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Kleeblatt - Amtliches Bekanntmachungsorgan der Stadt Bendorf
Ausgabe 10/2023
Aus dem Rathaus
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Ortsübliche Bekanntmachung über die öffentliche Bekanntgabe der Bestimmung und Abmarkung von Flurstücksgrenzen in der Gemeinde Bendorf

In der Gemarkung Bendorf, Flur 3, Flurstücke 390/27, 390/28, 445/1, 2687, 2688, 2689, 2690, 2691, 2692, 2693, 2694, 2695, 2696, 2697, 2698, 2699, 2700, 2701, 2702, 2703, 2704, 2705, 2706, 2709, 2710, 2711, 2712/1, 2712/2, 2713/1, 2713/2, 2714, 2715, 2716, 2717, 2718, 2719, 2720, 2721, 2731, 2732, 2733, 2734/1, 2734/2, 2735, 2736, 2737, 2738, 2739, 2740, 2741/1, 2741/2, 2742, 2744, 2745, 2746/1, 2746/2, 2747, 2748, 2749, 2750, 2753, 2754, 2756, 2757, 2758, 2759, 2760, 2761, 2762, 2763, 2764, 2765, 2769, 2770, 2772 und 2774 wurden die Flurstücksgrenzen aus Anlass einer Liegenschaftsvermessung auf Antrag bestimmt und abgemarkt. Über diese Maßnahmen wurde am 06.03.2023 eine Niederschrift (Grenzniederschrift) angefertigt.

Gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen (LGVerm) vom 20. Dezember 2000 (GVBl. S. 572, BS 2019-1), in der jeweils geltenden Fassung, werden den Eigentümerinnen, Eigentümern und Erbbauberechtigten der Flurstücke die in der Grenzniederschrift näher bezeichneten Maßnahmen öffentlich bekannt gegeben. Der verfügende Teil der Grenzniederschrift hat folgenden Wortlaut:

Die neuen Flurstücksgrenzen werden entsprechend dem Ergebnis der Grenzermittlung, wie in der Skizze dargestellt, festgestellt.

Die bestehenden, bereits festgestellten Flurstücksgrenzen und einzelne Grenzpunkte einer bereits festgestellten Flurstücksgrenze werden entsprechend dem Ergebnis der Grenzermittlung, wie in der Skizze dargestellt, wiederhergestellt.

Die Grenzpunkte werden auf der Grundlage der Entscheidung nach Nr. 1 Buchstabe c, wie in der Skizze dargestellt, abgemarkt.

Die entbehrlichen, in der Skizze mit „A“ gekennzeichneten, exzentrischen Abmarkungen werden entfernt. Die exzentrischen Abmarkungen sind nicht mehr erforderlich, da die jeweiligen Grenzpunkte nunmehr zentrisch abgemarkt werden.

Die Grenzmarken der in der Skizze mit „B“ gekennzeichneten exzentrischen Abmarkungen wurden nicht vorgefunden. Die exzentrischen Abmarkungen sind nicht mehr erforderlich, da die jeweiligen Grenzpunkte nunmehr zentrisch abgemarkt werden. Die in der Skizze mit „B“ gekennzeichneten Abmarkungen werden entwidmet.

Auf Antrag der Stelle zu Nr. 1 der Anlage 1 unterbleibt die Abmarkung der in der Skizze mit „C“ gekennzeichneten Grenzpunkte.

Die Grenzniederschrift ist in der Zeit vom 10.03.2023 bis 24.04.2023 bei Dipl.-Ing. Daniel Neuroth, Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur, Elgendorfer Straße 4, 56410 Montabaur ausgelegt und kann während der Öffnungszeiten (Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 16:30 Uhr, Freitag von 8:00 bis 14:30 Uhr) nach vorheriger Terminvereinbarung eingesehen werden.

Die Verwaltungsentscheidung gilt nach § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) vom 23. Dezember 1976 (GVBl. S. 308, BS 2010-3) in Verbindung mit § 41 Abs. 4 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vom 23. Januar 2003 (BGBl. I 2003, 102; FNA 201-6), in den jeweils geltenden Fassungen, nach Ablauf von zwei Wochen nach dieser ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die in der Grenzniederschrift enthaltenen Entscheidungen kann innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift bei Dipl.-Ing. Daniel Neuroth, Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur, Eigendorfer Straße 4, 56410 Montabaur erhoben werden.

gez. Daniel Neuroth — 
Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur — 
Elgendorfer Straße 4 — 
56410 Montabaur —