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Kleeblatt - Amtliches Bekanntmachungsorgan der Stadt Bendorf
Ausgabe 18/2025
Aus dem Rathaus
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Ortsübliche Bekanntmachung

über die öffentliche Bekanntgabe der Bestimmung und Abmarkung von Flurstücksgrenzen in der Stadt Bendorf

In der Gemarkung Bendorf, Flur 7, Flurstücke 2259/58 und 2260/58 wurden die Flurstücksgrenzen in der Concordiastraße 14-16 aus Anlass einer Zerlegungsvermessung auf Antrag der Eigentümer Stefan Kirschhöfer und Renate Altherr bestimmt und abgemarkt. Über diese Maßnahmen wurde am 25.04.2025 eine Niederschrift (Grenzniederschrift) angefertigt.

Gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen (LGVerm) vom 20. Dezember 2000 (GVBl. 2000 S. 572), zuletzt geändert durch Artikel 18 (GVBl. S.448), BS 219-1, werden den Eigentümerinnen, Eigentümern und Erbbauberechtigten der Flurstücke die in der Grenzniederschrift näher bezeichneten Maßnahmen öffentlich bekannt gegeben. Der verfügende Teil der Grenzniederschrift hat folgenden Wortlaut:

Die bestehenden und die neuen Flurstücksgrenzen werden entsprechend dem Ergebnis der Grenzermittlung, wie in der Skizze dargestellt, festgestellt

Die Grenzpunkte werden auf der Grundlage der Entscheidung nach Nummer 1 Buchstabe c, wie in der Skizze dargestellt, abgemarkt.

Die Grenzniederschrift ist in der Zeit vom 02.05.2025 bis 17.06.2025 bei Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur Dipl.-Ing. Christian Wilker, Talweg 3, 56410 Montabaur, Tel. 02602-9979997 ausgelegt und kann während der Öffnungszeiten (Montag bis Freitag von 8:00 Uhr bis 17:00 Uhr nach vorheriger Terminvereinbarung) eingesehen werden.

Die Verwaltungsentscheidung gilt nach § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes vom 23. Dezember 1976 (GVBl. S. 308, BS 2010-3) in Verbindung mit § 41 Abs. 4 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vom 23. Januar 2003 (BGBl. I 2003, 102; FNA 201-6), in den jeweils geltenden Fassungen, nach Ablauf von zwei Wochen nach dieser ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.

Der Inhalt der öffentlichen Bekanntgabe und die Grenzniederschrift können auch im Internet unter „https://www.westerwaldvermessung.de/service“ eingesehen werden.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die in der Grenzniederschrift enthaltenen Entscheidungen kann innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch kann

1.

in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes

oder

2.

schriftlich oder zur Niederschrift bei Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur Dipl.-Ing. Christian Wilker, Talweg 3, 56410 Montabaur, Tel. 02602-9979997 erhoben werden.

Nähere Informationen zur formgebundenen elektronischen Kommunikation mit der oben genannten Öffentlichen Vermessungsstellefinden Sie unter „https://www.westerwaldvermessung.de/datenschutz“

gez. Christian Wilker,
Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur