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Loreley-Echo - Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Loreley
Ausgabe 7/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB für die 1. Änderung des Bebauungsplans „Im Frauenstück“ der Ortsgemeinde Osterspai

Der Aufstellungsbeschluss zur 1. Änderung des Bebauungsplans „Im Frauenstück“ wurde von der Ortsgemeinde Osterspai am 18.06.2020 gefasst. Die Planunterlagen zur 1. Änderung des Bebauungsplans „Im Frauenstück“ wurden vom Ortsgemeinderat in der Sitzung vom 09.02.2023 gebilligt und zur Offenlage freigegeben. Die vorgesehene Bebauungsplanänderung wird gemäß § 13 BauGB im „Vereinfachten Verfahren“ aufgestellt, da durch den vorgesehenen Änderungsinhalt die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Im vereinfachten Verfahren gelten die Beteiligungsvorschriften gemäß § 13 (2) und (3) Satz 1 BauGB. Weiterhin hat der Ortsgemeinderat beschlossen, für die 1. Änderung des Bebauungsplans „Im Frauenstück“ die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB durchzuführen. Die Verfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB werden im Sinne des § 4 a Abs. 2 BauGB im gemeinsamen Verfahren durchgeführt.

Das Plangebiet ist in dem nachfolgenden Kartenausschnitt dargestellt:

Zur Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 2 BauGB wird die aktuelle Fassung der 1. Änderung des Bebauungsplanes „Im Frauenstück“ in der Zeit vom 27.02.2023 bis einschließlich 29.03.2023 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Loreley, Friedrichsstraße 12, 56338 Braubach, Zimmer 14 während der Dienststunden

Montag bis Mittwoch von 8:00 - 12:00 Uhr

und 14:00 - 16:00 Uhr

Donnerstag von 8:00 - 12:00 Uhr

und 14:00 - 18:00 Uhr

Freitag von 8:00 - 12:00 Uhr

öffentlich ausgelegt. Zusätzlich werden die Unterlagen in digitaler Form über die Homepage der Verbandsgemeinde Loreley (www.vg-loreley.de) in der Rubrik „Verwaltung“ - „Öffentliche Bekanntmachungen“ - „Städte und Gemeinden“ zu finden sein.

Während der Offenlage können Anregungen schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden. Nur fristgerechte, das heißt während der Offenlagefrist vorgebrachte Anregungen haben Anspruch auf Prüfung.

Hinweis gemäß § 47 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung:

Ein Antrag einer natürlichen oder juristischen Person, der die Überprüfung der Gültigkeit eines Bebauungsplanes oder einer Satzung gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 oder § 35 Abs. 6 des Baugesetzbuches zu Gegenstand hat, ist unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) oder im Rahmen der Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 und § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist.

St. Goarshausen, 17.02.2023  — 
Verbandsgemeindeverwaltung Loreley  —  Mike Weiland
Fachbereich II  — Bürgermeister