | von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.30 Uhr bis 18.00 Uhr |
| Freitag | von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr |
zur Einsicht öffentlich aus.