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Kleeblatt - Amtliches Bekanntmachungsorgan der Stadt Bendorf
Ausgabe 2/2026
Aus dem Rathaus
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Da sich gegenüber dem Haushaltsjahr 2025 keine Änderungen der Hebesätze für die Grundsteuer „A“ und „B“ sowie für die Kirchensteuer „B“ ergeben haben, wurde auf die Erteilung von Grundsteuerbescheiden „A“ und „B“ (incl. der etwaigen Feststzungen zur Kirchensteuer „B“ und den Landwirtschaftskammerbeitrag) in diesen Fällen für das Jahr 2026 verzichtet.

Ebenso wurde auf die Erteilung von Hundesteuerbescheiden verzichtet, da sich gegenüber dem Vorjahr keine Änderung in den Steuersätzen ergeben hat.

Die Grundsteuer „A“ und „B“, die Kirchensteuer „B“ und die Hundesteuer werden deshalb durch diese öffentliche Bekanntmachung gem. § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes vom 07.08.1973 bzw. § 3 Abs. 2 Ziffer 6 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz vom 20.06.1995 in der jeweils gültigen Fassung in der zuletzt für das Kalenderjahr 2025 veranlagten Höhe festgesetzt.

Die Beitrags- und Steuerhöhe ergibt sich aus dem zuletzt ergangenen Bescheid.

Die Grundsteuer „A“ und „B“ (incl. Kirchensteuer „B“ und Landwirtschaftskammerbeitrag) werden bei einem Betrag bis zu 15 € am 15.08., bei einem Betrag bis zu 30 € je zur Hälfte ihres Jahresbeitrages am 15.02. und am 15.08. und bei einem Betrag von über 30 € zu je einem Viertel ihres Jahresbeitrages am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. fällig. Die Hundesteuer ist mit je einem Viertel des Jahresbeitrages am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. fällig. Für Abgabenpflichtige, die von der Möglichkeit der Antragstellung nach § 28 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes bzw. § 7 Abs. 4 der Hundesteuersatzung der Stadt Bendorf Gebrauch gemacht haben, werden die Grundsteuer „A“ und „B“ (incl. evtl. Kirchensteuer „B“ und den Landwirtschaftskammerbeitrag), sowie die Hundesteuer in einem Betrag am 01.07. fällig.

Sollten Änderungen der Besteuerungsgrundlagen (z.B. Änderung Messbeträge, Steuersätze, Hundean- oder -abmeldungen) eintreten, werden Änderungsbescheide erteilt. Mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für die Abgabenpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.

Gegen diese Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Stadtverwaltung Bendorf, Im Stadtpark 1-2, 56170 Bendorf, schriftlich, elektronisch nach § 3 a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit qualifizierter elektronischer Signatur, schriftformersetzend nach § 3 a Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 9 a Abs. 5 Onlinezugangsgesetz oder zur Niederschrift (Rathaus Gebäude III, Untere Rheinau 60, 56170 Bendorf) erhoben werden. Der Widerspruch kann auch innerhalb der Frist schriftlich bei der Kreisverwaltung Mayen- Koblenz –Kreisrechtsausschuss-, Postfach 200951, 56009 Koblenz, oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle des Kreisrechtsausschusses des Landkreises Mayen-Koblenz, Bahnhofstraße 9, 56068 Koblenz (Kreisverwaltung) eingelegt werden.

Bendorf/Rhein, den 05. Januar 2026
Stadt Bendorf/Rhein
gez. Mohr
Bürgermeister