Stadtverwaltung Andernach informiert über Ansprechpartner
Andernach. Ab dem Jahr 2026 wurde erstmals eine Differenzierung bei den Hebesätzen in der Grundsteuer nach der Nutzung der Grundstücke in unbebaute Grundstücke, Wohngrundstücke und Nichtwohngrundstücke vorgenommen. In der Zwischenzeit hat die Stadtverwaltung Andernach die Bescheide der Grundsteuer B versandt. Die Grundsteuermessbescheide, die durch das Finanzamt festgesetzt wurden, bilden die Grundlagen für die Berechnungen und Festsetzungen zur jeweiligen Grundsteuer.
Aktuell verzeichnet die Stadtverwaltung Andernach einen erhöhten Informations- und Aufklärungsbedarf zur Differenzierung der Grundsteuer nach der tatsächlichen Nutzung der Grundstücke. Die Rückfragen sind jedoch nur teilweise von der Stadtverwaltung zu beantworten. Bei möglichen Rückfragen zur Grundsteuer unterscheiden sich die Zuständigkeiten zwischen Stadtverwaltung und Finanzamt wie folgt:
1. Bei Fragen oder Einwänden zum Grundsteuerbescheid, also insbesondere zur Zahlung sowie Erlass der Grundsteuer oder zum Hebesatz, wenden sich Betroffene bitte über die auf dem Grundsteuerbescheid angegebenen Kontaktdaten an die zuständige Stadtverwaltung Andernach.
2. Bei Fragen oder Einwänden zur Nutzungsart, zum Grundsteuerwert oder zum Grundsteuermessbetrag, wenden sich Betroffene bitte schriftlich an das für Ihr Grundstück zuständige Lagefinanzamt.
Die Hebesätze der Grundsteuer B wurden am 17.12.2025 in einer Hebesatzsatzung öffentlich bekannt und zum 01.01.2026 wie folgt festgesetzt: Für Wohngrundstücke auf 520 vom Hundert (v.H.), für unbebaute Grundstücke auf 800 v.H. und für Nichtwohngrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke auf 1.150 v.H.
Die Differenzierung erfolgte zur Entlastung von Wohnraum und zur angemessenen Beteiligung der gewerblichen Nutzung. Die Stadt Andernach bekennt sich damit zum Lenkungszweck „Wohnraumbegünstigung“. Diese Entscheidung wurde unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit sowie des Gleichheitsgrundsatzes getroffen.
Im Falle von Eigentumswechseln, also dem Verkauf eines Grundstücks oder einer Wohnung, bleibt der alte Eigentümer Steuerschuldner bis eine Umschreibung durch das Finanzamt erfolgt ist. Notarverträge oder Grundbucheinträge sind leider keine Grundlage für einen Grundsteuerbescheid durch die Stadtverwaltung. Der Grundlagenbescheid durch das Finanzamt muss zwingend vorliegen.