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Loreley-Echo - Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Loreley
Ausgabe 8/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Gemäß § 24 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) i.V.m. § 25 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 07.08.1973, § 16 des Gewerbe-steuergesetzes (GewStG) vom 15.10.2002 (BGBl. I S. 4167) und der §§ 2 und 5 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. 1995, 175), in den jeweils geltenden Fassungen, hat der Ortsgemeinderat in seiner Sitzung am 11.02.2025 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Erhebungsgrundsatz

Die Ortsgemeinde Bornich erhebt von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz eine Grundsteuer nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes, eine Gewerbesteuer nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes und eine Hundesteuer nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes in Verbindung mit der Hundesteuersatzung der Ortsgemeinde Bornich.

§ 2

Hebesätze

Die Ortsgemeinde Bornich setzt die folgenden Hebesätze ab dem Jahr 2025 fest:

1. für die Grundsteuer

a. für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf

385 %

b. für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf

634 %

2. für die Gewerbesteuer auf

430 %

der Steuermessbeträge.

3. Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden:

- für den ersten Hund

72 €

- für den zweiten Hund

96 €

- für jeden weiteren Hund

144 €

- für jeden gefährlichen Hund

804 €

§ 3

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.01.2025 in Kraft.

Bornich, den 12.02.2025
Siegel
Elias Metz
Ortsbürgermeister

Hinweis:

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung - GemO - wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

St. Goarshausen, 12.02.2025
Verbandsgemeindeverwaltung Loreley
Mike Weiland
Bürgermeister