Aufgrund des § 12 Abs. 2 des Landesgesetzes über Messen, Ausstellungen und Märkte (LMAMG) vom 03.04.2014 (GVBl. 2014, Seite 40) wird für die Stadt Braubach folgende Rechtsverordnung erlassen:
§ 1
In der Stadt Braubach dürfen im Bereich der Rheinanlagen am Sonntag, den 16.04.2023, 14.05.2023, 25.06.2023, 16.07.2023, 06.08.2023 und 24.09.2023 jeweils in der Zeit von 11:00 Uhr bis 18:00 Uhr Marktsonntage durchgeführt werden. An Marktsonntagen können Floh- und Trödelmärkte nach § 8 LMAMG festgesetzt werden.
§ 2
(1) Die Vorschriften des LMAMG Rheinland-Pfalz in der zurzeit geltenden Fassung sind zu beachten. Zuwiderhandlungen werden gemäß § 20 LMAMG Rheinland-Pfalz mit einer Ordnungswidrigkeit geahndet. Bei Fällen des § 20 Abs. 1 Nr. 8 bis zu 50.000 Euro, bei Fällen des Abs. 1 Nr. 1 und 6 bis zu 2.500 Euro, bei den übrigen Fällen des Abs. 1 bis 1.000 Euro.
(2) Gemäß § 15 Abs. 2 Ladenöffnungsgesetz Rheinland-Pfalz (LadöffnG) vom 21.11.2006 (GVBl. S. 351) können Zuwiderhandlungen gegen die §§ 1 bis 4 dieser Verordnung als Ordnungswidrigkeit bis zu 2.000 Euro geahndet werden. In den Fällen des § 15 Abs. 1 Nr. 1 a LadöffnG bis zu 5.000 Euro.
§ 3
Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.