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Loreley-Echo - Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Loreley
Ausgabe 9/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Satzung der Stadt Kaub über die Benutzung des Bürgerhauses und über die Erhebung von Gebühren vom 06.04.2024

Der Stadtrat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 37 des Gesetzes vom 19.12.2018 (GVBl. S. 448) i.V.m. §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetztes für Rheinland-Pfalz vom 17.03.2005 (GVBl. S. 206), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2020 (GVBl. S. 1233), in der jeweils gültigen Fassung, folgende Satzungsänderung beschlossen:

§ 1

Benutzerkreis

(1) Die Stadt Kaub stellt Räumlichkeiten und Einrichtungen im Bürgerhaus zur Verfügung, und zwar

a)

allen Jugendgruppen und Organisationen, die im Sinne der ergangenen staatlichen Richtlinien als förderungswürdig angesehen sind.

b)

allen Ortsvereinen;

c)

allen gemeindlichen Körperschaften, Parteien und sonstigen Organisationen, bei denen ein soziales oder öffentliches Interesse vorliegt;

d)

allen in der Stadt wohnhaften Personen, die die Gemeinschaftseinrichtung zu Veranstaltungen nutzen wollen.

(2) lm Rahmen einer Sondervereinbarung gem. § 2 Abs. 2 KAG können die Räumlichkeiten auch den in Absatz 1 genannten und nicht in der Stadt ansässigen Personen oder Organisationen sowie für gewerbliche Zwecke zur Verfügung gestellt werden.

§ 2

Antragsverfahren, Benutzungserlaubnis

(1) Jede Benutzung der Räume bedarf der Erlaubnis. Auf ihre Erteilung besteht kein Rechtsanspruch.

(2) Die Festsetzung regelmäßiger Benutzungstermine erfolgt durch die Aufstellung eines Belegungsplanes, der vom Stadtbürgermeister jeweils zu Jahresbeginn im Einvernehmen mit den Vereinen, Verbänden, Jugendgruppen usw., die einen Bedarf angemeldet haben, erstellt wird. In Sonderfällen ist eine Abweichung des regelmäßigen Benutzungstermins möglich.

(3) Anträge auf Erteilung der Erlaubnis zur Benutzung der Räume sind in der Regel 14 Tage vor dem entsprechenden Termin schriftlich, in gegründeten Ausnahmefällen mindestens bis zu 2 Tagen vorher in geeigneter Form bei der Stadt zu stellen. Über die Anträge entscheidet der Stadtbürgermeister, der die Benutzungserlaubnis oder die Ablehnung schriftlich erteilt. Bei außerplanmäßigen Veranstaltungen entscheidet der Stadtrat im Einzelfall über die Benutzung.

(4) Die Benutzungserlaubnis berechtigt nur zur Benutzung der in der Erlaubnis genannten Räume und Einrichtungen sowie der sanitären Anlagen während der festgelegten Zeiten für den zugelassenen Zweck, unter der Voraussetzung, dass der Benutzer/ die Benutzerin sämtliche Bedingungen dieser Satzung rechtsverbindlich anerkennt.

(5) Eine Überlassung der Räume durch einen Verein, Verband, Partei, Jugendgruppe usw. an einen Dritten ist ausgeschlossen.

(6) Ist die Nutzung der Räume aus Gründen die die Stadt nicht zu vertreten hat, nicht möglich, kann der Benutzer/ die Benutzerin keinen Ersatzanspruch gegen die Stadt geltend machen.

§ 3

Schlüsselverfahren

(1) Uber die Aushändigung eines Schlüssels auf Dauer zum Bürgerhaus an Vereine, Verbände, Jugendgruppen usw., die die Räume regelmäßig nutzen, entscheidet der Stadtbürgermeister.

(2) Für alle einmaligen Veranstaltungen werden Schlüssel nur für den Zeitraum der Veranstaltung ausgegeben.

(3) Die Anfertigung von Nachschlüsseln ist verboten.

(4) Bei Verlust ausgegebener Schlüssel ist Schadensersatz (Anfertigung von ErsatzschIüsseln bzw. Erneuerung der Schließanlage) zu leisten.

(5) Im Übrigen gelten die in dem Vertrag zur Schlüsselübergabe aufgeführten Bedingungen.

§ 4

Pflichten der Benutzer und Veranstalter

(1) Bei Veranstaltungen muss ein/e verantwortliche/r Leiter/in anwesend sein. Ihm obliegt die reibungslose und ordnungsgemäße Durchführung im Rahmen der Bestimmungen dieser Satzung. Der Name des/der verantwortlichen Leiter/Leiterin ist im Antrag auf Erteilung der Benutzungserlaubnis (§ 2 Abs. 3) anzugeben.

(2) Den Anordnungen des Stadtbürgermeisters bzw. des Aufsichtspersonals ist Folge zu leisten.

(3) Bei Verstößen gegen die Bestimmungen der Satzung ist der Stadtrat berechtigt, den Veranstalter bzw. Benutzer von einer zukünftigen Benutzung zeitweise oder auf Dauer auszuschließen.

(4) Alle Räumlichkeiten des Bürgerhauses sind ausnahmslos rauchfrei.

(5) Alle Einrichtungsgegenstände sind pfleglich zu behandeln und nach ihrer Benutzung wieder an ihren ordnungsgemäßen Platz zu bringen.

(6) Der/die verantwortliche Leiter/in hat sich am Schluss der Benutzung davon zu überzeugen, dass

a)

die Räume und benutzte Außenanlagen in ordentlichem und gereinigtem Zustand und die Fenster und Türen geschlossen bzw. verschlossen sind,

b)

die Lichtquellen ausgeschaltet sind,

c)

die Heizungsanlage auf Nachtbetrieb bzw. Frostsicherung eingestellt ist,

d)

alle anderen Energieverbraucher abgeschaltet sind sofern ihr Betrieb nicht für den Erhalt des Gebäudes und dessen Einrichtung erforderlich sind.

(7) Die Notausgänge sind jederzeit freizuhalten.

§ 5

Sonstige Erfordernisse

Andere sonstigen im Zusammenhang mit der Benutzung stehende rechtliche Anforderungen bleiben durch diese Satzung unberührt.

§ 6

Haftung

(1) Der Benutzer/ die Benutzerin haftet für alle Schäden, die ihm/ ihr selbst, der Stadt oder Dritten anlässlich der Benutzung entstehen. Er/ sie stellt in diesem Rahmen die Stadt von Schadensersatzansprüchen Dritter frei. Eine Haftung des Benutzers/der Benutzerin tritt nicht ein, soweit es sich um die normale Abnutzung der genutzten Räume, Gebäude oder deren Einrichtungen handelt.

(2) Die Stadt haftet nur für Schaden, die aus baulichen Mängeln entstanden sind und für solche, die die Stadt zu vertreten hat.

Sie haftet nicht für abgestellte Fahrzeuge und andere, von den Benutzern mitgebrachte und abgestellte Sachen.

(3) Beschädigungen oder Mängel der Räume, die bei Benutzungsübernahme festgestellt werden, sind der Stadt sofort mitzuteilen.

(4) Schäden an den genutzten Gebäuden, Räumen und Einrichtungsgegenständen, die durch den/die Benutzer/in entstanden sind, sind der Ortsgemeinde umgehend anzuzeigen.

(5) Fehlendes, beschädigtes oder zerstörtes Inventar ist zu ersetzen.

§ 7

Gebühren

(1) Für die Benutzung der Räume und der Einrichtungsgegenstände werden Benutzungsgebühren erhoben.

(2) Nach Antragsstellung erfolgt eine schriftliche Zusage des Termins. Die Gebühr ist spätestens 14 Tage vor der Benutzung im Rathaus zu zahlen oder der Nachweis über die Einzahlung vorzulegen. Falls der Eingang der Benutzungsgebühr nicht fristgemäß vorliegt, kann das Bürgerhaus zum beantragten Termin nicht vergeben werden.

(3) Die Benutzungsgebühr und die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 8

Nebenkosten

(1) Die Gebühren nach § 7 beinhalten die Grundmiete inkl. Der Nebenkostenpauschale für Strom, Wasser und Gas.

§ 9

Mietkaution

(1) Für die Benutzung das Bürgerhaus ist spätestens bei der Schlüsselübergabe an den Stadtbürgermeister oder eine von ihm beauftragte Person eine Mietkaution zu entrichten. Die Höhe der Kaution ist in der Anlage zu dieser Satzung festgelegt.

(2) Werden die nach Abs. 1 benutzten Räume wieder ordnungsgemäß übergeben, erhält der/die Nutzer/in die Kaution in bar zurück.

(3) Liegen Mängel (Beschädigungen oder Verunreinigungen) vor, wird die Kaution einbehalten und mit der Schadensforderung verrechnet.

§ 10

Entstehen der Ansprüche und Fälligkeiten

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Benutzersatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Erteilung der Benutzungserlaubnis. (§ 2 Abs. 3)

(2) Die Gebühren werden innerhalb von einer Woche nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Sie sind an die Verbandsgemeindekasse Loreley in St. Goarshausen zugunsten der Stadt Kaub zu zahlen.

§ 11

Reinigungspflicht

(1) Dem Benutzer/ der Benutzerin obliegt die ordnungsgemäße Reinigung der benutzten Räume und Außenanlage sowie die Beseitigung der bei der Veranstaltung angefallenen Abfälle. Kommt er/ sie den Obliegenheiten nicht nach, wird die Reinigung auf Kosten des/ der Pflichtigen von der Stadt veranlasst.

Die Kosten werden nach tatsächlichem Aufwand berechnet

(2) lm Rahmen der jeweiligen Veranstaltungen in den Räumlichkeiten zurückgelassene Gegenstände sind von dem Benutzer/ der Benutzerin aus den Räumlichkeiten zu entfernen und in Verwahrung zu nehmen.

§ 12

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2024 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Benutzung des Bürgerhauses und über die Erhebung der Gebühren vom 27.02.2002 in der Fassung der Änderungssatzung vom 08.02.2006 außer Kraft.

Kaub, den 06.04.2024
Stadt Kaub
Heinrich Martin Buschfort
Stadtbürgermeister

Hinweis:

Gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen

sind, ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Loreley, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

St. Goarshausen, 19.02.2024 (Siegel)
Verbandsgemeindeverwaltung Loreley
Mike Weiland, Bürgermeister