Der Stadtrat hat aufgrund von § 95 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach eingeschränkter Genehmigung durch die Kreisverwaltung Mayen-Koblenz als Aufsichtsbehörde vom 04.01.2023 hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt
Festgesetzt werden
1. im Ergebnishaushalt
der Gesamtbetrag der Erträge auf 37.801.305 €
der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 40.226.090 €
der Jahresfehlbetrag auf 2.424.785 €
2. im Finanzhaushalt
der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf - 1.124.265 €
die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf 4.996.301 €
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf 6.332.915 €
der Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Investitionstätigkeit auf -1.336.614 €
der Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Finanzierungstätigkeit auf 2.460.879 €
§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
zinslose Kredite auf 0 €
verzinste Kredite auf 1.336.614 €
zusammen auf 1.336.614 €
(Die Aufsichtsbehörde hat die erforderliche Genehmigung zur Haushaltssatzung 2023 unter der Bedingung erteilt, dass der Gesamtbetrag der vorgesehenen verzinsten Kredite in Höhe von 1.336.614 € nur zur Finanzierung von solchen Maßnahmen verwendet werden darf, die die Ausnahmevoraussetzungen der Ziffer 4.1.3 der VV zu § 103 GemO erfüllen. Kredite für Investitionsmaßnahmen dürfen erst in Anspruch genommen werden, wenn die entsprechenden Bewilligungsbescheide über die beantragten Zuschussgewährungen vorliegen. Dies betrifft insbesondere die Maßnahmen Rheinwalk, Fahrradparkhaus MobiHUB und die Errichtung von Normal-Ladesäulen für Elektrofahrzeuge. Bezüglich der vorgesehenen Investitionskosten für die Anschaffung von Spielgeräten für die städtischen Spielplätze in Höhe von 156.000 EUR wird die anteilige Kreditermächtigung auf 50 %, also 78.000 EUR be-schränkt. Die Freigabe der zweiten Hälfte erfolgt nur unter der zwingenden Voraussetzung der Vorlage eines schlüssigen Spielplatz-Konzeptes einschließlich Prioritätensetzung, wie diese bereits seit mehreren Jahren in den Haushaltsgenehmigungen gefordert werden.)
§ 3 Verpflichtungsermächtigungen
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
§ 4 Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung
Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf 29.000.000 €.
§ 5 Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für die Stadtwerke
Die Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für die Stadtwerke werden festgesetzt auf
| 1. | Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen |
| für Wasserversorgung auf 2.700.000 € | |
| für Abwasserbeseitigung auf 4.000.000 € | |
| für Schwimmbad auf 220.000 € | |
| für Bauhof auf 800.000 € | |
| zusammen auf 7.720.000 € | |
| 2. | Kredite zur Liquiditätssicherung auf 1.000.000 € |
| 3. | Verpflichtungsermächtigungen |
| Für die Stadtwerke werden Verpflichtungsermächtigungen nicht veranschlagt. | |
| (Die Aufsichtsbehörde hat die erforderliche Genehmigung zur Haushaltssatzung 2023 unter der Bedingung erteilt, dass Investitionskredite und Verpflichtungsermächtigungen nur für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen aufgenommen bzw. in Anspruch genommen werden dürfen, welche die dauernde finanzielle Leistungsfähigkeit der Stadt Bendorf und deren Eigenbetriebe nicht beeinträchtigen oder die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach der VV Nr. 4.1.3 zu § 103 der Gemeindeordnung erfüllen.) |
§ 6 Steuersätze
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
| - | Grundsteuer A auf 395 v. H. |
| - | Grundsteuer B auf 500 v. H. |
| - | Gewerbesteuer auf 410 v. H. |
| Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden | |
| - | für den ersten Hund auf 84 € |
| - | für den zweiten Hund auf 156 € |
| - | für jeden weiteren Hund auf 204 € |
| - | für jeden gefährlichen Hund (sogenannte Kampfhundesteuer) auf 672 € |
§ 7 Stellplatzablösebeträge
Die Stellplatzablösebeträge werden wie folgt festgesetzt:
- Zone I (Innenstadt) 4.936,00 €
- Zone II (übriges Stadtgebiet) 4.591,00 €
§ 8 Eigenkapital
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2021 betrug 16.504.891,99 €.
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 beträgt 13.436.471,99 € und zum 31.12.2023 = 11.011.686,99 €.
§ 9 Altersteilzeit
Die Bewilligung von Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamten wird in 0 Fällen zugelassen.
Die Bewilligung von Altersteilzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Verwaltung wird in 0 Fällen zugelassen.
Die Bewilligung von Altersteilzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beim Eigenbetrieb Stadtwerke wird in 0 Fällen zugelassen.
§ 10 Leistungszahlungen
| a) | Für die Bewilligung von Zahlungen nach der Landesverordnung zur Durchführung des § 29 Abs. 5 und 7 und § 33 Abs. 1 bis 3 des Landesbesoldungsgesetzes an Beamtinnen und Beamte werden festgesetzt: |
| 1. für Leistungsstufen 0,00 € | |
| 2. für Leistungsprämien und Leistungszulagen 0,00 € | |
| b) | Für die Bewilligung von Zahlungen nach § 18 TVöD (VKA) an Beschäftigte werden festgesetzt: |
| 1. für Leistungsentgelte bei der Kernverwaltung 152.000,00 € | |
| 2. für Leistungsentgelte bei den Stadtwerken 44.000,00 € |
Hinweis:
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu den Festset-zungen in § 2 der Haushaltssatzung ist erteilt.
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 16.01.2023 bis 24.01.2023 von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr (montags bis freitags) und von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr (montags bis donnerstags) im Rathaus Bendorf, Gebäude III, Zimmer 312 öffentlich aus.
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14. Dez. 1973 GVBl. S. 419 -in der jeweils gültigen Fassung- gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind |
| oder | |
| 2. | vor Ablauf der in § 24 Abs. 6 Satz 1 GemO genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadtverwaltung Bendorf/Rhein, Im Stadtpark 1-2, 56170 Bendorf, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.