In der Gemarkung Bendorf, Flur 7, Flurstücke 74/3 und 2198/74 wurden die Flurstücksgrenzen aus Anlass einer Liegenschaftsvermessung auf Antrag bestimmt und abgemarkt. Über diese Maßnahmen wurde am 19.12.2025 eine Niederschrift (Grenzniederschrift) angefertigt.
Gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen (LGVerm) vom 20. Dezember 2000 (GVBl. S. 572, BS 219-1), in der jeweils geltenden Fassung, werden den Eigentümerinnen, Eigentümern und Erbbauberechtigten der Flurstücke die in der Grenzniederschrift näher bezeichneten Maßnahmen öffentlich bekannt gegeben. Der verfügende Teil der Grenzniederschrift hat folgenden Wortlaut:
Die neuen Flurstücksgrenzen werden entsprechend dem Ergebnis der Grenzermittlung, wie in der Skizze dargestellt, festgestellt.
Die Grenzpunkte werden auf der Grundlage der Entscheidung nach Nr. 1 Buchstabe c, wie in der Skizze dargestellt, abgemarkt.
Die Abmarkung des mit „A“ gekennzeichneten Grenzpunktes wird aus folgenden Zweckmäßigkeitsgründen dauernd unterlassen:
Die Lage der Flurstücksgrenzen ist durch eine Gebäudeecke hinreichen gekennzeichnet.
Die Abmarkung der mit „B“ gekennzeichneten Grenzpunkte wird aus folgenden Zweckmäßigkeitsgründen dauernd unterlassen:
Die Grenzpunkte fallen in das Gebäude und können daher nicht abgemarkt werden.
Die Grenzniederschrift ist in der Zeit vom 30.04.2026 bis 15.06.2026 bei Dipl.-Ing. Daniel Neuroth, Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur, Elgendorfer Straße 4, 56410 Montabaur ausgelegt und kann während der Öffnungszeiten (Montag bis Donnerstag von 7.30 Uhr bis 16.30 Uhr und Freitag von 7.30 Uhr bis 14.30 Uhr) nach vorheriger Terminabsprache eingesehen werden.
Die Verwaltungsentscheidung gilt nach § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) vom 23. Dezember 1976 (GVBl. S. 308, BS 2010-3) in Verbindung mit § 41 Abs. 4 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vom 23. Januar 2003 (BGBl. I 2003, 102; FNA 201-6), in den jeweils geltenden Fassungen, nach Ablauf von zwei Wochen nach dieser ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.
Der Inhalt der öffentlichen Bekanntgabe und die Grenzniederschrift können auch im Internet unter https://www.neuroth-vermessung.de/oeffentliche-bekanntgaben/eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die in der Grenzniederschrift enthaltenen Entscheidungen kann innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch kann
| 1. | in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes |
| oder | |
| 2. | schriftlich oder zur Niederschrift bei Dipl.-Ing. Daniel Neuroth, Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur, Elgendorfer Straße 4, 56410 Montabaur |
erhoben werden.
Nähere Informationen zur formgebundenen elektronischen Kommunikation mit Dipl.-Ing. Daniel Neuroth, Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur, finden Sie unter https://www.neuroth-vermessung.de/elektronische-kommunikation/.