Auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl 1994, S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24.05.2023 (GVBl. S. 133) und des § 162 Abs. 2 S.1 i.V.m. § 162 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB), in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20.12.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) hat der Rat der Stadt St. Goarshausen in seiner öffentlichen Sitzung am 22.01.2025 folgende Satzung beschlossen:
Die Satzung der Stadt St. Goarshausen zur förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets „Stadtsanierung St. Goarshausen“ (veröffentlicht am 19.06.1998) sowie die Satzung zur förmlichen Festlegung der Sanierungsgebietserweiterung „Erweiterung Stadtsanierung St. Goarshausen, Teilbereich II“ (veröffentlicht am 03.11.2006) i.V.m. der 2. Änderung der Satzungen der Stadt St. Goarshausen über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Stadtkern St. Goarshausen“ (Teilbereich I) und Erweiterungssatzung „Stadtsanierung St. Goarshausen (Teilbereich II) (veröffentlicht am 08.12.2023) werden i.S. des § 162 BauGB förmlich aufgehoben.
Die Aufhebungssatzung umfasst alle Grundstücke und Grundstücksteile innerhalb der im beiliegenden Lageplan abgegrenzten Fläche. Dieser Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung und als Anlage der Bekanntmachung beigefügt.
Die Aufhebungssatzung sowie der Lageplan können während der Dienstzeiten im Verwaltungsgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung Loreley, Dolkstraße 3, 56346 St. Goarshausen, Raum 24 von jedermann eingesehen werden.
Diese Satzung wird gemäß § 162 Abs. 2 S. 4 BauGB mit ihrer Bekanntmachung rechtsverbindlich.
Hinweis:
Gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen
sind, ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, |
| oder | |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Loreley, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.