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Kleeblatt - Amtliches Bekanntmachungsorgan der Stadt Bendorf
Ausgabe 2/2026
Aus dem Rathaus
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Satzung

über die Nutzung der freiwilligen Schülerbetreuung/des unterrichtsergänzenden Betreuungsangebots (Betreuende Grundschule) sowie die Erhebung von Elternbeiträgen für die Grundschulen der Stadt Bendorf

Aufgrund der §§ 24 und 94 Abs. 2 der Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.05.2023 (GVBl. S. 133) in Verbindung mit §§ 74 Abs. 3 und 68 S. 2 des Landesgesetzes über die Schulen in Rheinland-Pfalz (SchulG) in der Fassung vom 30.03. 2004 (GVBl 2004, 239), zuletzt geändert am 20.12.2024 (GVBl. S. 473), § 31 der Schulordnung für öffentliche Grundschulen in Rheinland-Pfalz (GSO) in der Fassung vom 06.06.2024 sowie §§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl S. 175) zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.02.2025 (GVBl. S. 62), hat der Stadtrat der Stadtrat Bendorf in seiner Sitzung am 16.12.2025 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Träger und Aufgaben

(1) Die Stadt Bendorf bietet als Schulträger von montags bis freitags ein unterrichtsergänzendes und freiwilliges Betreuungsangebot (Betreuende Grundschule) an ihren Grundschulen

- Bodelschwingh-Schule, Am Röttchenshammer 16, 56170 Bendorf;

- Grundschule Stromberg, Schulstraße 3, 56170 Bendorf;

- Medardus-Grundschule, Ringstraße 115, 56170 Bendorf

an.

(2) Die Betreuende Grundschule hat als Aufgabe die Betreuung und Aufsicht von Grundschulkindern vor und/oder nach dem allgemeinen Unterricht außerhalb der Ferienzeiten.

(3) Das Angebot an den Grundschulen kann sich je nach Bedarf und Versorgungsmöglichkeiten unterscheiden. Eine Ausweitung des Betreuungsangebotes, insbesondere im Hinblick auf Zeiten der Betreuung, kann allerdings nur dann erfolgen, wenn die personellen und räumlichen Voraussetzungen geschaffen sind bzw. vorliegen. Die Einrichtung eines Betreuungsangebotes an der Grundschule erfolgt ab der Mindestteilnehmerzahl von acht Kindern. Das Betreuungsangebot richtet sich nach den jeweils gültigen Bestimmungen des Ministeriums für Bildung des Landes Rheinland-Pfalz und ist eine schulische Veranstaltung im Sinne der Grundschulordnung.

(4) Die Betreuungsdauer soll für mindestens ein Schuljahr (01.08.-31.07.) eingerichtet werden. Die Dauer der täglichen Betreuung richtet sich nach dem jeweiligen Bedarf. Die Maßnahme „Betreuende Grundschule“ muss jedes Jahr neu beantragt werden. Die Finanzierung der Betreuenden Grundschule erfolgt über Elternbeiträge, Landeszuschüsse und einem Eigenanteil des Trägers.

(5) Die Stadt Bendorf sorgt für geeignete Betreuungskräfte und wählt diese im Benehmen mit der Schulleitung aus. Sie sorgt dafür, dass auch bei kurzfristigem Ausfall einer Betreuungskraft die Betreuung der Gruppe durch eine Ersatzkraft gewährleistet ist. Die Schulleitung führt die Aufsicht über das Betreuungsangebot und ist gegenüber den Betreuungskräften weisungsbefugt. Die Schulleitung hilft dem Schulträger im Benehmen mit dem Schulelternbeirat bei der Ermittlung des jährlichen Betreuungsbedarfs.

(6) Die Nutzung von Schulräumen und des Schulgeländes im Rahmen der Betreuung bedarf unter Anhörung des Schulelternbeirats der Zustimmung der Schulleitung und des Schulträgers.

(7) Eine Absage oder Reduzierung des jeweiligen Betreuungsangebotes aufgrund von zu geringen Teilnehmerzahlen bleibt dem Träger vorbehalten.

§ 2

Anmeldung, Aufnahme und Abmeldung

(1) Die An- und Abmeldung für die Betreuende Grundschule erfolgt grundsätzlich digital. In Ausnahmefällen ist weiterhin eine schriftliche Anmeldung bzw. Abmeldung (Kündigung) des Kindes über das Schulsekretariat der jeweiligen Schule möglich und wird von dort umgehend an die Stadtverwaltung Bendorf (Schulträgeramt) weitergeleitet. Die Zahl, der vom Land im Rahmen des Bewilligungsverfahrens genehmigten Gruppen bildet grundsätzlich die Grenze der Aufnahme in den Schulen.

(2) Aufnahmeberechtigt sind Kinder der jeweiligen Grundschule. Ein Rechtsanspruch auf die Aufnahme in eine der Betreuenden Grundschulen besteht nicht. Die geltenden Vorschriften zum Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung für Kinder im Grundschulalter nach dem Ganztagsförderungsgesetz (GaFöG) des Bundes bleiben unberührt.

(3) Die Aufnahme in die jeweilige Betreuende Grundschule richtet sich nach der Anzahl der freien Plätze. Liegen für die jeweilige Betreuende Grundschule mehr Anmeldungen vor, als Plätze zur Verfügung stehen, erfolgt die Platzvergabe in der Reihenfolge nachfolgender Prioritäten:

1.

Alter des Kindes

2.

Kinder, die bei einem alleinerziehenden Elternteil/Personensorgeberechtigten leben, der/die einer Erwerbstätigkeit nachgeht oder sich in Berufsausbildung befindet

3.

Kinder, deren beider Eltern/Personensorgeberechtigte berufstätig sind bzw. sich beide in Berufsausbildung befinden oder von denen ein Elternteil/Personensorgeberechtigter in Berufsausbildung steht und das/der andere Elternteil/Personensorgeberechtigte berufstätig ist

4.

Geschwisterkinder

5.

sonstige Kinder, die nicht unter Nr. 1-4 fallen.

Für die Fälle nach Nr. 2 und Nr. 3 ist bei der Anmeldung ein entsprechender Nachweis beizubringen. Ausnahmen von der Reihenfolge der Prioritäten können bei Würdigung aller Umstände des Einzelfalls (z. B. soziale Dringlichkeit) erfolgen.

(4) Die Teilnahme an der unterrichtsergänzenden Betreuung ist freiwillig. Eine vorzeitige, unterjährige Abmeldung (Kündigung) ist nur mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende möglich. Bei Fristversäumnis ist der Beitrag für einen weiteren Monat zu zahlen. Wie in Absatz 1 bereits beschrieben, hat auch die Abmeldung (Kündigung) grundsätzlich digital zu erfolgen. In Ausnahmefällen ist weiterhin eine schriftliche Abmeldung (Kündigung) des Kindes über das Schulsekretariat der jeweiligen Schule möglich.

(5) Ein unterjähriger Wegzug aus dem Grundschulbezirk oder ein Schulwechsel des Kindes/der Kinder stellt eine Abmeldung (Kündigung) des Betreuungsangebots im Sinne von Absatz 4 Satz 2 dar. Der Wegzug oder Schulwechsel ist frühzeitig dem Schulsekretariat gegenüber mitzuteilen. Im Übrigen gilt Absatz 4 Satz 2 und 3.

(6) Die Aufnahme in die Betreuende Grundschule erfolgt nur für ein Schuljahr (01.08. - 31.07.) oder wahlweise für ein Schulhalbjahr (erstes oder zweites Schulhalbjahr). Eine automatische Verlängerung der Aufnahme in weitere Schuljahre erfolgt nicht.

(7) Die Teilnahme des Kindes/der Kinder an der betreuenden Grundschule muss jedes Jahr von Seiten der Eltern/Personensorgeberechtigte für das kommende Schuljahr bis spätestens 31.03. neu beantragt werden. Unterjährige Anmeldungen während des laufenden Schuljahres können nur berücksichtigt werden, sofern dies die Platzkapazitäten zulassen.

§ 3

Ausschlussgründe

(1) Ein Kind kann von der Teilnahme der Betreuenden Grundschule mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende ausgeschlossen werden, insbesondere wenn:

1.

durch das Verhalten des Kindes für den Betrieb eine unzumutbare Belastung entsteht und/oder andere Kinder hierdurch gefährdet sind,

2.

mit der Zahlung des Betreuungsbeitrages in Verzug (siehe § 4 Abs. 6) geraten wird,

3.

ein Kind wiederholt, mindestens dreimal binnen sechs Monaten ohne triftigen Grund zu spät von der Betreuung abgeholt wird,

4.

der Betreuungsplatz mindestens einen Monat ohne wichtigen Grund (z. B. krankheitsbedingte Abwesenheit) von dem Kind nicht in Anspruch genommen wurde.

(2) Die Dokumentation erfolgt durch die Betreuungskraft.

(3) Über den Ausschluss entscheidet der Schulträger. Der Ausschluss gilt als Abmeldung im Sinne des § 2 Absatz 4 und stellt eine Kündigung des Betreuungsplatzes von Seiten des Schulträgers dar.

§ 4

Betreuungszeiten und Beitragsveranlagung

(1) Für jede Grundschule wird, unter Hinweis auf § 1 Absatz 3 und Absatz 4 dieser Satzung, der Bedarf an Betreuung jährlich neu ermittelt und ein entsprechendes Betreuungsangebot für das kommende Schuljahr eingerichtet und angeboten. Bedarfsabhängig kann es hierbei zu unterschiedlichen Betreuungszeiten in den Schulen kommen.

(2) Das Betreuungsangebot im Rahmen der Betreuenden Grundschule umfasst in der Regel je nach Grundschule eine Frühbetreuung von 07.00 Uhr bis 08.00 Uhr und/oder eine Nachmittagsbetreuung von 12.00 bis 14.00 Uhr. Darüber hinaus wird je nach Grundschule bedarfsorientiert auch eine erweiterte Nachmittagsbetreuung bis 15.00 Uhr bzw. maximal 16.00 Uhr angeboten. Auf Absatz 1 Satz 2 wird hingewiesen.

(3) Die Stadt Bendorf erhebt für die Inanspruchnahme des Betreuungsangebotes einen Elternbeitrag und setzt diesen durch Bescheid fest. Der Beitrag wird für ein Schuljahr (12 Monate) bzw. ein Schulhalbjahr (6 Monate), auch in den Ferien erhoben. Zur Zahlung der Beiträge sind die Eltern/Personensorgeberechtigten verpflichtet. Mehrere Beitragspflichtige sind gegebenenfalls unter Hinweis auf § 421 BGB als Gesamtschuldner zahlungspflichtig.

(4) Die Verpflichtung zur Zahlung des Beitrages besteht ab dem Zeitpunkt der Aufnahme des Kindes in die Betreuung für jeden angefangenen Monat in voller Höhe. Eine Erstattung für die Nichtinanspruchnahme der Betreuung erfolgt nicht. Ebenso erfolgt keine Reduzierung des Beitrages, wenn das Kind nicht an jedem Tag die Betreuung besucht. Erfolgt eine unterjährige fristgerechte Abmeldung (Kündigung) nach § 2 Absatz 4 Satz 2 oder ein Ausschluss des Kindes nach § 3 endet die Zahlungspflicht mit Ablauf des Monats der Abmeldung bzw. des Ausschlusses.

(5) Die Höhe des zuzahlenden Beitrags für das Betreuungsangebot der betreuenden Grundschule beträgt bei der Nachmittagsbetreuung

bei einer Betreuung bis zu zwei Stunden (12.00 - 14.00 Uhr) täglich

32,00 € monatlich,

bei einer Betreuung bis zu drei Stunden (12.00 - 15.00 Uhr) täglich

50,00 € monatlich,

bei einer Betreuung bis zu vier Stunden (12.00 - 16.00 Uhr) täglich

65,00 € monatlich.

Wird zusätzlich noch die Frühbetreuung von 07.00 Uhr bis 08.00 Uhr in Anspruch genommen, wird zu dem entsprechenden obigen Elternbeitrag monatlich 16,00 € erhoben. Auf Absatz 1 Satz 2 wird hingewiesen.

(6) Bei Familien mit zwei oder mehr Kindern im gleichen Haushalt lebend reduziert sich der Elternbeitrag ab dem zweiten Geschwisterkind, welches ein Betreuungsangebot auf derselben Schule gleichzeitig in Anspruch nimmt, um 20 von Hundert.

(7) Wird der Beitrag über einen Zeitraum von 3 Monaten unbegründet nicht gezahlt, so kann die Betreuung des Kindes eingestellt werden. Auf § 3 Absatz 1 Nr. 2 wird hingewiesen.

(8) Eine Anpassung des Betreuungsbeitrages für kommende Schuljahre bleibt vorbehalten.

§ 5

Fälligkeit

Die Zahlung des Elternbeitrages erfolgt monatlich. Der Beitrag wird fällig am 15. Kalendertag eines jeden Monats. Die Zahlungen erfolgen durch Bankeinzug. Hierfür ist vom Zahlungspflichtigen eine Einzugsermächtigung zu erteilen. Die Elternbeiträge zieht der Schulträger zum Fälligkeitstermin vom Konto des Zahlungspflichtigen ein.

§ 6

Aufsichtspflicht und Versicherungen

(1) Die Aufsichtspflicht der Betreuungspersonen beginnt mit dem Anfang der bekannt gemachten Betreuungszeiten. Sie endet mit dem Verlassen des Schulgeländes. Während der Betreuungszeit auf dem Schulgelände ist die Betreuungskraft aufsichtspflichtig, für die Wege von der Grundschule nach Hause sind es die Eltern/Personensorgeberechtigte. Den Anweisungen der Betreuungspersonen ist Folge zu leisten. Sollten Kinder die Schule mit Zustimmung der Eltern/Personensorgeberechtigte vorzeitig verlassen, ist die Betreuungskraft zu benachrichtigen. Die Aufsichtspflicht liegt bei den Eltern/Personensorgeberechtigte.

(2) Für die Kinder besteht eine gesetzliche Unfallversicherung während des Aufenthaltes auf dem Schulgelände sowie bei Veranstaltungen im Rahmen des Betreuungsangebotes außerhalb der Einrichtung. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Unfälle, die auf dem direkten Weg zu und von der Grundschule entstehen und deckt Personenschäden ab, nicht aber Sachschäden und Schmerzensgeld. Der Versicherungsschutz entfällt, wenn der direkte Weg verlängert oder unterbrochen wird.

(3) Für Schäden, die von den Kindern Dritten gegenüber verursacht werden, haftet der Schulträger nicht.

(4) Eventuelle Schadensfälle sind umgehend dem Schulträger und der Schulleitung zu melden.

§ 7

Umgang mit Daten

(1) Die Eltern/Personensorgeberechtigten verpflichten sich, dem Schulträger alle zur Erfüllung des gesetzlichen und pädagogischen Auftrags notwendigen Daten zum Kind und ihrer Person mitzuteilen.

(2) Mit Unterzeichnung der Anmeldung wird das Einverständnis erklärt, dass die personenbezogenen Daten der antragstellenden Person, dem angemeldeten Kind und den abholberechtigten Personen nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie des Landesdatenschutzgesetzes Rheinland-Pfalz zur Durchführung/Abwicklung des Betreuungsvertrages verarbeitet werden dürfen.

§ 8

Kommunalabgabengesetz

Es gelten die Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes in der jeweils gültigen Fassung.

§ 9

Inkrafttreten

Die Satzung tritt zum 01.08.2026 in Kraft.

Bendorf, den 18.12.2025
gezeichnet
Christoph Mohr
Bürgermeister

Hinweis:

Gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) einschl. der erfolgten Änderungen wird auf Folgendes hingewiesen:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss bean-standet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadtverwaltung Bendorf, Im Stadtpark 1-2, 56170 Bendorf, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.