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Kleeblatt - Amtliches Bekanntmachungsorgan der Stadt Bendorf
Ausgabe 13/2025
Aus dem Rathaus
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Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) des Landes Rheinland-Pfalz hat mit Schreiben vom 05.03.2025 die Erste Änderung der Zweckvereinbarung zwischen der Stadt Bendorf und nunmehr der Servicebetriebe Neuwied AöR über die Übernahme von Abwässern aus dem Stadtgebiet Neuwied in die Abwasseranlage der Stadt Bendorf gemäß § 12 Abs. 2 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit vom 22.12.1982 (GVBl. 1982, S. 476), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 02.03.2017 (GVBl. S. 21) genehmigt.

Erste Änderung der Zweckvereinbarung über die Übernahme von Abwässern vom 12./16.03.1990

zwischen der Stadt Bendorf, Im Stadtpark 1 - 2, 56170 Bendorf, vetreten durch den Bürgermeister Christoph Mohr

- nachstehend „Stadt Bendorf“ genannt -

und nunmehr der

Servicebetriebe Neuwied AöR, Hafenstraße 90, 56564 Neuwied, vertreten durch den Vorstand Stefan Herschbach,

- nachstehend „SBN“ genannt -

Art. 1

Die Zweckvereinbarung über die Übernahme von Abwässern vom 12./16.03.1990 wird wie folgt geändert:

1. In § 1 wird nach den Worten „…zu ermöglichen“ folgender Absatz 2 eingefügt:

„Die SBN überträgt der Stadt Bendorf die Aufgabe der Behandlung und Beseitigung aller Abwässer aus dem Teilbereich der Bendorfer Straße, Neuwied nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen. Die Stadt Bendorf übernimmt diese Aufgabe.“

2. In § 1 Absatz 3 wird der Satz „Firma Kann – Baustoffwerk -, Bendorfer Straße 1, 1a, 2, 4, 6, 8, 10, 12, 14, 16, 18, 20, 22, 22a“ ersetzt durch:

„Gemarkung Neuwied, Flur 8, Flurstücke 589/10, 589/14, 3420/589, 581/4, 582/2, 581/5, 581/6, 579/6, 3196/582, 560/26, 3408/560, 560/30, 560/31, 560/36, 560/37, 560/35, 560/15“

3. In § 3 wird der Pauschalbetrag von 9.000,-- DM durch 4.600,00 EUR sowie „Stadt Neuwied“ durch „SBN“ ersetzt.

4. Es wird ein neuer § 4 mit folgender Regelung eingefügt

„Die Zweckvereinbarung gilt auf unbestimmte Zeit. Sie kann zum 31. Dezember des Jahres mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten gekündigt werden. Die Kündigungbedarf der Schriftform. Für die Einhaltung der Frist ist der Eingang bei dem jeweiligen Vertragspartner maßgeblich.

Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

Mit Ablauf der Zweckvereinbarung durch Kündigung erlischt die in § 1 genannte Aufgabenübertragung.“

5. Der bisherige § 4 wird zu § 5.

6. Der bisherige § 5 wird zu § 6 und wird durch folgende Regelung ersetzt:

„Bei Streitigkeiten über Rechte und Pflichten der an dieser Vereinbarung Beteiligten wird die gemeinsame Rechtsaufsichtsbehörde der Beteiligten (Aufsichts- und Dienstleitungsdirektion) angerufen.

7. Es wird ein neuer § 7 mit folgender Regelung eingefügt:

„Änderungen der Vereinbarung, einschließlich dieser Klausel bedürfen der Schriftform. Sollten Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, die dem Zweck, der mit der unwirksamen Bestimmung erzielt werden sollte, am nächsten kommt. Sollte sich herausstellen, dass die Verein-barung Lücken enthält, ist sie durch Regelungen zu ergänzen, von denen anzunehmen ist, dass die Parteien sie geschlossen hätten, wenn sie die Lücke bei Abschluss erkannt hätten.“

Art. 2

Diese Änderungsvereinbarung tritt nach Genehmigung durch die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier und nach der letzten öffentlichen Bekanntmachung durch die Beteiligten in Kraft.

Bendorf, den 19.12.2024  — Neuwied, den 13.12.2024
gez. Christoph Mohr  — gez. Stefan Herschbach
Bürgermeister  — Vorstand