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Kleeblatt - Amtliches Bekanntmachungsorgan der Stadt Bendorf
Ausgabe 15/2025
Aus dem Rathaus
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Der Stadtrat von Bendorf hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) in der zurzeit gültigen Fassung sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes Rheinland-Pfalz (BestG) in der zurzeit gültigen Fassung folgende Satzungsänderung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Artikel 1

§ 8 Abs. 1 wird wie folgt ergänzt:

Eine Bestattung im Leichentuch kann im Einzelfall aus religiösen Gründen gestattet werden, wenn nachgewiesen ist, dass keine gesundheitlichen oder hygienischen Bedenken bestehen. Das Leichentuch muss aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material bestehen und biologisch abbaubar sein. Die Überführung zum Bestattungsplatz hat in einem Sarg zu erfolgen. § 13 Bestattungsgesetz bleibt unberührt.

Artikel 2

§ 10 wird wie folgt ergänzt:

(4) Diese Regelung gilt für alle Verstorbenen einheitlich, unabhängig von der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religionsgemeinschaft.

Artikel 3

§ 28 wird wie folgt ergänzt:

(4) Die Leichenhallen auf den Friedhöfen der Stadt Bendorf sind vorwiegend mit christlichen Symbolen ausgestattet. Werden Trauerfeiern für Verstorbene, die keiner oder anderen Religionsgemeinschaften angehören, ausgerichtet, besteht kein Anspruch auf Veränderung bzw. Entfernung der vorhandenen religiösen Symbole.

Artikel 4

Diese Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Bendorf/Rhein, den 07.04.2025
Stadtverwaltung Bendorf/Rhein
gez. Christoph Mohr
Bürgermeister