Der Stadtrat hat aufgrund des § 132 des Baugesetzbuches (BauGB) in Verbindung mit § 24 der Gemeindeordnung (GemO) in den jeweils geltenden Fassungen folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
Artikel 1
§ 6 D) Abs. 1 - Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes - wird wie folgt geändert:
(1) Bei Grundstücken, die von zwei oder mehr gleichartigen und vollständig in der Baulast der Gemeinde/Stadt stehenden Erschließungsanlagen i.S. des § 2 Abs. 1 erschlossen werden, ist die Grundstücksfläche nach § 6 (A) Abs. 2 bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwandes für jede Erschließungsanlage nur mit der Hälfte anzusetzen.
(2) Eine Ermäßigung nach Absatz 1 ist nicht zu gewähren,
| a) | Wenn die Ermäßigung dazu führen würde, dass sich der Beitrag für die anderen Grundstücke im Abrechnungsgebiet um mehr als 50 % erhöht, |
| b) | für die Fläche der Grundstücke zwischen zwei Erschließungsbeiträge, für die nach Maßgabe des § 6 (D) Abs. 3 Erschließungsbeiträge nicht mehrfach erhoben werden. |
Artikel 2
§ 6 D) Abs. 3 - Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes - wird wie folgt geändert:
Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungseinheit (§ 130 Absatz 2 Satz 3 BauGB) bei der Verteilung des Erschließungsaufwands nur einmal zu berücksichtigen (§ 131 Absatz 1 Satz 2 BauGB).
Artikel 3
Diese Ãnderungssatzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Hinweis:
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) in der zurzeit gültigen Fassung wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, |
| oder | |
| 2. | vor Ablauf der in § 24 Abs. 6 Satz 1 GemO genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadtverwaltung Bendorf/Rhein, Im Stadtpark 1-2, 56170 Bendorf, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.