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Kleeblatt - Amtliches Bekanntmachungsorgan der Stadt Bendorf
Ausgabe 19/2026
Aus dem Rathaus
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Satzung vom 28.04.2026

zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen der Stadt Bendorf/Rhein vom 23. Juni 1993 in der Fassung der Änderungssatzung vom 06. Februar 2003

Der Stadtrat hat aufgrund des § 132 des Baugesetzbuches (BauGB) in Verbindung mit § 24 der Gemeindeordnung (GemO) in den jeweils geltenden Fassungen folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

Artikel 1

§ 6 D) Abs. 1 - Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes - wird wie folgt geändert:

(1) Bei Grundstücken, die von zwei oder mehr gleichartigen und vollständig in der Baulast der Gemeinde/Stadt stehenden Erschließungsanlagen i.S. des § 2 Abs. 1 erschlossen werden, ist die Grundstücksfläche nach § 6 (A) Abs. 2 bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwandes für jede Erschließungsanlage nur mit der Hälfte anzusetzen.

(2) Eine Ermäßigung nach Absatz 1 ist nicht zu gewähren,

a)

Wenn die Ermäßigung dazu führen würde, dass sich der Beitrag für die anderen Grundstücke im Abrechnungsgebiet um mehr als 50 % erhöht,

b)

für die Fläche der Grundstücke zwischen zwei Erschließungsbeiträge, für die nach Maßgabe des § 6 (D) Abs. 3 Erschließungsbeiträge nicht mehrfach erhoben werden.

Artikel 2

§ 6 D) Abs. 3 - Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes - wird wie folgt geändert:

Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungseinheit (§ 130 Absatz 2 Satz 3 BauGB) bei der Verteilung des Erschließungsaufwands nur einmal zu berücksichtigen (§ 131 Absatz 1 Satz 2 BauGB).

Artikel 3

Diese Ãnderungssatzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Bendorf/Rhein, den 28.04.2026
Stadtverwaltung Bendorf/Rhein
gez. Christoph Mohr
Bürgermeister

Hinweis:

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) in der zurzeit gültigen Fassung wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

oder

2.

vor Ablauf der in § 24 Abs. 6 Satz 1 GemO genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadtverwaltung Bendorf/Rhein, Im Stadtpark 1-2, 56170 Bendorf, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Bendorf/Rhein, den 28.04.2026
Stadtverwaltung Bendorf/Rhein
Der Bürgermeister
gez. Christoph Mohr